Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165405/5/Zo/Jo

Linz, 03.11.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X vom 07.09.2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 09.08.2010, Zl. VerkR96-9231-2010, wegen mehrerer Übertretungen des KFG zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm § 24 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber insgesamt 15 Strafen wegen Übertretungen des KFG verhängt.

 

2. Der Berufungswerber hat dagegen am 13.09.2010 eine Berufung zur Post gegeben, in welcher er zusammengefasst im Wesentlichen vorbrachte, dass er nicht in der Lage sei, die Strafen zu bezahlen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlichen Verspätung.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 29.03.2010 um 14.10 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen X mit dem Anhänger X auf der A1 bei km 230,800. Bei einer Verkehrskontrolle wurden zahlreiche Mängel bei der Schaublattführung sowie Überschreitungen der Tageslenkzeit, Unterschreitungen der Ruhezeit und der Lenkpausen festgestellt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat nach Durchführung eines entsprechenden Verfahrens über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 09.08.2010 insgesamt 15 Geldstrafen und einen entsprechenden Verfahrenskostenbeitrag in Gesamthöhe von 869 Euro verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber entsprechend dem Postrückschein am 24.08.2010 persönlich ausgefolgt. Er hat dagegen eine Berufung verfasst, welche zwar mit 07.09.2010 datiert ist, entsprechend dem Poststempel des Postamtes X aber erst am 13.09.2010 zur Post gegeben wurde. Dem Berufungswerber wurde dieser Umstand zur Kenntnis gebracht und er behauptete dazu, dass er die Berufung bereits am 07.09.2010 zur Post getragen habe.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

5.2. Die Behauptung des Berufungswerbers, dass er die Berufung bereits am 07.09.2010 zur Post gegeben habe, ist nicht nachvollziehbar. Entsprechend dem Poststempel des Postamtes X wurde die Berufung erst am 13.09.2010 abgesendet. Es gibt keinen Grund, an der Richtigkeit dieses Poststempels zu zweifeln, auch der Umstand, dass die Berufung am 14.09.2010 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelangt ist, spricht dafür, dass diese tatsächlich am Vortag abgesendet wurde. Der Berufungswerber hat auch keinerlei Angaben dazu gemacht, weshalb die Angaben auf dem Poststempel falsch sein sollten.

 

Die zweiwöchige Berufungsfrist ist bereits am 07.09.2010 abgelaufen, weshalb die am 13.09.2010 zur Post gegebene Berufung verspätet eingebracht wurde. Sie musste daher zurückgewiesen werden, ohne dass auf das Berufungsvorbringen näher eingegangen werden konnte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung dem UVS nicht zusteht.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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