Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522678/2/Sch/Th

Linz, 22.11.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. September 2010, Zl. VerkR21-295-2010, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom 2. September 2010, Zl. VerkR21-295-2010, die Herrn X von der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 08.11.2004 unter Zl. VerkR20-1593-2004/SD für die Klassen A, B, C, E und F erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) für die Dauer von 6 Monaten gerechnet ab Abnahme des Führerscheines, das ist vom 09.07.2010 bis einschließlich 09.01.2011, entzogen.

 

Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass von der Erstbehörde ursprünglich ein Mandatsbescheid ergangen ist, der vom nunmehrigen Berufungswerber rechtzeitig in Vorstellung gezogen wurde. Da sich die Ausführungen in der Vorstellung ausschließlich gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung richten und auch der entsprechende Antrag so formuliert ist, sind, abgesehen eben von der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, die übrigen Spruchbestandteile des Mandatsbescheides in Rechtskraft erwachsen. Die Erstbehörde hat daher zu Recht hierüber im Entziehungsbescheid nicht neuerlich abgesprochen, auch für die Berufungsbehörde erübrigt sich ein Eingehen auf diese Punkte. Zu beurteilen ist sohin allein die Frage, ob die von der Erstbehörde festgesetzte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers im Ausmaß von 6 Monaten rechtsrichtig festgesetzt wurde. Dazu ist Folgendes zu bemerken:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber als Lenker eines PKW am 9. Juli 2010 um 20.33 Uhr an einer in der entsprechenden Polizeianzeige näher umschriebenen Örtlichkeit betreten wurde. Eine bei ihm durchgeführte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten ergab einen Wert von 0,49 mg/l Atemluftalkoholkonzentration.

 

Bemerkenswert ist im gegenständlichen Fall der Tag der Übertretung. Dies deshalb, da dem Berufungswerber vorangegangen ebenfalls schon die Lenkberechtigung entzogen worden war. Wegen zweier Alkoholdelikte (einer in Form eines Vormerkdeliktes) war ihm die Lenkberechtigung von der Erstbehörde für die Dauer von 1 Monat und 2 Wochen, nämlich vom 24. Mai 2010 bis 8. Juli 2010, entzogen worden.

 

Am 9. Juli 2010, also am ersten Tag, nachdem die Entziehungsdauer geendet hatte, begab sich der Berufungswerber laut Aktenlage gegen 09.00 Uhr auf die Führerscheinbehörde und erhielt dort das Dokument wieder ausgefolgt.

 

Keine 12 Stunden später, also noch am selben Tag, ist er schon wieder einschlägig in Erscheinung getreten. Es ist, wie auch schon die Erstbehörde in der Bescheidbegründung ausgeführt hat, kaum nachvollziehbar, wie jemand so kurz nach Ende der Entziehungsdauer schon wieder eine Alkofahrt unternehmen kann. Der Berufungswerber hat also nicht einmal einen ganzen Tag als Führerscheinbesitzer durchgehalten, ohne wiederum ein solches Delikt zu begehen.

 

Die Berufungsbehörde schließt sich daher den Ausführungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der höchst bedenklichen Gesinnung des Berufungswerbers im Bezug auf Alkohol und Straßenverkehr an. Die Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG lassen gegenständlich gar keine andere Zukunftsprognose zu, als jene, dass der Berufungswerber frühestens in 6 Monaten wieder die Verkehrszuverlässigkeit erlangen wird. Dem Berufungswerber muss unter Hinweis auf eines dieser Kriterien insbesondere vorgeworfen werden die Verwerflichkeit im Umgang mit den rechtlich geschützten Werten, die in den gesetzlichen Alkoholbestimmungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ihren Niederschlag finden. Nach einem Vormerkdelikt gemäß § 14 Abs.8 FSG (0,31 mg/l) im Jahr 2008 ist der Berufungswerber bereits im Jahr 2010 mit einem Verstoß gegen § 5 Abs.1 StVO 1960 in Erscheinung getreten (0,57 mg/l), die nunmehr gegenständliche Alkofahrt (0,49 mg/l) wurde, wie schon oben angeführt, noch am selben Tag begangen, als der Berufungswerber seinen Führerschein zurück erhalten hatte. Daraus kann auch ersehen werden, dass der Berufungswerber nicht in der Lage ist, eine nennenswerte Dauer an Wohlverhalten an den Tag zu legen.

 

Wenn er darauf verweist, dass er vor den gegenständlichen Vorfällen lange Zeit nicht negativ in Erscheinung getreten sei, ist ihm entgegen zu halten, dass er ganz offenkundig seine bis dahin bestehende Gesinnung sehr nachteilig geändert hat, ansonsten wäre es nicht erklärlich, dass er die erwähnten Delikte in dieser zeitlichen Abfolge hätte setzen können.

 

Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 

 

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