Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165129/18/Bi/Kr

Linz, 16.11.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 10. Mai 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Braunau/Inn vom 7. Mai 2010, VerkR96-2163-2010(Fs), wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 5,80 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 29 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil er am 24. Dezember 2009, 11.30 Uhr, in der Gemeinde Pichl bei Wels, auf der A8 bei km 21.292, Messstrecke 6913 m, in Fahrtrichtung Wels im angeführten Bereich die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchst­geschwin­dig­keit von 80 km/h um durchschnittlich 13 km/h überschritten habe (Section Control). Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 2,90 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Auf die Durch­führung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nach bereits erfolgter Anberaumung und Ladung ausdrücklich verzichtet.   

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die verhängte Strafe sei nicht recht­mäßig. Die Befugnis zum Einsatz automatischer Geschwindigkeitsmesssysteme genüge den durch § 6 Abs.1 Z2 DSG vorgesehenen Anforderungen, wonach die erhobenen Daten nur "für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke" eingesetzt werden dürfen. Der Verfassungsgerichtshof gehe davon aus, dass die Formulierung "bestimmte Wegstrecke" in § 100 Abs.5b StVO verfassungs­kon­form ausgelegt werden könne. Das Grundrecht auf Datenschutz erfordere, dass die Datenerhebung in einer für die davon betroffenen Kraftfahrzeuglenker vorhersehbaren Art und Weise sowie in einer allenfalls anfechtbaren und gehörig überprüfbaren Form erfolge, dh die Festlegung und Anordnung der Wegstrecke müsse rechtsförmig und durch generelle Anordnung erfolgen – nämlich durch den Gesetzgeber selbst oder aufgrund seiner Ermächtigung durch entsprechend determinierte Verordnung von der zuständigen Behörde.

Die aktenkundige Verordnung des BMVIT vom 15.12.2009, BGBl.II Nr.440/2009 (Section-Control-Messstreckenverordnung Pichl) stütze sich auf § 98a Abs.1StVO und ordne an, dass als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchst­geschwindig­keit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf dieser Wegstrecke gemessen werden, zu überwachen sei (Messstrecke), der Abschnitt zwischen km 21.292 und km 28.223 der Richtungsfahrtbahn (RFB) Suben der A8 Innkreis­auto­bahn festgelegt werde und der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke anzukündigen seien. Die Messstrecke im Sinne dieser Verordnung sei somit auf der Richtungsfahrbahn Suben der A8 auf eine Strecke von 6.931 m.

Am 24.12.2009, 11.30 Uhr, sei er aber mit dem Pkw X nicht auf der RFB Suben der A8 unterwegs gewesen, sondern aus dem Bezirk Braunau kommend in Richtung Wels, also in der Gegenrichtung. Da die genannte Verordnung betreffend abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung für diese RFB nicht gelte, verletze ihn die verhängte Geldstrafe in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Ob es überdies eine Verordnung betreffend diese Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gebe und ob diese gesetzeskonform kundgemacht worden sei, habe die Erstinstanz nicht festgestellt, obwohl dies eine Rechtsgrundlage der Bestrafung darstelle. Diese Verordnungen mögen beigeschafft werden. Die (wohl­wollende) Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse akzeptiere er und beantrage Verfahrens­­einstellung.

 

 4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Beischaffung der Verordnung der baustellenbedingten Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h zum Vorfalls­zeitpunkt samt Unterlagen zu deren Kundmachung sowie Parteiengehör.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Unbestritten steht fest, dass der Bw am 24. Dezember 2009 um 11.30 Uhr den auf ihn selbst zugelassenen Pkw X auf der A8 Innkreisautobahn in Richtung Wels lenkte. Diese Auskunft gab er auch auf ein Lenker­auskunfts­ersuchen gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 am 11. März 2010 gegenüber der Bezirks­hauptmann­schaft Wels-Land.

