Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522606/24/Sch/Th

Linz, 22.11.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 31. Mai 2010, Zl. VerkR21-138-2010/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen am 25. August 2010 und am 27. Oktober 2010, zu Recht erkannt:

 

 

Aus Anlass der Berufung wird die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, der Aberkennung des Rechtes, von einem weiteren ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und des Lenkverbotes für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge mit zwei Jahren, gerechnet ab 6. Juni 2010, sohin bis 6. Juni 2012, festgesetzt.

 

Die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides haben zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Bescheid vom 31. Mai 2010, Zl. VerkR21-138-2010/BR,

       I.      Herrn X gemäß § 24 Abs.1 FSG die von X am 07.04.2008 unter der Zl. X, ED X ausgestellte tschechische Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, BE und CE wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 19 Monaten ab 17.03.2010 bis 17.11.2011 entzogen und ihm für diesen Zeitraum das Recht aberkannt, von einem weiteren ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen (§ 30 Abs.1 FSG).

     II.      Gleichzeitig ausgesprochen, dass Herrn X gemäß § 25 Abs.1 und Abs.3 FSG vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

  III.      Herrn X gemäß § 32 Abs.1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraft­fahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung – gerechnet ab Zustellung des Bescheides – verboten.

  IV.      Herrn X gemäß § 24 Abs.3 FSG aufgetragen, sich auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (Nachschulung für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen.

     V.      Weiters wurde er gemäß § 24 Abs.3 FSG aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu unterziehen; im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung ist auch eine Stellungnahme einer verkehrs­psychologischen Untersuchungsstelle einzuholen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnungen.

  VI.      Der Führerschein ist unverzüglich bei der Behörde abzuliefern (§ 29 Abs.3 FSG).

VII.      Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 28.11.1982, 82/11/0270, 25.05.2008, 2008/11/0068) zu verweisen, wonach die Berufungsbehörde in Angelegenheiten betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden Sachlage zu entscheiden hat, sodass zwischen der Entscheidung erster Instanz und der Entscheidung zweiter Instanz eingetretene Änderungen des Sachverhaltes zu berücksichtigen sind.

 

Diese Judikatur ist im vorliegenden Fall deshalb von Bedeutung, da dem Berufungswerber mehrere im Hinblick auf die Frage der Verkehrszuverlässigkeit relevante Fakten vorzuwerfen sind, die von der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid noch nicht Berücksichtigung finden konnten, zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung allerdings auch Gegenstand des Berufungsverfahrens waren.

 

Im Einzelnen geht es um Folgendes:

Grundlage für den verfahrensgegenständlichen Entziehungsbescheid war ein Vorfall vom 23. Februar 2010, wonach sich der Berufungswerber nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, dass er als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Unfallsort, das war in Braunau am Inn beim Hause Jahnstraße 17, mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei.

 

Von der Erstbehörde wurde wegen dieser Übertretung ein Straferkenntnis erlassen, welches in Rechtskraft erwachsen ist.

 

4. Der Berufungswerber bestreitet allerdings, das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug vor der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung gelenkt zu haben. Während für die Strafbarkeit der Verweigerung einer Alkomatuntersuchung schon der Verdacht des Lenkens ausreicht, genügt dieser für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG nicht. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 11.07.2000, 2000/11/0011 und vom 20.02.2001, 2000/11/0319 Nachstehendes ausgesprochen:

 

Dass die Weigerung der so verdächtigen Person, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung bildet, ergibt sich in Zusammenhang mit der Bestimmung des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Verweigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist. Was jedoch die Entziehung der Lenkberechtigung anlangt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es nach dem klaren Wortlaut des § 7 Abs.3 Z1 FSG ("... gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei...") – anders als bei der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung der Verweigerung der Atemluftuntersuchung – für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß dieser Gesetzesstelle auch entscheidend auf das tatsächliche Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges durch die betreffende Person ankommt, sodass die Kraftfahrbehörde, wenn das Lenken oder Inbetriebnehmen des Fahrzeuges bestritten wurde, diese Frage selbstständig zu prüfen und zu beurteilen hat.

