Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165515/2/Bi/Kr

Linz, 30.11.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des X, vom 3. November 2010 gegen die mit Straf­erkenntnis des Bezirkshaupt­frau von Rohrbach vom 18. Oktober 2010, VerkR96-1971-2010-Hof, wegen Übertretungen der StVO 1960 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

 

I.  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen auf jeweils 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 48 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf jeweils 10 Euro; Kostenbeiträge zum Rechtsmittelverfahren fallen nicht an.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 2) je §§ 84 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 Geldstrafen von 1) und 2) je 140 Euro (69 Stunden EFS) verhängt und ihm Beiträge zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz von 1) und 2)  je 14 Euro, gesamt 28 Euro, auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im Einzelnen keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe im Juli 2010 wegen eines ähnlichen Deliktes, nämlich Aufstellen eines Transparents von ca 4 , eine Geld­strafe bezahlt. Jetzt solle er pro einzelnem Plakat mit einer Größe von ca 80 x 55 cm 40 Euro bezahlen, obwohl es nur 2 Aufstellorte und nicht 7 seien. Er ersuche um Berücksichtigung bei der Strafbemessung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 reicht bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Dem Bw, laut Mitteilung der X verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der StVO 1960, wird angelastet, er habe am 13.9.2010 um 9.20 Uhr an zwei Orten in der Gemeinde X, nämlich bei km 36.500 der B127 und bei km 0.125 der L585, jeweils außerhalb eines Ortsge­bietes und innerhalb von 100 m vom Fahrbahn­rand die Werbungen "Oktoberfest X" angebracht. Laut Begründung des angefoch­tenen Bescheides waren weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen.

Im Verfahrensakt befinden sich Fotos, die die im Spruch genannten Werbungen zeigen, nämlich an der B127 angebracht auf insgesamt sieben Siloballen, auf der L585 an der Zufahrt zum ASZ zwei Plakate nebeneinander. Im Spruch ist beide Male von "Werbung" die Rede, dh dem Bw wurden nicht insgesamt 9 Plakate, sondern die Anbringung zweier Werbungen zur Last gelegt. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich dazu nichts Gegenteiliges.

 

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind (ansonsten) außerhalb von Ortsgebieten Wer­bungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Die Anbringung mehrerer Plakate gleichzeitig auf einer Plakattafel stellt nur dann eine einzige Verwaltungsübertretung dar, wenn es sich dabei um völlig gleichartige Plakate handelt (vgl VwGH 27.6.1980, 101/78; ua) – das war hier nach den vorliegenden Fotos an beiden Orten der Fall, weshalb es irrelevant ist, wie viele Plakate tatsächlich angebracht waren.  Die Strafbeträge bemessen sich daher gemäß § 19 VStG am Unrechts- und Schuld­gehalt der jeweiligen Übertretung, wobei auch die Größe der Werbung dahin­gestellt bleiben kann (vgl VwGH 12.9.1984, 82/03/0238; ua).

 

Der Bw ist allerdings bei der Erstinstanz unbescholten, was als strafmildernd heran­gezogen hätte werden müssen, sodass eine Herabsetzung der Strafen gerechtfertigt ist. Die nunmehr verhängten Strafen liegen unter Bedachtnahme auf die Bestimm­ungen des § 19 VStG im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Bw in Zukunft zur Ein­haltung der maßgeblichen Bestimmungen der StVO 1960 bewegen. Die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den Geldstrafen angemessen. Die Voraus­setzungen gemäß § 21 VStG liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

 

2 Werbungen an verschiedenen Orten. Anzahl der Plakate bei völlig identen Plakaten egal = 1 Übertretung. Strafmilderung wegen bisheriger Unbescholtenheit.

 

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