Am 24. Dezember 2009 war im Abschnitt von km 21.292 bis km 28.223 der RFB Suben im Gemeindegebiet von Pichl bei Wels eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h in beiden Fahrtrichtungen – beide wurden auf der RFB Suben geführt – verordnet, während die RFB Wels wegen der Baustelle zur Gänze für den Verkehr gesperrt war. Im genannten Abschnitt war auf der verbleibenden RFB Suben eine Section Control-Strecke eingerichtet, auf der die durch­­schnitt­liche Fahrgeschwindigkeit mit einem vom Bundesamt für Eich- und Ver­messungs­wesen geeichten Geschwindigkeits­mess­gerät gemessen bzw ermittelt wurde. Im Akt befinden sich zwei Fotos, die (jeweils nur) das Heck des vom Bw gelenkten Pkw am 24. Dezember 2009 um 11.30.02 Uhr bei der "Einfahrt" und um 11.34.18 Uhr bei der "Ausfahrt" zeigen. Die Durchschnittsgeschwindigkeit auf der durch Verordnung mit 6.931 m vorgegebenen Messstrecke wurde mit 96 km/h gemessen und eine Toleranz von 3 km/h abgezogen, sodass der Anzeige und dem Tatvorwurf eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 93 km/h bei einer erlaubten Höchstge­schwin­dig­keit von 80 km/h, sohin eine Überschreitung von 13 km/h zugrundegelegt wurde.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Aus den von der Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, des Amtes der Oö. Landesregierung vorge­legten und dem Bw zur Kenntnis gebrachten Unterlagen ist zu ersehen, dass der Alpine Bau GmbH, Wals bei Salzburg, mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 5. November 2009, Verk-190.133/26-2009-Ju, die straßenpolizeiliche Bewilligung für das Bauvorhaben "A8 Innkreis Autobahn, AB-km 19.203 bis AB-km 31.250, Generalerneuerung RFB Voralpenkreuz, Pichl-Meggenhofen, Bauphase 2" unter Bedingungen und Auflagen befristet erteilt wurde. Unter anderem wurde für die Bauphase 2a für den Zeitraum von 9.11.2009 bis 28.5.2010 gemäß dem Plan Phase 2a in Fahrtrichtung Voralpenkreuz/Wels, also der Fahrtrichtung des Bw am 24.12. 2009, von km 28.725 bis km 21.131 eine Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) auf 80 km/h gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 mit Verordnung der Oö. Landesregierung vom 9. November 2009 gemäß §§ 43 Abs.1a und 94a Abs.1 StVO 1960 verordnet ("Das Bauvorhaben erfordert – je nach Bauphase laut dem Phasenterminplan – jene Verkehrsmaßnahmen bzw Ver­kehrs­führungen, die im Bescheid der Oö. Landes­regierung vom 5. November 2009, VerkR190.133/26-2009-Ju, aufgrund des Gut­achtens des verkehrs­­tech­nischen Amtssachver­ständigen und der Ver­kehrs­führ­ungs­pläne festgelegt wurden.") und nach Bestätigung des Leiters der Autobahnpolizeiinspektion Wels, X, vom 1. September 2010 letztlich am 17. November 2009 (nach Mängelbehebung) im Streckenabschnitt zwischen Pichl und Meggenhofen der A8 verordnungsgemäß kundgemacht. 

Gleichlautend ist die Bestätigung des Autobahnmeisters Wels, X,  vom 27. September 2010; nach den vorgelegten Unterlagen erfolgte die Besich­tigung und Abnahme der geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen am 16. November 2009 durch die API Wels, X, und die Mängel­behebung bezog sich auf nicht solche Verkehrszeichen betreffende. 

Auf dieser Grundlage war auf den ggst Fall bezogen davon auszugehen, dass zum Übertretungszeitpunkt 24.12.2009 die Geschwindigkeitsbeschränkung laut Tatvorwurf entsprechend der Verordnung kundgemacht war.

 

Mit Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15. Dezember 2009, BGBl.II Nr.440/2009, wurde gemäß § 98a Abs.1 StVO 1960 in § 1 als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstge­schwin­digkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durch­schnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), der Abschnitt zwischen km 21,292 und km 28,223 der Richtungsfahrbahn Suben der A8 Innkreis Autobahn festgelegt.

Die Section Control-Anlage wurde am 16. Dezember 2010 in Betrieb genommen.

 

Das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart Section Control, Hersteller PKE, Id.Nr. scs04/05, wurde laut Eichschein am 17. Dezember 2009 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2012 ordnungsgemäß geeicht. 

Auf der Grundlage der Anzeige erging seitens der Tatortbehörde, der BH Wels-Land – der Bw hat die Messstrecke in FR Wels durchfahren, dh die Übertretung im Bezirk Wels-Land begangen – die Strafverfügung vom 23. Februar 2010, in der er einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1906 schuldig erkannt und bestraft wurde, weil er am 24.12.2009, 11.30 Uhr, mit dem Pkw BR-20GB in der Gemeinde Pichl bei Wels, Messstrecke "6.913 m" bei km 21.292 in Fahrtrichtung Wels im angeführten Bereich die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um durchschnittlich 13 km/h (Section Control) überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei.

 

Nach Lenkerauskunft und Übersendung der Beweisbilder sowie Abtretung an die Wohnsitzbehörde BH Braunau/Inn am 19. März 2010 machte der Bw geltend wie nunmehr in der Berufung vom 10. Mai 2010, dass nämlich die Messstrecke lediglich auf der RFB Suben der A8 auf eine Strecke von 6.931 Metern verordnet sei und nicht auf der von ihm in Richtung Wels befahrenen RFB Voralpen­kreuz/Wels.

Der Bw hat diese Rechtsansicht in seiner Stellungnahme vom 30.8.2010 zusätzlich auf eine Information der ASFINAG gestützt, die den Satz enthält: "Diese mobile Section Control Anlage überwacht zwei Richtungsfahrbahnen mit je zwei Fahrspuren." Daraus zieht der Bw den Schluss, dass die Section Control Verordnung vom 15. Dezember 2009 nicht auf die RFB Wels anzuwenden ist, dh die Section Control auf der vom Bw befahrenen RFB nicht verordnet war und damit der ihm zur Last gelegte Tatbestand nicht erfüllt ist.