 

Die Berufungsbehörde hatte daher ein entsprechendes Beweisverfahren in diese Richtung abzuführen. Zu diesem Zweck fand am 25. August 2010 an Ort und Stelle eine Berufungsverhandlung statt. Dort wurden mehrere Zeugen einvernommen, die zu der entscheidenden Frage gehört wurden, wer das Kraftfahrzeug zu jenem Lokalparkplatz gefahren hat oder allenfalls dort noch ein Stück gelenkt hat, auf welchem es vermeintlich oder tatsächlich zu einem Verkehrsunfall mit diesem Fahrzeug gekommen ist. Die einschreitenden Polizeibeamten schieden diesbezüglich als direkte Zeugen aus, da sie ja erst später, als das Fahrzeug schon abgestellt war, zum Ort der Amtshandlung kamen. Einer der beiden Beamten wurde dennoch bei der Berufungsverhandlung einvernommen, er konnte naturgemäß in diese Richtung keine konkreten Angaben machen, allerdings hob er hervor, dass von einem anderen Lenker als dem Berufungswerber selbst bei der Amtshandlung nie die Rede gewesen sei. Der Berufungswerber habe die geforderte Alkomatuntersuchung mit der Begründung verweigert, er sei zu dem Zeitpunkt, als die Beamten ihn kontrollierten, gar nicht gefahren.

 

Die Lebensgefährtin des Berufungswerbers, ebenfalls zeugenschaftlich einvernommen, gab an, das Fahrzeug des Berufungswerbers von einem anderen Lokal zu der Vorfallsörtlichkeit gelenkt zu haben, dies sei etwa um 20.00 Uhr oder 20.30 Uhr des Vorfallstages gewesen (laut Spruch des oben angeführten Straferkenntnisses hat sich der Verkehrsunfall gegen 21.00 Uhr zugetragen).

 

Der Berufungswerber habe bei der Fahrt neben ihr Platz genommen gehabt, sie habe dann das Fahrzeug vor dem Lokal abgestellt, auch eine Freundin sei mit ihrem Fahrzeug hinten nachgefahren. Es sei in Aussicht genommen gewesen, später noch essen zu fahren. Auch habe sie den Fahrzeugschlüssel an sich genommen. Der Berufungswerber habe sich in das Lokal begeben, sie sei mit der schon erwähnten Bekannten dann in deren Auto weitergefahren zu einem anderen Lokal.

 

Auch diese Bekannte ist zeugenschaftlich befragt worden, sie bestätigte die Angaben der erstgenannten Zeugin, nämlich dass der Berufungswerber bei dieser Fahrt bloß Beifahrer gewesen sei.

 

Im Hinblick auf ein allfälliges Lenken des Fahrzeuges durch den Berufungswerber stellte sich auch die Frage, ob ein kurzes Stück dieses auf dem Parkplatz selbst von ihm rückwärts gelenkt wurde, um das angeblich beschädigte andere Fahrzeug besser besichtigen zu können, weshalb auch in diese Richtung die Zeugen befragt wurden. Keiner der Zeugen hat diesbezüglich Wahrnehmungen gemacht. Im erstbehördlichen Führerscheinverfahren ist der Berufungswerber von der Zulassungsbesitzerin des vermeintlich oder tatsächlich beschädigten Fahrzeuges belastet worden. Sie habe wegfahren wollen, allerdings sei ihr das durch das abgestellte Fahrzeug des Berufungswerbers nicht möglich gewesen. Bei ihrer zeugenschaftlichen Befragung vor der Erstbehörde am 29. März 2010 hat die Zeugin noch angegeben, sie habe im Lokal Nachforschungen angestellt, wer der Lenker des hinter ihr abgestellten Kraftfahrzeuges gewesen sei, da ihrer Meinung nach damit an ihrem Fahrzeug angefahren worden sei. Nach einer etwas mühsamen Recherche meldete sich der Berufungswerber, besichtigte die Fahrzeuge und fuhr dann mit dem PKW etwa 1-2 Meter zurück.

