Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165398/2/Bi/Kr

Linz, 29.11.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des X, vom 13. September 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Kirchdorf/Krems vom 2. September 2010, VerkR96-10413-2010-Wf, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben; das ange­fochtene Straferkenntnis wird im Schuldspruch bestätigt, die Geldstrafe wird jedoch auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 4 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 82 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er, wie am 14. Juli 2010 um ca. 10.00 Uhr auf der unbenannten Gemeindestraße im Bereich des Hauses X Nr. X im Gemeindegebiet von X festgestellt worden sei, die Straße verbotenerweise ohne Bewilligung zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs benützt habe, indem er Steinwürfel, welche zum Teil ca 10 cm in die Fahrbahn geragt seien, abgelegt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei nicht der juristische Eigentümer und das Strafausmaß sei gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO unrichtig. Die Anzeige beziehe sich auf § 89a Abs.2 StVO, das Straferkenntnis auf § 82 Abs.1 StVO. Die Steine lägen auf einem landwirtschaftlichen Grundstück mit der Widmung "Grün­land" in einem Bereich, der zum Betriebsgelände um den Hof gehöre und von den Besitzern befahren werde. Das begründe aber keinen Anspruch Dritter zur Benützung seines Grundstückes als Straße. Die angebliche nie genehmigte Gemeindestraße zwischen den Häusern Nr. X und X sei ausgebaut worden für die Errichtung eines Sport- und Veranstaltungszentrums. Die Straße verur­sache durch den schlechten Zustand große Staub- und Lärmbelastung, weil sie nur geschottert sei. Die Gemeinde habe seine Bitten und Ansuchen mit "Wurschtig­keit" behandelt. Wenn sein Gelände vor rechtswidrigen fremden Zu­griffen nicht mehr sicher sei, werde eine Einzäumung nötig. Es sei auch schon einmal Grund für eine Straßenverbreiterung abgetreten worden und an der Bundesstraße befinde sich eine Haltestelle teilweise unentgeltlich auf seinem Grund, das müsse genügen.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus sind Fotos ersichtlich, die die geschotterte Gemeindestraße zeigen, die am Haus X, der Adresse des Bw, vorbeiführt. Zwischen der Straße und dem Gebäude befindet sich eine Wiese, auf der im Verlauf an der Grenzlinie des Bewuchses quadratische Steine (Betonquader) liegen, die möglicherweise als Fundament für die Pfeiler eines Gartenzaunes gedacht sind. Allerdings befinden sich die Steine nur einige Zentimeter über dem Wiesenniveau und laut den der Anzeige angeschlossenen Fotos befinden sich zwei davon, nämlich der an der westlichen Hausecke und der an der östlichen Hausecke nicht in der Wiese sondern ein paar Zentimeter im Schotter, dh auf der Fahrbahn der Schotter­straße; die offenbar als Begrenzung der Hofeinfahrt gedachten Steine liegen in der Wiese.     

Aus dem Digitalen Oberösterreichischen Raum-Informations-System (DORIS) ist ersichtlich, dass die Gemeindestraße zum einen in die östlich vorbeiführende X Bundesstraße mündet, zum anderen mit der Adresse X etwas weiter Richtung Ortszentrum X ein X-Sportzentrum mit Tennisplätzen gelegen ist, dessen Existenz offenbar die vom Bw gemeinte starke Frequentierung der Straße mit der angesprochenen Staub- und Lärmbe­lastung nach sich gezogen hat.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 82 Abs.1 StVO 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht komm­enden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßen­ver­kehrs, zB zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erfor­derlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenan­samm­lungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist eine solche Bewilligung ua nicht erforderlich für das Aufstellen oder die Lagerung von Sachen, die für Bau, Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße erforderlich sind. Gemäß Abs.5 ist eine solche Bewilli­gung zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist.

 

Gemäß § 89a Abs.2 StVO 1960 hat die Behörde, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebs­fähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und der­gleichen der Verkehr beeinträchtigt wird, die Entfernung des Gegen­standes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.

