Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252485/13/Py/Hu

Linz, 25.11.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichter: Dr. Andrea Panny, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die auf die Strafhöhe eingeschränkte Berufung des Herrn x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23. April 2010, GZ: SV96-6-14-2009-Bd/Str, wegen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10. November 2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben und verhängten Geldstrafen auf je 2.000 Euro (insgesamt somit 6.000 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 34 Stunden herabgesetzt.

 

II.     Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Verfahrenskosten vor der belangten Behörde verringert sich auf 600 Euro. Zum Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23. April 2010, GZ: SV96-6-14-2009-Bd/Str, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975, idF BGBl.I Nr. 133/2003, drei Geldstrafen in Höhe von je 4.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 268 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 1.200 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der x in x ist und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher der obgenannten Firma zu vertreten, dass im Zuge einer am 23.4.2009 gegen 14.25 Uhr von Organen des Finanzamtes Grieskirchen Wels durchgeführten Kontrolle festgestellt wurde, dass die Bestimmungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht eingehalten wurden.

Bei einer am 23.4.2009 auf der Baustelle Errichtung eines Betriebsgebäudes der Fa. x, durchgeführten Kontrolle wurden von Organen des Zollamtes Grieskirchen Wels folgende polnische Staatsangehörige bei Schalungsarbeiten und der Verlegung von Baustahl (Bodenplatte bzw. Fundamente) angetroffen.

  1. Herr x, geb. x,
  2. Herr x, geb. x,
  3. Herr x, geb. x.

 

Die 3 polnischen Staatsangehörigen wurden von der x als Arbeitgeberin in der Zeit vom 19.4.2009 bis zum 23.4.2009 täglich 9 Stunden an 5 Tagen in der Woche beschäftigt. Die Entlohnung betrug 900,00 Euro im Monat.

 

Bei einer weiteren Kontrolle am 28.4.2009 um 09.20 Uhr wurden die polnischen Staatsangehörigen, Herr x und Herr x wiederum auf der Baustelle angetroffen.

 

Die angeführten polnischen Staatsangehörigen benutzen einen Wohnwagenanhänger, der auf der Baustelle abgestellt ist und der Fa. x in x, gehört, als Aufenthaltsraum. Zur Baustelle fahren sie gemeinsam mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen: x, welcher von Ihnen zur Verfügung gestellt wurde.

 

Die x hat daher als Arbeitgeberin

  1. Herrn x in der Zeit vom 19.4.2009 bis zum 28.4.2009
  2. Herrn x in der Zeit vom 19.4.2009 bis zum 28.4.2009 und
  3. Herrn x in der Zeit vom 19.4.2009 bis zum 23.4.2009

entgegen § 3 Abs.1 AuslBG mit Hilfsarbeiten (Schalungsarbeiten und Verlegung von Baustahl) in den angeführten Zeiträumen beschäftigt, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und ohne dass die genannten Ausländer eine für die Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis besitzen."

 

Begründend führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage zusammenfassend aus, dass das Vorliegen eines Werkvertrages nicht glaubhaft nachgewiesen werden konnte und die vier polnischen Staatsangehörigen somit im genannten Zeitraum ohne arbeitsmarktrechtliche Genehmigung beschäftigt wurden.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass Milderungsgründe nicht vorlagen, als erschwerend wurde ein bereits rechtskräftiges Straferkenntnis gewertet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Berufung vom 10. Mai 2010, die in der mündlichen Berufungsverhandlung unter Hinweis auf die irrtümliche Rechtsauslegung des Bw sowie dessen Gesundheitszustand und Einkommenssituation auf die verhängte Strafhöhe eingeschränkt wurde.

 

3. Mit Schreiben vom  20. Mai 2010 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat vor, der aufgrund der verhängten Strafhöhe zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen ist (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10. November 2010, an der der Bw mit seinem Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Parteien teilnahmen. Auf die Einvernahme der zur Verhandlung geladenen Zeugen konnte aufgrund des Tatsachengeständnisses des Bw verzichtet werden. Der Vertreter der anwesenden Organpartei stimmte aufgrund des Geständnisses des Bw und im Hinblick auf die vom Bw geschilderte persönliche und finanzielle Situation einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafen zu.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Da sich die Berufung nunmehr ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Zur verhängten Strafhöhe ist anzuführen, dass der Bw bereits aus dem Jahr 2007 eine rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Last gelegt wird, weshalb im gegenständlichen Verfahren der erhöhte Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 lit.a erste Alternative zur Anwendung gelangt. Hinzu kommt, dass dem Bw nach einer einige Wochen vor der gegenständlichen Kontrolle durchgeführten Beanstandung seitens der KIAB gehalten gewesen wäre, seine Vorgangsweise hinsichtlich der Beschäftigung der polnischen Staatsangehörigen bei der zuständigen Behörde zu hinterfragen. Allerdings ist dem Bw zuzubilligen, dass er bereits im Verfahren vor der belangten Behörde seine falsche Rechtsauslegung eingestand, keine Verschleierungshandlungen setzte und an der Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitarbeitete, was dem Bw als mildernd anzurechnen ist. Die von der belangten Behörde angeführte rechtskräftigen Vorstrafe ist nicht als Erschwerungsgrund zu werten, da sie bereits den erhöhten Strafsatz begründet. Da auch im Berufungsverfahren keine erschwerenden Umstände hervortraten, ist nach Ansicht der erkennenden Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates mit den nunmehr verhängten Strafen im Hinblick auf die vom Bw dargelegte Einkommens- und Vermögenssituation eine ausreichende Sanktion gesetzt, um den Bw die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Der Kostenausspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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