 

Demgegenüber behauptete die Zeugin bei der Berufungsverhandlung, sie wisse nicht mehr, ob er weggefahren sei oder jemand anderer. Das Fahrzeug sei jedenfalls tatsächlich weggefahren worden, und zwar ein kleines Stück zurück. Sie könne nicht sagen, dass tatsächlich der Berufungswerber der Lenker bei diesem Fahrmanöver gewesen sei.

 

Den Vorgang mit dem Eintreffen beim Lokal hat die Zeugin ohnedies nicht wahrgenommen, sodass sie hiezu naturgemäß gar keine Angaben machen konnte.

 

Für die Berufungsbehörde verbleibt also die Beweislage dergestalt, dass offenkundig den Berufungswerber niemand beim Lenken eines Kraftfahrzeuges vor dem erwähnten Verkehrsunfall beobachtet hat oder haben will. Nicht ganz nachvollziehbar ist die Tatsache, dass die letztgenannte Zeugin ihre klare Aussage vor der Erstbehörde gegenüber der Berufungsbehörde so stark relativiert hat. Zwischen dem Vorfall (23. Februar 2010) und der Befragung durch die Berufungsbehörde (25. August 2010) ist zwar eine gewisse Zeit verstrichen, nach der allgemeinen Lebenserfahrung vergisst man aber einen solchen Vorfall, bei dem es auch sehr emotional zugegangen sein dürfte, nicht so leicht, insbesondere dann, wenn sich jemand, wie der Berufungswerber, nach dem Hinweis auf eine mögliche Beschädigung sehr provokant verhält. Die aufgetretene "Erinnerungslücke" der Zeugin, wer das Fahrzeug zurückgefahren hat, ist daher für die Berufungsbehörde nicht ganz nachvollziehbar. Mutmaßungen im Hinblick auf eine allfällige Einschüchterung der Zeugin sollen hier nicht angestellt werden. Es soll in diesem Zusammenhang aber auch nicht unerwähnt bleiben, dass die Zeugin den Eindruck erweckte, offenkundig nicht zur Berufungsverhandlung erscheinen zu wollen. Erst gegen Ende der Verhandlung, als die Zeugin noch immer nicht eingetroffen war, erschien sie nach telefonischer Urgenz durch den Verhandlungsleiter. Sie gab an, keine Ladung zur Berufungsverhandlung erhalten zu haben. Da diese Angabe offenkundig im Widerspruch zur Tatsache stand, dass der Postrückschein bei der Berufungsbehörde eingelangt ist, demnach ist die Ladung nach einem vergeblichen Zustellversuch hinterlegt worden, wurden von der Berufungsbehörde nachträglich Ermittlungen durchgeführt. Laut Mitteilung der Postfiliale X vom 27. August 2010 ist die Postsendung am 14. Juli 2010 behoben worden. Diese Tatsache spricht auch nicht dafür, dass auf die Angaben der Zeugin Verlass ist.

 

Angesichts dieser Umstände kann von einer hinreichend erwiesenen Lenkereigenschaft des Berufungswerbers weder vor dem Verkehrsunfall noch im Zusammenhang mit dem kurzen Zurückfahren – laut eigenen Angaben habe er das Fahrzeug zurückgeschoben – nicht ausgegangen werden. Die Berufungsbehörde verkennt allerdings auch nicht, dass die Angaben des Berufungswerbers einen etwas konstruierten Eindruck hinterließen, aufgrund der Ermittlungsergebnisse kommt es aber letztendlich hier auf seine Glaubwürdigkeit nicht entscheidend an.

 

Im Ergebnis ist also die von der Erstbehörde angezogene bestimmte Tatsache nicht mit der für die Entziehung der Lenkberechtigung notwendigen Gewissheit hervorgekommen. Wäre sohin nur dieser Sachverhalt zu beurteilen gewesen, hätte die Berufungsbehörde mit der Behebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen gehabt.