 

Dieser Ansicht vermag sich der UVS nicht anzuschließen. Die A8 Innkreis Auto­bahn weist (ohne die zeitlich begrenzte Baustelle betrachtet) zwei Richtungs­fahrbahnen auf, die RFB Suben in Richtung Deutschland und die RFB Voralpenkreuz/Wels in Richtung zur Anbindung an die A9 Pyhrnautobahn. Die Bezeichnung der in Richtung Deutsch­land führenden RFB als "RFB Suben" bleibt auch dann unangetastet, wenn, wie hier, kurzfristig (laut Phasenterminplan bis 30.9.2010) für die General­erneuerung der RFB Voralpenkreuz/Wels diese für den gesamten Verkehr gesperrt war und der Verkehr in beiden Fahrt­richtungen auf der RFB Suben geführt wurde – im Übrigen ergibt sich aus diesem Phasenterminplan samt dazugehörigen Verkehrsführungsplänen auch die vom Bw als "Wanderbaustelle" bezeichnete Modifizierung gemäß § 43 Abs.1a StVO 1960 und damit die Zuständigkeit der Oö. Landesregierung als Behörde im Sinne des § 94a Abs.1 StVO 1960, nachdem gemäß der 21.StVO-Novelle, BGBl.I Nr.52/2005, der BMVIT gemäß § 94 Z2 StVO zwar für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, zuständig ist, nicht aber für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 43 Abs.1a StVO 1960. Die vom Bw angeregte Anfechtung dieser Verordnung wird daher nicht in Erwägung gezogen.

 

Auch wenn der Bw gemäß der Definition einer Richtungsfahrbahn gemäß § 2 Abs.1 Z3a StVO 1960 ("Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als Richtungsfahr­bahn eine Fahrbahn, die für den Verkehr in einer Fahrtrichtung bestimmt und von der Fahrbahn für den Verkehr in der entgegen gesetzten Fahrtrichtung durch bauliche Einrichtungen getrennt ist.") den Charakter einer Richtungsfahrbahnen je auf die beiden baulich getrennten Richtungsfahrbahnen, die während der Bau­arbeiten vorübergehend auf der RFB Suben geführt werden, bezieht und daraus eine fehlerhafte Bezeichnung der RFB Suben in der Section Control Verordnung vom 15. Dezember 2009 (samt sich daraus ergebenden Folgen) ableitet, ist ihm entgegenzuhalten, dass baulich immer noch von der RFB Suben auszugehen ist, die baustellenbedingt kurzfristig für den Verkehr in beiden Fahrtrichtungen bestimmt wurde, aber trotzdem die RFB Suben bleibt und nach Beendigung der Generalerneuerung der RFB Voralpenkreuz/Wels weiterhin bleibt. Wenn daher die Verordnung vom 15. Dezember 2009 die Messstrecke der Section Control auf der RFB Suben festlegt, ist damit die Messstrecke auf die Verkehrsströme in beiden Fahrt­richtungen zu beziehen, so wie auch in der 80 km/h-Verordnung, die auf die entsprechenden Bauphasenpläne verweist, auf beide Fahrtrichtungen zu beziehen ist.        

 

Dass der Bw am 24.12.2009 in Fahrtrichtung Wels die RFB Suben befuhr, wurde im Tatvorwurf ausdrücklich angeführt und damit die in der Berufung vom Bw nochmals dargelegte Fahrtrichtung ("aus dem Bezirk Braunau kommend in Richtung Wels") dezidiert erfasst. Der eine inhaltliche Änderung des Tatvorwurfs nach sich ziehende Ziffernsturz bei der Länge der Messstrecke (6.913 m anstatt 6.931 m) wirkt sich zugunsten des Bw aus.

Zusammenfassend gelangt der UVS aus all diesen Überlegungen zur Ansicht, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand ohne jeden Zweifel erfüllt hat und mangels jeglicher Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw weist bei der Erstinstanz eine Vormerkung wegen § 52a Z10a StVO aus dem Jahr 2008 auf (die Erstinstanz hat Unbescholtenheit als mildernd gewertet) und sein bzw der Unterhalt ihm anvertrauter Personen dürfte durch die Bezahlung des (angesichts des nicht sehr hohen Unrechts- und Schuldgehalts) niedrigen Strafbetrages nicht gefährdet sein, weshalb der UVS nicht finden kann, dass die Erstinstanz den ihr bei der Bemessung der Geldstrafe zukommenden Ermessens­spielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Ein Ansatz für eine Straf­herab­setzung findet sich nur insofern, als die von der Erstinstanz festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe überhöht erscheint, weshalb diese entsprechende zu reduzieren war. Da von geringfügigem Verschulden bei einer Geschwin­digkeits­überschreitung von 13 km/h nicht auszugehen war (was der Bw auch nie behauptet hat), lagen auch die Voraussetzungen des § 21 VStG nicht vor. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

 

Section Control Pichl – Meggenhofen A8, 24.12.2009, 80 km/h Verordnung, Kundmachung, SC-VO "RFB Suben" -> bestätigt

 

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VfGH vom 27.02.2012, Zl. B 30/11-11

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