Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165436/2/Sch/Bb/Th

Linz, 18.11.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn X, vom 15. September 2010, gegen Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 25. August 2010, GZ VerkR96-6392-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung zu Spruchpunkt 1) wird insofern stattgeben, als die verhängte Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
6 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.                 Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 3 Euro
(= 10 % der neu bemessenen Geldstrafe). Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hat der Berufungswerber keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom
25. August 2010, GZ VerkR96-6392-2010, wurde Herr X (der Berufungswerber) unter Spruchpunkt 1) wie folgt für schuldig befunden (auszugsweise Wiedergabe):

"Tatzeit: 14.02.2010, 00.00 Uhr (Kontrollzeit)

Tatort: Gemeinde Timelkam, B 151 bei Strkm 1,100 (Kontrollort)

Fahrzeug: Pkw Audi A4, Kennzeichen X

 

Übertretungen(en):

Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Es wurde festgestellt, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Pkw maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

Folgende nicht typisierte Teile waren angebracht: Fahrwerkstieferlegung (rote Federn)."

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geld­strafe in der Höhe von 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen diesen Spruchpunkt des Straferkenntnisses richtet sich die vorliegende, rechtzeitige - ausschließlich gegen das Strafausmaß gerichtete - Berufung, die am 15. September 2010 mittels E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht wurde.  

 

Zur näheren Begründung führt der Berufungswerber im Wesentlichen an, dass das vorgeworfene Delikt nur deshalb verwirklicht worden sei, weil die Begutachtung des Fahrzeuges Monate gedauert hätte. Mittlerweile sei diese erfolgt und die Änderung eingetragen, sodass das Delikt künftig nicht mehr begangen werden könne und keine Wiederholungsgefahr bestehe. Als Beweis hiefür übermittelte der Berufungswerber eine Kopie des Zulassungsscheines und des Gutachten des  Zivilingenieurs Dipl. Ing. X vom 1. März 2010.  

 

Angeregt wurde ein Vorgehen gemäß § 64a Abs.1 AVG, im Nichtentsprechungsfall die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift mit Schreiben vom 22. September 2010, GZ VerkR96-6392-2010, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land und die Berufung.

 

4.1. Da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet, erübrigte sich die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

5.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Berufung ihrem Inhalt nach nicht gegen den Schuldspruch richtet, sondern der Berufungswerber ausschließlich nur die Strafhöhe bekämpft hat. Es ist daher – mangels Anfechtung – bezüglich des Schuldspruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, also hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und der zu Grunde gelegten Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt wurden, Rechtskraft eingetreten.

 

Infolge des rechtskräftigen Schuldspruches ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auseinander zu setzen, jedoch ist ergänzend anzumerken, dass im Falle von technischen Änderungen an einem Fahrzeug, die (noch) nicht typisiert bzw. dem Landeshauptmann angezeigt wurden, im Regelfall nur der Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges nach der Spezialbestimmung des § 33 Abs.1 KFG zur Verantwortung zu ziehen ist, wenn er die Änderungen am Fahrzeug vorgenommen oder veranlasst hat. Die Bestrafung des Lenkers nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 102 Abs.1 und 4 Abs.2 KFG scheidet nach der Rechtsauffassung des Unabhängigen Verwaltungssenat in solchen Fällen grundsätzlich aus, ausgenommen die vorgenommenen Änderungen stellen eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit, eine Gefahr für die Sicherheit von Personen oder dergleichen dar, wobei eine konkrete Gefährdung wohl durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten nachgewiesen werden müsste.

5.2. Es bleibt im gegenständlichen Fall – auf Grund der Rechtskraft des Schuldspruches – nur zu beurteilen, ob die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und allenfalls eine Herabsetzung in Betracht kommt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Wer gemäß § 134 Abs.1 KFG diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs.4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat für das gegenständliche Delikt nach § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt.

 

Als strafmildernd sowie auch als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die sozialen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei – mangels Angaben des Berufungswerbers - von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von ca. 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen wurde. Von diesen angeführten Grundlagen wird auch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat im Rahmen der Bemessung der Strafe ausgegangen.

 

In Anbetracht der aufgezählten Umstände zu 5.1. und unter Berücksichtigung des letztlich eingestandenen Fehlverhaltens und der Tatsache, dass die Fahrwerkstieferlegung kurze Zeit nach dem Tatzeitpunkt - am 1. März 2010 - von einem Ziviltechniker begutachtet und in den Typenschein eingetragen wurde, erscheint im vorliegenden Fall im Hinblick auf diese mildernden Gesamtumstände eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 30 Euro und der Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden gerechtfertigt und vertretbar. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe wird jedenfalls als ausreichend erachtet, um dem Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und diese auch entsprechend zu beachten sind. Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

Ergänzend sei noch bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsvorentscheidung im Sinne des § 64a Abs.1 AVG um eine Ermessentscheidung der Behörde handelt und daher der Partei ein subjektives Recht auf Erlassung einer solchen nicht zukommt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

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