 

5. Gegenständlich ist aber noch eine weitergehende Sachlage bei der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen:

 

Aufgrund des oben abgehandelten Vorfalles ist dem Berufungswerber vorerst mit Mandatsbescheid vom 15. März 2010, VerkR21-138-2010/BR, die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, BE, und CE für die Dauer von 20 Monaten (im Entziehungsbescheid herabgesetzt auf 19 Monate), gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen worden. Dieser Bescheid ist laut Postrückschein vom Berufungswerber am 17. März 2010 persönlich übernommen worden.

 

Der Bescheid ist zwar rechtzeitig in Vorstellung gezogen worden, allerdings hat ein solches Rechtsmittel bekanntermaßen keine aufschiebende Wirkung. Der Berufungswerber war also ab 17. März 2010 nicht mehr befugt, führerscheinpflichtige (aufgrund des Lenkverbotes auch führerscheinfreie) Kraftfahrzeuge zu lenken. Auf den Ausgang des erstbehördlichen bzw. des berufungsbehördlichen Verfahrens kommt es dabei naturgemäß nicht an.

 

Der Berufungsbehörde liegen demgegenüber drei Polizeianzeigen vor, die das Lenken eines Kraftfahrzeuges durch den Berufungswerber trotz aufrechter Entziehung der Lenkberechtigung beinhalten. Im Einzelnen geht es um Folgendes:

 

Der Berufungswerber hat am 6. Juni 2010 an einer in der entsprechenden Polizeianzeige näher umschriebenen Örtlichkeit in Mauerkirchen einen PKW samt Anhänger gelenkt.

 

Weiters hat er am 27. Juli 2010 an einer ebenfalls in der bezughabenden Anzeige näher umschriebenen Stelle in Neukirchen an der Enknach neuerlich einen PKW gelenkt. Beide Vorgänge kamen bei Lenker- und Fahrzeugkontrollen durch Polizeiorgane zutage. Bei letzterer Amtshandlung wies der Berufungswerber einen ursprünglich als verloren angezeigten tschechischen Führerschein als Beweis für die aufrechte Lenkberechtigung vor. Vor Ort konnten diese Angaben nicht überprüft werden, sodass dem Berufungswerber die Weiterfahrt gestattet wurde. Erst später kam heraus, dass dem Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt die Lenkberechtigung schon längst entzogen war und er den Führerschein hätte abliefern müssen, welcher Verpflichtung er offenkundig durch die Behauptung des Verlustes entgegengetreten ist.

 

Diese beiden Vorgänge wurden bei der Berufungsverhandlung vom 27. Oktober 2010 erörtert, sie wurden vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt. Es wäre auch ein aussichtsloses Unterfangen gewesen, da er ja, im Unterschied zum oben abgehandelten Vorfall, direkt betreten wurde.

 

6. Anders verhält er sich bei einem weiteren Vorwurf des Lenkens eines Kraftfahrzeuges, in diesem Fall eines Motorrades, durch den Berufungswerber. Demnach soll er am 25. Juli 2010 um 17.00 Uhr in Mauerkirchen vor dem Haus Untermarkt 14 ein Motorrad gelenkt haben. Dabei sei er zu Sturz gekommen, habe sich verletzt und in der Folge das Krankenhaus Braunau am Inn aufgesucht. Zu diesem Lenkvorgang ist von der Berufungsbehörde im Rahmen der Verhandlung vom 27. Oktober 2010 ein Beweisverfahren abgeführt worden. Als Zeugen einvernommen wurden zwei Polizeibeamte und weitere Zeugin, die unmittelbar nach dem Sturz des Berufungswerbers direkt an der Unfallsörtlichkeit war. Dazu ist im Einzelnen auszuführen:

 

Als die wegen des Verkehrsunfalles herbeigerufenen Beamten, einer der beiden ist zeugenschaftlich bei der Berufungsverhandlung vernommen worden, an der Unfallstelle eintrafen, war der Berufungswerber nicht mehr anwesend. Laut Angaben einer Zeugin, auch sie war bei der Berufungsverhandlung zur Befragung, hatte sich der Berufungswerber mit einem PKW wegfahren lassen, bevor die Polizei eintraf. Das Motorrad befand sich zudem nicht mehr in der Endlage. Aufgrund der aufgetretenen Vermutung, der Berufungswerber könnte bei dieser Fahrt alkoholbeeinträchtigt gewesen sein, wurde beim Krankenhaus Braunau für den Fall, dass sich der Berufungswerber wegen seiner Verletzungen dort einfinden würde, nachgefragt. Tatsächlich hat sich der Berufungswerber ins Krankenhaus begeben.

