Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440133/2/WEI/Ba

Linz, 23.11.2010

 

Mitglied/Berichter:                                                                                                                                                      Zimmer, Rückfragen:

Dr. Wolfgang W e i ß                                                                                          4B10, Tel. Kl. 15596

V E R F Ü G U N G

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde von X X, geb. X, X, X, vertreten durch X & X Rechtsanwälte OG, X, X, wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 31 SPG beschlossen:

 

 

Die Beschwerde wird im Umfang der Aufsichtsbeschwerde an das Landespolizeikommando von Oberösterreich als Dienstaufsichtsbehörde zuständigkeitshalber weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs 1 AVG iVm § 89 Abs 1 SPG

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingebrachten Beschwerdeschrift vom 28. Oktober 2010 hat der Beschwerdeführer (Bf) zu Punkt 1. Maßnahmenbeschwerde und zu Punkt 2. Aufsichtsbeschwerde wegen der Verursachung eines künstlichen Staus durch Polizeikräfte am 18. September 2010 gegen 12:00 Uhr auf der Autobahn A 1 Richtung Wien nach der Auffahrt Traun aus Anlass der Verfolgung eines roten gestohlenen VW Golf eingebracht. Bei diesem Ereignis sei er als Unbeteiligter mit seinem Fahrzeug in einen Auffahrunfall mit dem Täterfahrzeug und einem Porsche Cayenne verwickelt worden, wobei durch den eingetretenen Schaden seine und die Grundrechte seiner Familie verletzt worden seien.

 

Der Bf bezieht sich zum Beschwerdegrund im Punkt 2. ausdrücklich auf eine Verletzung der gemäß § 31 SPG erlassenen Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und rügt im Wesentlichen die Unterlassung der Warnung Unbeteiligter und der Sperre der Autobahnauffahrt Traun in Richtung Wien, obwohl ein Fluchtfahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit herannahte und in einem künstlichen Stau gestoppt werden sollte.

 

Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist als Dienstaufsichtsbeschwerde aufzufassen und hat im Besonderen Bezug zu einer Verletzung der Richtlinien-Verordnung – RLV (BGBl Nr. 266/1993), die Standards für den Umgang mit Betroffenen verbindlich festlegen sollte (vgl Einführungserlass des BMI vom 19.04.1993, Zl. 94.762/15-GD/93).

 

2. Gemäß § 89 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 133/2009) hat der unabhängige Verwaltungssenat, insoweit in einer an ihn gerichteten Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte daher die vorliegende Beschwerde im Umfang der Aufsichts- und Richtlinienbeschwerde gemäß § 6 Abs 1 AVG 1991 an die örtlich und sachlich zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

 

 

 

Dr. W e i ß

 

 

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