Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100630/4/Bi/Hm

Linz, 09.07.1992

VwSen - 100630/4/Bi/Hm Linz, am 9.Juli 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des K G,V, vom 3. Mai 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. April 1992, VerkR96/17605/1991, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Strafkostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.2 VStG. Zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 23. April 1992, VerkR96/17605/1991, über Herrn K G, V, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 9 Abs.2 i.V.m. 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 7. September 1991 um 8.45 Uhr in Vöcklabruck den PKW auf der F.gasse vom Stadtplatz kommend in Richtung K.Straße gelenkt hat, wobei er nächst der Kreuzung F.gasse F- Ö Straße einem Fußgänger, der sich bereits auf dem Schutzweg befand, das ungehinderte und ungefährdete überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht hat.

Gleichzeitig wurde er zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages von 50 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Ohne auf das Vorbringen des Rechtsmittels konkret einzugehen, war das anfochtene Straferkenntis aus folgenden Gründen zu beheben:

Aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1989, G52/89-12 ua, zu § 55 Abs.8 StVO 1960 müssen ab 1. Oktober 1990 Bodenmarkierungen, die selbst Ge- oder Verbote ausdrücken, und an die das Gesetz Ge- und Verbote knüpft, wiederverordnet werden, damit entsprechende Rechtswirkungen eintreten können. Ein Schutzweg im Sinne des § 2 Abs.1 Z.12 StVO 1960 ist eine derartige Bodenmarkierung, sodaß für den gegenständlichen Schutzweg eine Verordnung der zuständigen Behörde erforderlich gewesen wäre. Daß für den in Rede stehenden Schutzweg eine entsprechende Verordnung erlassen worden wäre, geht aus dem gegenständlichen Verfahrensakt nicht hervor, sodaß angenommen wird, daß eine solche nicht existiert. Der Schutzweg konnte damit keine rechtsverbindliche Kraft entfalten, weshalb dem Rechtsmittelwerber die Verwirklichung eines strafbaren Tatbestandes nicht vorgeworfen werden kann. Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 war daher die Einstellung zu verfügen, weil die dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

Zu II.

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die zitierte Gesetzesbestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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