 

Aufgrund der örtlichen Distanz zwischen dem Unfallsort in Mauerkirchen und dem Krankenhaus Braunau wurden über Veranlassung des Meldungslegers zwei Polizeibeamte ins Krankenhaus entsandt, um dort mit dem Berufungswerber eine Alkomatuntersuchung durchzuführen. Die Beamtin, die diese Untersuchung dann tatsächlich abgewickelt hat, wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung einvernommen. Sie verwies auf ein provokantes Verhalten des Berufungswerbers, letztendlich kam es aber zu der gewünschten Untersuchung mit dem Messergebnis 0,5 mg/l Atemluftalkoholkonzentration.

 

Die entscheidende Frage im gegenständlichen Fall ist nunmehr, ob der Berufungswerber das Motorrad vor dem Unfall tatsächlich bloß geschoben oder doch gelenkt hatte. Vom ihm wurde ja der Einwand erhoben, dass es beim Schieben des Motorrades zu dem Sturz und zu den Verletzungen gekommen sei.

 

7. Dazu hat die Berufungsbehörde Nachstehendes erwogen:

 

Die Zeugin X gab an, den Berufungswerber nicht direkt beim Lenken des Motorrades beobachtet zu haben. Sie sei mit der Angelegenheit insofern konfrontiert worden, als sie vor ihrem Geschäft, genaugenommen in einer Geschäftspassage, mit der Reinigung der Fenster beschäftigt war. Sie hörte das Motorengeräusch eines, wie sie vermutete Mopeds, in der Form, als ob jemand sehr laut Gas gegeben hätte. Im praktisch selben Moment hörte sie einen "Tuscher". Sie hielt daraufhin Nachschau und sah, dass eine Person unter einem abgestellten PKW lag. Weiters nahm sie ein Motorrad wahr, das auf der Fahrerseite des PKW hinten "hängte".

 

Bei der Berufungsverhandlung hat die Zeugin eine Skizze angefertigt, aus der hervorgeht, dass der Berufungswerber mit dem gesamten Oberkörper unter dem Fahrzeug lag, lediglich die Beine ragten hervor. Das Motorrad lehnte am beschädigten PKW. Zuerst dürfte der Berufungswerber laut Zeugin "weggetreten" gewesen sein, dann kam er unter dem Fahrzeug hervor. Die Zeugin war sich auch relativ sicher, dass der Berufungswerber hiebei einen Sturzhelm auf hatte. Ob der Startschlüssel am Motorrad steckte oder nicht, konnte die Zeugin nicht sagen. Aufgrund möglicher Verletzungen des Berufungswerbers wurde die Rettung verständigt, die auch an der Unfallsörtlichkeit eintraf. Der Berufungswerber fuhr allerdings nicht mit, er ließ sich vielmehr von einer anderen Person mit einem Fahrzeug abholen.

 

Der Meldungsleger, das war jener Beamte, der die Ermittlungen nach dem Verkehrsunfall vor Ort durchgeführt hat, gab bei der Berufungsverhandlung an, anhand des Motorradkennzeichens den nunmehrigen Berufungswerber als Zulassungsbesitzer ermittelt zu haben. Dieser Zeuge hatte am Vorfallstag mit dem Berufungswerber direkt keinen Kontakt, allerdings führte er mit ihm am nächsten Tag ein Telefongespräch über den Vorfall. Bei der Verhandlung erinnerte sich der Zeuge daran, dass der Berufungswerber bei diesem Telefongespräch von einem "Schlenkern mit dem Motorrad" gesprochen hat. Auch habe er angegeben, er sei vom Kaffee X "weggefahren".

