Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252500/19/Py/Hu

Linz, 25.11.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichter: Dr. Andrea Panny, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die auf das Strafmaß eingeschränkte Berufung des Herrn x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. Mai 2010, GZ: SV96-30-2009-Bd/Str, wegen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10. November 2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängten Geldstrafen auf je 3.000 Euro (insgesamt somit 12.000 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafe auf je 50 Stunden herabgesetzt.

 

II.     Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Verfahrenskosten vor der belangten Behörde verringert sich auf 1.200 Euro. Zum Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. Mai 2010, GZ: SV96-30-2009-Bd/Str, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975, idF BGBl.I Nr. 133/2003, vier Geldstrafen in Höhe von je 5.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 335 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 2.000 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x, welche unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma x in x ist, zu verantworten, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher der obgenannten Firma zu vertreten, dass die Firma nachstehende ausländische Staatsbürger ohne das Vorliegen einer Bewilligung oder einer Erlaubnis beschäftigt hat, obwohl ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt oder einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

1)        Namen und Geburtsdatum des Ausländers: x, geb. x
Staatsangehörigkeit: Polen
Tatort: Gemeinde Sankt Gallen, St. Gallen, Steiermark, Greiner Werk Dauer der Beschäftigung: 18. Mai 2009 bis zumindest 28. Juli 2009 Entlohnung: 900 Euro für 3 Wochen
Tätigkeit: Befestigen von Metallstangen an der Decke

2)        Namen und Geburtsdatum des Ausländers: x, geb. x
Staatsangehörigkeit: Polen
Tatort: Gemeinde Sankt Gallen, St. Gallen, Steiermark, Greiner Werk Dauer der Beschäftigung: von mindestens 18. Mai 2009 bis zumindest 28. Juli 2009 (=Kontrolltag)
Entlohnung: 900 Euro für 3 Wochen
Tätigkeit: Aufrollen von Kabeln

3)        Namen und Geburtsdatum des Ausländers: x, geb. x
Staatsangehörigkeit: Polen
Tatort: Gemeinde Sankt Gallen, St. Gallen, Steiermark, Greiner Werk Dauer der Beschäftigung: von mindestens 18. Mai 2009 bis zumindest 28. Juli 2009 (=Kontrolltag)
Entlohnung: 900 Euro für 3 Wochen
Tätigkeit: Tätigkeiten am Trennschleifer

4)        Namen und Geburtsdatum des Ausländers: x, geb. x
Staatsangehörigkeit: Polen
Tatort: Gemeinde Sankt Gallen, St. Gallen, Steiermark, Greiner Werk Dauer der Beschäftigung: von mindestens 18. Mai 2009 bis zumindest 28. Juli 2009 (=Kontrolltag)
Entlohnung: 900 Euro für 3 Wochen
Tätigkeit: Trockenbauarbeiten."

 

Begründend führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage zusammenfassend aus, dass das Vorliegen eines Werkvertrages nicht glaubhaft nachgewiesen werden konnte und die vier polnischen Staatsangehörigen somit im genannten Zeitraum ohne arbeitsmarktrechtliche Genehmigung beschäftigt wurden.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass Milderungsgründe nicht vorlagen, als erschwerend wurde die lange Dauer der Beschäftigung sowie die Vorgangsweise der Arbeitsverteilung bzw. der Auftragsverteilung zwischen den beiden Firmen des Bw gewertet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Berufung vom 2. Juni 2010, die in der mündlichen Berufungsverhandlung unter Hinweis auf die irrtümliche Rechtsauslegung des Bw sowie dessen Gesundheitszustand und Einkommenssituation auf die verhängte Strafhöhe eingeschränkt wurde.

 

3. Mit Schreiben vom  15. Juni 2010 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat vor, der aufgrund der verhängten Strafhöhe zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen ist (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10. November 2010. An dieser nahmen der Bw mit seinem Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin des Finanzamtes Judenburg Liezen als Parteien teil. Auf die Einvernahme der zur Verhandlung geladenen Zeugen konnte aufgrund des in der Berufungsverhandlung abgegebenen Tatsachengeständnisses des Bw verzichtet werden. Die Vertreterin der anwesenden Organpartei stimmte aufgrund des Geständnisses des Bw und im Hinblick auf die vom Bw geschilderte finanzielle Situation einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafen zu

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung nunmehr ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Zur verhängten Strafhöhe ist anzuführen, dass über den Bw bereits eine rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorliegt, weshalb im gegenständlichen Verfahren der erhöhte Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 lit.a zur Anwendung gelangt. Von der Vertreterin der Organpartei wurde zutreffend die lange Beschäftigungsdauer als erschwerend angeführt. Hinzu kommt, dass die Vorgangsweise des Bw bereits einige Wochen vor der gegenständlichen Kontrolle auf einer anderen Baustelle durch die KIAB beanstandet wurde und er daher gehalten gewesen wäre, die Rechtmäßigkeit seiner Vorgangsweise hinsichtlich des Einsatzes der polnischen Staatsangehörigen bei den gegenständlichen Arbeiten zu hinterfragen. Mit der gesetzlichen Mindeststrafe kann daher im vorliegenden Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Allerdings ist dem Bw zuzubilligen, dass er bereits im Verfahren vor der belangten Behörde seine falsche Rechtsauslegung eingestand und an der Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitarbeitete, was ihm als mildernd anzurechnen ist. Nach Ansicht der erkennenden Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates erscheinen die nunmehr verhängten Strafen im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt sowohl aus spezial-, als auch aus generalpräventiven Gründen als schuld- und tatangemessen. Aufgrund der vom Bw vorgebrachten Einkommenssituation erscheint damit eine ausreichende Sanktion gesetzt, um den Bw die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Der Kostenausspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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