Linz, 29.11.2010
E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 11. November 2009, Zl. S-7171/ST/10, zu Recht:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren € 7,20 (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 51e Abs.1 Z1 VStG.
Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2VStG.
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 36 iVm § 102 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von € 36,-- und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von zwölf Stunden verhängt, weil er am 10.09.2010, 10:00 Uhr, in Rainbach, auf der B 310, StrKm 44,300, Fahrtrichtung Rainbach, das Kfz, Kz. X, gelenkt und obwohl ihm dies zumutbar war, sich nicht davon überzeugt habe, dass das Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprach, da am Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, indem die angebrachte Begutachtungsplakette mit der Nr. TVD7783, die Lochung 4/2010 aufgewiesen habe.
1.1. Die Behörde erster Instanz führte in der Begründung Folgendes aus:
2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber im Ergebnis nur mit der Anmerkung entgegen, er habe zuletzt im Oktober 2009 die Begutachtungsplakette für den PKW mit dem behördl. Kennzeichen X erhalten (BMW Knobl, Steyr). Da diese für ein Jahr gültig ist, sei er davon ausgegangen, dass der nächste Termin erst wieder im Oktober 2010 gewesen wäre.
2.1. Damit vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.
3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und insesondere der unstrittigen und unbestrittenen Faktenlage abgesehen werden (§ 51e Abs.3 Z1 u. Z3).
3.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 29.11.2010 und diesbezüglich auch fernmündlicher Rücksprache die Sach- u. Rechtslage dargelegt und ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme auch mit Blick auf weitere Beweisvorlagen eröffnet.
4. Sachverhalt:
In Vermeidung von Wiederholungen ist auf die ausführliche Begründung der Behörde erster Instanz zu verweisen. Diese deckt sich mit der Anzeige, wonach der Berufungswerber zum Kontrollzeitpunkt im September an seinem PKW eine bereits seit April 2010 abgelaufene Begutachtungsplakette angebracht hatte.
Diesen Umstand rechtfertigte der Berufungswerber gegenüber dem Anzeigeleger, wie inhaltsgleich in seiner knappest gehaltenen Berufung, mit die Plakette wäre seiner Überzeugung nach bis November gültig gewesen.
Damit vermag er jedoch weder den Umstand, dass eine gültige Begutachungsplakette angebracht sein muss noch eine Entschuldigung der bereits fünf Monate abgelaufenen Plakette aufzuzeigen.
Der Berufungswerber vermeinte letztlich gegenüber der Berufungswerber über die Rechtslage in Österreich geirrt zu haben und die Strafe wohl bezahlen zu müssen.
5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 102 Abs.1 darf der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen;
Nach § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn
……
lit.e:
bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist (siehe dazu die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis).
Die mit der Lochung 04.10 versehene Plaktte entsprach dieser Rechtsnorm nicht mehr.
5.1. Gemäß § 5 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter/die Täterin nicht glaubhaft macht, dass ihn/sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Entgegen der offenkundigen Auffassung der Behörde erster Instanz führt der § 5 VStG nicht zu einer Beweislastumkehr, wohl aber zur erhöhten Mitwirkung. Der Verfassungsgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass der § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären.
Mit dem Hinweis auf einen Irrtum vermochte der Berufungswerber aber dennoch ein fehlendes Verschulden nicht darzutun.
Er brachte selbst im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht vor welche Umstände etwa zu seinem Irrtum geführt hätten bzw. ob oder wie er sich über den Grund der Lochung „April 2010“ informiert hätte. Ebenfalls wurde kein Begutachungsprotokoll vorgelegt aus welchem sich allenfalls eine Fehllochung hätte ableiten lassen. Vielmehr irrte er offenbar über die Rechtslage.
Diesem Irrtum hätte er wohl mit einem Blick auf die Lochung der Plakette und eine diesbezügliche Nachfrage bei der begutachtenden Firma leicht vorbeugen können. Dies geschah jedoch offenbar nicht.
6. Zur Strafzumessung:
Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
6.1. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Festgestellt wird, dass die abgelaufene Begutachtungsplakette – bei gehöriger und zumutbarer Besorgung einer gebotenen Kontrolle des Fahrzeugbenützers - leicht vermeidbar gewesen wäre. In der dafür ausgesprochenen Geldstrafe kann mit Blick auf den bis 5.000 Euro reichenden Strafrahmen ein Ermessensfehler der Behörde erster Instanz nicht erblickt werden.
Auch diesbezüglich kann in Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassende Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r