 

Die Polizeibeamtin, die die Alkomatuntersuchung mit dem Berufungswerber durchgeführt hat, hat angegeben, der Berufungswerber habe gegenüber ihr ausgesagt, dass er mit dem Motorrad gestürzt sei. Das Wort "Schieben" sei nie gefallen. Daraus zog die Zeugin den Schluss, dass er gefahren sein musste.

 

Demgegenüber behauptet der Berufungswerber, er habe das Motorrad über Ersuchen seines Bruders an einer Örtlichkeit in Mauerkirchen abholen sollen, zumal dieses nicht mehr betriebsbereit gewesen sei. Es sei nämlich die Batterie leer gewesen. Er habe sich also dorthin begeben und hat das Motorrad abgeholt. Er habe es lediglich geschoben, da es ja nicht betriebsbereit gewesen sei. Zum Unfallablauf selbst hat der Berufungswerber Folgendes ausgesagt:

 

"Das Motorrad war beim Lokal X am Parkplatz abgestellt gewesen. Die Entfernung zum späteren Unfallsort beträgt etwa 200 m. Es war mir nicht möglich, das Motorrad zu starten. Ich wollte daher das Motorrad wegschieben zu einem Bekannten in der Bahnhofstraße. Dort sollte die Batterie aufgeladen werden. Ich hätte etwa 500 bis 600 m das Motorrad zu schieben gehabt zu dem erwähnten Bekannten. Auf dem Motorrad befand sich ein Sturzhelm. Ich schob also das Motorrad weg. Ich ging auf der linken Seite vom Motorrad. Beim Schieben im Laufschritt kam ich mit dem rechten Fuß mit dem Motorrad insofern in Kontakt, ich wurde nämlich eingekeilt mit dem Fuß. Ich hatte mich verhängt, glaublich am Auspuff oder am Fußraster des Motorrades. Ich hatte mich mit dem rechten Fuß verhängt. Ich stürzte in der Folge nach vorne. Ich war wie gesagt im Laufschritt unterwegs. Ich kam zu Sturz, durch den Laufschritt dürfte es mich 2 oder 3 mal gedreht haben und ich kam unter dem Auto zu liegen. Ich bin dabei an mehreren Stellen verletzt worden, nämlich am Fuß, rechtsseitig im Beckenbereich und auch mittig an der Brust, auch war die Lippe auf der rechten Seite aufgeschlagen. Beim Schieben hatte ich den Sturzhelm nicht auf, sonst hätte ich mir auch die Lippe auch nicht aufgehaut. Ich kann mich an ein Gespräch mit Frau X nicht erinnern. Ich weiß auch nicht mehr wie ich hinter dem Fahrzeug hervorgekommen bin. Ich weiß auch nicht mehr, dass ich meine Freundin angerufen hatte, dass sie mich abholen solle. Jedenfalls hat sie das getan und wir fuhren dann ins Krankenhaus, da ich es "nicht mehr derschnaufen" würde.

 

Ich kann mich nicht erinnern, dass Rettungsleute an der Unfallstelle erschienen wären. Es ist schon möglich, dass ich meine Freundin angerufen habe, davon weiß ich aber heute nichts mehr."

 