 

Festzustellen ist, dass die unbenannte, zwischen den Gebäuden X und X gelegene geschotterte Gemeindestraße ohne jeden Zweifel eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, das sind gemäß § 1 Abs.1 StVO 1960 solche Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Gleichgültig, welche Widmung oder welche Eigentumsverhältnisse an dieser Straße bestehen, sind die Bestimmungen der StVO darauf anzuwenden und er­strecken sich darauf die Befugnisse der Straßenaufsichtsorgane, dh der Beamten der PI Kirchdorf/Krems. Die Anzeige nach § 89a StVO umfasst die Entfernung der vorgefundenen Steine auf der Fahrbahn, das ggst Verfahren ist das dazugehörige Verwaltungsstrafverfahren wegen des Ablegens der Steine. Damit ist nicht der "juristische Eigentümer" der Liegenschaft gemeint, sondern diejenige Person, die für das Able­gen der Steine verantwortlich ist, die die Steine selbst abgelegt hat oder die Platzierung der Steine dort veranlasst hat. Der Bw hat laut Anzeige den Beamten gegenüber angegeben, er sehe nicht ein, warum er die Steine ent­fernen sollte, das sei sein Grund. Damit hat er keinen Anhalts­punkt für Zweifel geliefert, dass er zu Unrecht als Beschuldigter im ggst Verwaltungs­straf­verfahren herangezogen wurde.

 

Nach der Definition im Sinne des § 2 Abs.1 StVO 1960 ist unter dem Begriff "Straße" eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen zu verstehen, der Begriff "Fahrbahn" meint den für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße.

Eine Aufrechnung von Leistungen des Bw als Grundeigentümer gegenüber der Gemeinde ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Selbst wenn die Gemeinde­straße am Sportzentrum enden würde, würde sich an ihrer Qualifikation als Straße mit öffentlichem Verkehr nichts ändern und auch ihr Zustand hat damit nichts zu tun, dh es ist irrelevant, ob sie asphaltiert ist, Lärm oder Staub verursacht. Dass eine zu einem Sportzentrum führende Straße zu bestimmten Tages- oder auch Jahreszeiten von mehr Fahrzeugen befahren wird, liegt in der Natur der Sache. Ob der Bw von der Errichtung des Sportzentrums begeistert ist oder nicht, hat damit auch nichts zu tun; die Errichtung eines Gartenzaunes steht ihm frei.

 

Vom Bw im erstinstanzlichen Verfahrens und in der Berufung unbestritten und damit Tatsache ist, wie sich auch aus den vorgelegten Fotos eindeutig ergibt, dass im Zeitraum von 14.7.2010 bis 14.8.2010 zumindest zwei Steine nicht in der Wiese gelegen sind, sondern so hingelegt wurden, dass sie zu einem nicht unerheb­lichen Teil, dh ca 10 cm, wie auch in den Fotos zusehen, auf der Fahr­bahn der Gemeindestraße gelegen sind. Diese Steine sind weder irgendwie auffällig noch bei Dunkelheit oder schlechter Sicht gut sichtbar gekennzeichnet; sie sind auch nicht für Bau, Erhaltung, Pflege oder Reinigung der Straße erforder­lich. Damit besteht die Gefahr, dass Fahrzeug­lenker durch die Steine in ihrer Sicher­heit beeinträchtigt werden, dh bei unbeabsichtigtem Überfahren der Steine Schäden entstehen könnten. Damit sind diese Steine aber bewilligungspflichtig gemäß § 82 Abs.1 StVO und der Bw war zur im Spruch genannten Übertretungs­zeit, die nur einen Zeitpunkt und keine Zeitspanne umfasst, nicht im Besitz einer solchen Bewilligung.

Er hat daher ohne Zweifel den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten. Abgesehen davon kann er auch zu Schadenersatz verpflichtet werden.    

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO ua eine Verwaltungs­übertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken – siehe oben – benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungs­pflichtige Tätigkeit vornimmt.

Die Erstinstanz hat die Strafe gegenüber der in der Strafverfügung verhängten bereits fast um ein Drittel reduziert. Der Bw ist unbescholten, was zusätzlich als strafmildernd zu berücksichtigen war, und hat seine finanziellen Verhältnisse mit einem Jahreseinkommen von 2.678 Euro, einem Hälfteanteil an der Liegenschaft  und Sorgepflichten für drei Kinder angegeben. Die nunmehr festgesetzte Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Über­legungen stand und soll den Bw dazu bewegen, offenbar mit der Gemeinde bestehende Unstimmig­keiten nicht an ahnungslosen Straßenbenützern auszulassen.  

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

 

Steine so in Wiese gelegt, dass sie teilweise auf der Fahrbahn liegen ohne Bewilligung gem. § 82 Abs.1 StVO -> bestätigt, aber Strafherabsetzung wegen Unbescholtenheit

 

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