Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100624/4/Fra/Ka

Linz, 21.10.1992

VwSen - 100624/4/Fra/Ka Linz, am 21.Oktober 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Th K, R, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H Z, Dr. J W, Dr. H T und Dr. S M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 2. April 1992, VerkR-96/3697/1991+1, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.2 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Strafkostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 2.4.1992, VerkR-96/3697/1991+1, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er am 18.8.1991 um 14.45 Uhr den PKW im Gemeindegebiet von S auf der F.straße vor dem Gasthaus M im Bereich einer unübersichtlichen Kurve und einer Fahrbahnkuppe abgestellt hat. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der Strafe verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sie hat den Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist dessen Zuständigkeit gegeben. Dieser hat erwogen:

I.3. Abgesehen von den im Akt verschieden enthaltenen Tatzeiten ist festzustellen, daß sich aus dem gesamten Akt kein Anhaltspunkt ergibt, daß der Beschuldigte selbst den PKW zum Tatzeitpunkt am Tatort abgestellt hat. Die Erstbehörde hat zwar den Halter des gegenständlichen Kraftfahrzeuges ausfindig gemacht, jedoch keinen Beweis dafür erbracht, welche Person als Lenker der hier inkriminierten Handlung in Betracht kommt.

Da der Beschuldigte ständig bestritten hat, der Lenker des in Rede stehenden PKW's gewesen zu sein und die Verfolgungsverjährungsfrist bereits abgelaufen ist, erscheint es sowohl im Grunde des § 39 lezter Satz AVG als auch im Grunde des § 34 VStG unvertretbar, das Strafverfahren weiter fortzuführen, weshalb im Sinne des § 45 Abs.1 Z.2 VStG spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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