Diese Version hält einer Überprüfung anhand objektiver Kriterien nicht stand. Die von der Polizei angefertigten Lichtbilder über die Beschädigungen des abgestellten PKW sind sehr aussagekräftig. Demnach muss der Berufungswerber mit seinem Motorrad an der Fahrerseite des PKW's beginnend bei der Frontpartie entlang geschrammt sein. Dabei hat er massive Spuren hinterlassen. Der Kotflügel im Scheinwerferbereich wurde aufgerissen, die Tür unmittelbar neben dem Kotflügel aufgebogen, der Außenspiegel abgerissen, sodass er nur noch an den Drähten für die Elektrik hing, eine Zierleiste völlig abgerissen und des weiteren wurden noch Lackspuren verursacht. Solche Beschädigungen können, dafür muss man zur Beurteilung kein technischer Sachverständiger sein, nicht beim Schieben eines Motorrades, das außer Kontrolle gerät, entstehen. Auch bei einem Anprall im Laufschritt sind solche Beschädigungen mit dieser Intensität, insbesondere die aufgebogene Tür und das Loch im Kotflügel, nicht zu erklären. Nach den Schilderungen des Berufungswerbers bei der Verhandlung schob er das Motorrad in der Weise, dass er auf der linken Seite des Fahrzeuges ging. Sohin hätte er sich zwischen Motorrad und PKW befunden, als es zu dem Anstoß kam. Das Motorrad hätte sich demnach gar nicht direkt an der Fahrerseite des Fahrzeuges befunden, sondern war noch durch den Berufungswerber selbst davon getrennt. Auch diese Tatsache spricht eindeutig gegen die Schilderungen des Berufungswerbers, aber das ist noch nicht alles: Laut Zeugin hat sie den Berufungswerber mit dem gesamten Oberkörper unter dem PKW liegend vorgefunden, lediglich die Beine ragten hervor. Wie man aus der vom Berufungswerber geschilderten angeblichen Schiebeposition im Sturzfalle mit dem halben Körper unter ein Fahrzeug gelangen kann, ist für die Berufungsbehörde völlig unerfindlich, die diesbezüglichen Schilderungen des Berufungswerbers bei der Verhandlung konnten nicht ernsthaft als Erklärung in Erwägung gezogen werden. Um derartig weit unter ein Fahrzeug rutschen zu können, bedarf es schon anderer Gründe. Nicht nur, dass die Bewegungsenergie eine wesentlich höhere sein muss, als man sie beim Schieben eines Motorrades erreichen kann, die betreffende Person muss sich auch schon liegend neben dem Fahrzeug befinden, um überhaupt darunter rutschen zu können. Aus gehender oder laufender Position direkt neben einem Fahrzeug ist es völlig unmöglich, mit dem halben Oberkörper unter das Fahrzeug zu geraten.

 

Der Berufungswerber vermeint offenkundig, aus dem Umstand, dass ihn beim Lenken des Motorrades selbst niemand beobachtet hat, den Schluss ziehen zu können, dass er dieses ohne weiteres abstreiten könne. Zum Beweis einer Lenkereigenschaft ist die Behörde aber nicht immer darauf angewiesen, dass der Betreffende diese eingesteht oder ein Zeuge das Lenken beobachtet hat. Auch andere Beweismittel können ausreichen, um eine Lenkereigenschaft als erwiesen annehmen zu können.

 

Zusammenfassend ist jedenfalls die Berufungsbehörde zu der Ansicht gelangt, dass der Berufungswerber das Motorrad vor dem Verkehrsunfall gelenkt haben musste, jede andere Erklärung scheidet wegen Unschlüssigkeit bzw. völlig unglaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers aus.

Dies steht aufgrund des abgeführten Beweisverfahrens fest, weshalb weitere Beweisaufnahmen entbehrlich sind.

 

Auch die Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers im Ausmaß von zumindest 0,5 mg/l Atemluftalkoholgehalt zum Lenkzeitpunkt ist durch die Beweislage abgedeckt.

 

8. In Summe hat der Berufungswerber somit vier Delikte begangen, nämlich das dreimalige Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung und einmal davon auch in einem Alkohol beeinträchtigten Zustand, die gemäß § 7 Abs.3 Z1 und § 7 Abs.6 lit.a FSG bestimmte Tatsachen bilden, die im Verein mit ihrer Wertung die Verkehrszuverlässigkeit ausschließen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs.1 Z2 FSG ist im Falle einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960, wie sie der Berufungswerber angesichts des Ausmaßes der Alkoholbeeinträchtigung begangen hat, und wenn bei Begehung dieser Übertretung ein Verkehrsunfall verschuldet wurde, die Entziehungsdauer mit mindestens drei Monaten festzusetzen. Schon durch bloße Addition dieser Mindestentziehungsdauern ergibt sich für den Berufungswerber eine Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von zumindest 12 Monaten.

