Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165350/2/Sch/Th

Linz, 22.11.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des X, vom 29. Juli 2010, gegen Faktum 5. des Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. Juli 2010, Zl. VerkR96-4893-2010, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Faktum 5. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

 

II.                Zu diesem Faktum des Straferkenntnisses entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. Juli 2010, Zl. VerkR96-4893-2010, wurde über Herrn X, geb. X, unter anderem wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 218 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden, verhängt, weil er am 14. März 2010 um 16.35 Uhr das KFZ (Sattelzug) mit dem Kennzeichen X mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen X im Gemeindegebiet Fischlham, Landesstraße Nr. 537, im Ortsgebiet bei Strkm. 4,510 später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbots gelenkt habe, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhängern verboten ist, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 Tonnen beträgt und das verwendete Fahrzeug bzw. die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen ist.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 21,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 42 Abs.1 StVO 1960 ist an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt.

 

Eine Übertretung dieser Bestimmung kann also nur mit einem Lastkraftwagen begangen werden. Dem erstbehördlichen Verfahrensakt kann aber zweifelsfrei entnommen werden, dass es sich bei dem verwendeten Kraftfahrzeug der Marke Mercedes Benz, Unimog 427/10, um eine Zugmaschine gehandelt hatte. Sowohl die zugrunde liegende Polizeianzeige als auch der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses verwenden diesen Terminus, wobei die Anzeige diesbezüglich auf die Fahrzeugdaten laut Kennzeichenregister verweist.

 

Die Begriffe "Lastkraftwagen" und "Zugmaschine" sind in § 2 Abs.1 Z8 und Z9 KFG 1967 definiert. Entscheidend ist letztlich, wie der Eintrag im Zulassungsschein lautet. Gegenständlich ist das erwähnte Fahrzeug als "Zugmaschine" zugelassen worden, sohin vom Fahrverbot gemäß § 42 Abs.1 StVO 1960 nicht erfasst, da dort dezidiert von Lastkraftwagen die Rede ist.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt zur Einstellung zu bringen.

 

Hinsichtlich der übrigen in Berufung gezogenen Fakten des Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Geschäftsverteilung des Oö. Verwaltungssenates eine gesonderte Entscheidung.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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