Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100628/2/Fra/Ka

Linz, 15.07.1992

VwSen - 100628/2/Fra/Ka Linz, am 15.Juli 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des I H,M, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. E, gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 13. April 1992, VerkR96/4508/1991/Gz, wegen Übertretung des § 102 Abs.2 KFG 1967 verhängte Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die im Punkt 2 (§ 102 Abs.2 KFG 1967) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Strafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 100 S, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit Straferkenntnis vom 13. April 1992, VerkR96/4508/1991/Gz, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 2. November 1991 um 00.45 Uhr den PKW von der Diskothek K in M auf der M.straße in die A.straße gelenkt und weiters nicht dafür gesorgt hat, daß die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreichte, zumal alle Fenster vereist waren. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Die fristgerecht gegen das o.a. Straferkenntnis eingebrachte Berufung richtet sich gegen das Strafausmaß. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Da hinsichtlich des entscheidungsgegenständlichen Faktums keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Hinsichtlich des Faktums 1 (§ 5 Abs.1 StVO 1960) ergeht, da diesbezüglich eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, eine gesonderte Entscheidung durch die zuständige Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und der Berufungswerber die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt hat (§ 51e Abs.2 VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Artikel 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

I.3.3. Die Erstbehörde hat zur Strafbemessung ausgeführt, den Unrechtsgehalt der Übertretung sowie das Ausmaß des Verschuldens berücksichtigt sowie auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten Bedacht genommen zu haben.

Der Berufungswerber führt im wesentlichen aus, lediglich 8.000 S monatlich zu verdienen, keinerlei Vermögen zu besitzen und für niemanden sorgepflichtig zu sein. Es sei auch im angefochtenen Straferkenntnis nicht ausgeführt worden, ob Strafmilderungsgründe vorliegen, diesbezüglich sei das Ermittlungsverfahren noch ergänzungsbedürftig geblieben. Er stelle daher den Antrag, die verhängte Geldstrafe auf 300 S zu reduzieren.

Wenngleich die Erstbehörde die im konkreten Fall rechtserheblichen Strafzumessungskriterien in ihre Erwägungen lediglich formal einbezogen hat, ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung gelangt, daß die Strafbemessung im Ergebnis nicht rechtswidrig erfolgte und die Erstbehörde aus folgenden Gründen ihren Ermessensspielraum nicht überschritten hat:

Zunächst ist festzustellen, daß die gegenständliche Übertretung keinen geringen Unrechtsgehalt aufweist. Die Vereisung der Fenster des Kraftfahrzeuges und die dadurch bedingte beträchtliche Einschränkung des Sichtfeldes stellt einen Umstand dar, welcher geeignet ist, die Interessen der Verkehrssicherheit im erheblichen Maß zu schädigen. Der Beschuldigte weist zudem eine Vormerkung nach § 102 KFG 1967 auf, weshalb ihm der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt. Erschwerungsgründe wurden nicht bekannt. Es ist festzustellen, daß sich die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens bewegt und diesen nicht einmal zu 2 % ausschöpft, weshalb auch bei dem geringen Einkommen des Beschuldigten die Geldstrafe nicht als überhöht anzusehen ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden:

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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