Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165333/8/Sch/Th

Linz, 25.11.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau X vom 17. August 2010, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 30. Juli 2010, Zl. VerkR96-995-2010, wegen einer Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungs-VO, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 30. Juli 2010, Zl. VerkR96-995-2010, wurde über Frau X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung eine Geldstrafe in der Höhe von 21 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt, weil sie am 9. November 2010 um 10.16 Uhr im Gemeindegebiet von Perg im Altzingerhof den PKW mit dem Kennzeichen X in der Kurzparkzone abgestellt habe, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe versehen gekennzeichnet zu haben.

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 2,10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen X, Frau X, ist von der Erstbehörde im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Auskunftserteilung aufgefordert worden, wer das Fahrzeug am 9. November 2009 um 16.15 Uhr in der Gemeinde Perg, Altzingerhof, "gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt" hat.

 

Sie hat hierauf in ihrer schriftlichen Antwort die nunmehrige Berufungswerberin benannt.

 

Die in der Folge gegen die Berufungswerberin erlassene Strafverfügung vom
27. April 2010 wurde von ihr rechtzeitig beeinsprucht. Darin wird angeführt, dass sie weder Besitzerin dieses Fahrzeuges sei noch sich damit zum relevanten Zeitpunkt in der Gemeinde Perg im Alzingerhof befunden habe. Als Nachweis hat sie angeboten eine Auskunft ihrer Arbeitgeberin, der Inhaberin des Gasthauses "X" in X. Mit dieser hat sich die Erstbehörde nicht in Verbindung gesetzt, aber die von der Berufungswerberin ebenfalls angebotene "Anwesenheitsliste" eingefordert. Diese wurde in der Folge auch vorgelegt, allerdings für den Monat Dezember 2009, die Verkehrsübertretung ist jedoch am 9. November 2009 begangen worden.

 

Auf eine neuerliche entsprechende schriftliche Mitteilung der Erstbehörde im Hinblick auf die erwähnte Diskrepanz hat die Berufungswerberin nicht mehr reagiert, daraufhin ist das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis ergangen.

 

Die Berufungsbehörde hat bei der Arbeitgeberin der Berufungswerberin im oben erwähnten Sinne nachgefragt. Frau X hat – vorerst telefonisch – unter Hinweis darauf, dass die Berufungswerberin in ihrem Gasthaus als Lehrling tätig sei und in der Folge per Mail mitgeteilt, dass sich die Berufungswerberin am 9. November 2010 um 10.16 Uhr im Gasthaus "X" befunden und dort Dienst verrichtet hätte.

 

Damit ist es der Berufungswerberin letztlich gelungen, die von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Lenkereigenschaft gravierend in Zweifel zu ziehen. Die Berufungsbehörde hat keinen Grund zur Annahme, dass die Arbeitgeberin für die Berufungswerberin eine Gefälligkeitsbestätigung ausgestellt hätte. Zudem ist der Berufungswerberin zugute zu halten, dass sie ihre Lenkeigenschaft bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, das war der Einspruch gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung, schon mit einem entsprechenden Beweisanbot in Abrede gestellt hat. Auch dieser Umstand ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 25.06.1999, 99/02/0076).

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass durch weitere Beweisaufnahmen der Sachverhalt noch eingehender überprüfbar wäre, allerdings darf aus verwaltungsökonomischen Gründen auch nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren um eine eher unbedeutende Übertretung mit einer relativ geringen Strafe gehandelt hat. In einem Berufungsverfahren vor dem Verwaltungssenat soll nicht die Relation zwischen Verwaltungsaufwand und Bedeutsamkeit der Angelegenheit unbeachtet bleiben.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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