Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110963/4/Wim/Bu

Linz, 24.11.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. X, Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 26. April 2010, VerkGe96-1-5-2010 wegen einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 16.11.2010 zur Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche       Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstraf-  verfahren eingestellt.

 

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

zu II: §§ 65 u. 66 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 iVm. § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 eine Geldstrafe von 1453 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden sowie ein 10%- iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie sind Geschäftsführer der Firma X mit Sitz in X, X. Als solcher haben Sie zu verantworten:

 

Die Firma X ist Mieterin des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen X (X).

 

Dieses Fahrzeug war am 15. Jänner 2010 um 19.03 Uhr, gelenkt von Herrn X, auf der Landesstraße B 131 bei Straßenkilometer 13.950 im Gemeindegebiet von Hartkirchen, auf der Fahrt von A-3923 Rothfarn nach D-86637 Binswangen, beladen mit Schnittholz, im Rahmen der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern grenzüberschreitend unterwegs.

 

Sie als Unternehmer haben nicht dafür gesorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Gemeinschaftslizenz mitgeführt wird, obwohl Sie als Unternehmer dafür zu sorgen haben, dass diese bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt wird."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber durch seine Rechtsvertretung fristgerecht eine begründete Berufung erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben, durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

In dieser Verhandlung wurde die nicht im erstinstanzlichen Akt befindlichen zum gegenständlichen Transport gehörenden CMR-Frachtbriefe mit den No. X und X vorgelegt. Aus beiden Frachtbriefen geht hervor, dass primärer Frachtführer die X GmbH, X, war. Als nachfolgender Frachtführer ist die Stapolen Sp. z.o.o. angeführt.

 

Beim Transport konnte der Lenker eine Gemeinschaftslizenz lautend auf die Stapolen vorlegen, die in Kopie dem erstinstanzlichen Verfahrensakt angeschlossen ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Aus den nunmehr vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass der Transport der Firma X zuzurechnen ist und auch mit deren Gemeinschaftslizenz durchgeführt wurde, die der Lenker auch vorweisen konnte. Auch das Fahrzeug war auf die X zugelassen. Der Umstand, dass der Lenker bei der Firma X beschäftigt war, ist für die vorlegende Verwaltungsübertretung nicht von Relevanz, da die Strafbestimmung den Unternehmer betrifft dem der Transport zuzurechnen ist. Dies war im konkreten Fall die Stapolen für die aber eine Gemeinschaftslizenz mitgeführt wurde. Die vorgeworfenen Verwaltungs­übertretung liegt daher nicht vor und war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

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