 

Damit kann aber gegenständlich bei weitem nicht das Auslangen gefunden werden.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Die Behörde hat sohin anhand dieser Kriterien eine Zukunftsprognose zu erstellen, für welche Zeit der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist. Nach Lage der Dinge hat der Berufungswerber die Tatsache, dass ihm die Lenkberechtigung entzogen war, offenkundig völlig ignoriert. Aufgrund der massiv und in kurzen Abständen gesetzten einschlägigen Übertretungen kann nur angenommen werden, dass es für den Berufungswerber offenkundig keinen Unterschied macht, ob er im Besitz einer Lenkberechtigung ist oder nicht. Er lässt sich von der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges, für welches seine Lenkberechtigung erforderlich ist, durch die Tatsache, dass er eben eine solche Lenkberechtigung nicht besitzt, nicht abhalten. Aber nicht nur das: Kommt im Zuge einer Verkehrskontrolle zu Tage, dass der Berufungswerber gerade ein Kraftfahrzeug lenkt, lässt er auch nichts unversucht, den Umstand, dass er keine Lenkberechtigung besitzt, nach Möglichkeit zu verschleiern. Bei einer der oben erwähnten Fahrten hat der Berufungswerber seinen tschechischen Führerschein vorgezeigt, dessen zugrunde liegende Lenkberechtigung schon längst entzogen war. Zudem hätte er das Dokument bei der Behörde abliefern müssen. Diese Tatsachen lassen den einzigen Schluss zu, dass der Berufungswerber den rechtlich geschützten Werten beim Umgang mit Kraftfahrzeugen gleichgültig gegenübersteht. Bei einer solchen Gesinnung kann keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden, wann der Berufungswerber wiederum seine Verkehrszuverlässigkeit erlangen werde. Dazu kommt noch, dass er auch nicht in der Lage oder willens ist, die Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges, sogar die unerlaubte, vom übermäßigen Konsum von Alkohol zu trennen. Etwa 1 ½ Stunden nach dem Vorfall mit Motorrad wurde beim Berufungswerber immerhin noch eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,5 mg/l festgestellt. Von einem zwischen Verkehrsunfall und Messung allenfalls erfolgten Nachtrunk war nie die Rede, sohin käme man zu einem noch höheren Alkoholgehalt beim Berufungswerber, würde man eine Rückrechnung vom Mess- auf den Lenkzeitpunkt durchführen.

 

Der Berufungswerber ist zudem mit den oben erörterten Vorfällen nicht das erste Mal in Erscheinung getreten. Mangels Verkehrszuverlässigkeit ist dem Berufungswerber seit Erteilung seiner Lenkberechtigung, das war im Jahr 1984, diese mangels Verkehrszuverlässigkeit in Summe etwa 10 Jahre, erstmals im Jahr 1993, entzogen gewesen. Der Zeitraum der jüngsten Maßnahme war jener vom 15. Dezember 2007 bis 15. März 2008.

 

Angesichts dieser Vorgeschichte in Verbindung mit den nunmehr gesetzten massiven Übertretungen kann von der Berufungsbehörde keine günstigere Zukunftsprognose erstellt werden als jene, dass der Berufungswerber für einen Zeitraum von zwei Jahren als nicht verkehrszuverlässig anzusehen ist. In diesem Sinne war daher die Entziehungsdauer, aber auch die Dauer der sonstigen Lenkverbote, festzusetzen. Als Beginn der Entziehungsdauer hat der 6. Juni 2010 zu gelten, da der Berufungswerber an diesem Tag die erste hier relevante bestimmte Tatsache gesetzt hat.

 

Demgegenüber hatten die von der Erstbehörde vorgeschriebenen begleitenden Maßnahmen, nämlich Nachschulung, verkehrspsychologische Untersuchung und amtsärztliche Untersuchung, zu entfallen, da aufgrund des Wegfalles der bestimmten Tatsache im Zusammenhang mit Vorfall vom 23. Februar 2010 auch die Grundlage für die Vorschreibung dieser Maßnahmen nicht mehr vorliegt.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung, wie von der Erstbehörde verfügt, ist im § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 23.05.2013, Zl.: 2011/11/0016-9  

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