Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390282/10/BMa/Th

Linz, 29.11.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X, Dr. X, Mag. X, Mag. X, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 8. April 2010, GZ Fp96-16-2009, wegen Übertretung des Oö. Feuerpolizeigesetzes zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das bekämpfte Erkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.              Der Berufungswerber hat weder einen Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz, noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: : § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), iVm
§§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG)

zu II: § 66 Abs.1 VStG


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid  wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter für die Wohnanlage X, deren Eigentümerin X, ist, gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass in der oa. Wohnanlage

1.      am 01. 03. 2009 um 12.02 Uhr Schuhe,

2.      am 11. 03. 2009 um 10.46 Uhr Schuhe und eine Kiste,

3.      von 23. 10. 2007 bis Ende März 2009 Pflanzen in Blumentöpfen,

4.      am 26. März 2009 um 11.31 Uhr Schuhe,

5.      seit einem längeren Zeitraum, jedenfalls aber am 28. 05. 2009 um 20.47 Uhr, eine Schachtel mit Altpapier,

6.      seit einem längeren Zeitraum, jedenfalls aber am 28. 05. 2009 um 20.48 Uhr, Pflanzenkisten auf dem Fensterbrett und

7.      am 30.05.i 2009 um 18.34 Uhr ein Regenschirm und ein klappbarer Stuhl

auf Gängen und im Stiegenhaus abgestellt wurden, obwohl Fluchtwege sowie Rettungs- und Angriffswege der Einsatzorganisationen innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäusern, Zugängen, Zufahren und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Aufstellen von Einsatzfahrzeugen dienen oder bestimmt sind, ständig frei zu halten sind.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 9 VStG iVm. § 16 Abs.1 iVm. § 22 Abs.1 Z1 lit.d Oö. Feuerpolizeigesetz iVm.
§ 4 Abs.7 Oö. Feuerpolizeiverordnung 1998 idgF

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von         falls diese uneinbringlich ist, gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

200,00 Euro            36 Stunden                                § 22 Abs.1 Z1 lit.d Oö. Feuerpoli-

                                                                                zeigesetz idgF

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

         220,00 Euro."

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Tat sei aufgrund der Anzeige des Herrn X – eingebracht bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 23. Juni 2009 – geprüft worden und aufgrund der vorgelegten Fotobeweise in Zusammenhang mit dem durchgeführten Ermittlungsverfahren erwiesen.

 

Es bestehe kein Zweifel daran, dass sich die im Spruch angeführten Gegenstände im Stiegenhaus und am Gang des Hauses befunden hätten. Gemäß § 9 VStG wäre der Bw als beauftragter Hausverwalter der X zur Verantwortung zu ziehen. Die vom Bw vorgebrachten Rechtfertigungen würden nicht ausreichen, um zu beweisen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe.

 

Abschließend wurden Erwägungen zur Strafbemessung dargelegt.

 

1.3. Gegen dieses, seinem Rechtsvertreter am 16. April 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. April 2010 (und damit rechtzeitig) zur Post gegebene Berufung.

 

1.4. Die Berufung bestreitet unter Hinweis auf die Aussagen der durch die Erstbehörde einvernommenen Hausbewohner, dass im Stiegenhaus Gegenstände abgestellt gewesen seien. Die Fluchtwege sowie Rettungs- und Angriffswege und auch das Stiegenhaus seien ständig in der baulich vorgegebenen Gesamtbreite zur Verfügung gestanden.

Der Bw habe weiters regelmäßig Kontrollen hinsichtlich der feuerpolizeilichen Vorschriften durchgeführt und keine Verstöße feststellen können. Er könne aber nicht ausschließen, dass zu irgendeinem Zeitpunkt kurzfristig Gegenstände abgestellt gewesen seien.

 

2.1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Linz-Land hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt erster Instanz, in das angefochtene Straferkenntnis und in die Berufung. Am 8. Oktober 2010 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Berufungswerber mit rechtsfreundlicher Vertretung gekommen ist. Als Zeuge wurde X einvernommen. Von einem (beantragten) Ortsaugenschein konnte Abstand genommen werden, wäre doch durch diesen die Situation zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten nicht mehr überprüfbar.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bw ist Hausverwalter und verantwortlicher Beauftragter für die Wohnanlage "X".

Der Bw führt in diesem Haus aufgrund der Tatsache, dass es dort Probleme zwischen den Mietern gibt, häufiger Kontrollen durch als in anderen von ihm verwalteten Häusern. Die Überprüfung der Situation in diesem Haus erfolgt unangemeldet ca. vierzehntägig. Der Bw hat die Hausbewohner rechtzeitig auf die Einhaltung feuerpolizeilicher Vorschriften durch Anschlag an der Aushangtafel des Hauses und bei Bedarf auch persönlich hingewiesen.

Mit Ausnahme des Abstellens einer Schachtel mit Altpapier im Bereich der Briefkästen (Faktum 5) kann nicht festgestellt werden, dass Gegenstände längerfristig im Stiegenhaus und auf den Gängen abgestellt waren.

 

3.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den Aussagen des Berufungswerbers, denen auch die Aussagen des Zeugen X in der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2010 nicht entgegenstehen.

 

3.3 In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1. Gemäß § 22 Abs. 1 Z. 1 lit d Oö. Feuerpolizeigesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer den Verpflichtungen des § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 nicht nachkommt.

 

Nach § 16 Abs.1 Oö. Feuerpolizeigesetz sind u.a. Fluchtwege sowie Rettungs- und Angriffswege der Einsatzorganisationen innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäusern und Zugängen ständig frei zu halten.

Die durch dieses Landesgesetz für die Eigentümer von Gebäuden, Anlagen, Grundstücken oder sonstigen Sachen festgesetzten Rechte oder Pflichten gelten gleichermaßen für die an ihre Stelle tretenden Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten (§ 1 Abs.4 Oö. Feuerpolizeigesetz).

 

Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der feuerpolizeiliche Vorschriften erlassen werden (Oö. Feuerpolizeiverordnung 1998), LGBl. Nr. 113/1998, ist auf Grund des § 2 Abs.2, § 5 Abs.1, § 9 Abs1 und 2, § 18 Abs.7 und 8, § 20 Abs.1 und § 21 des Feuerpolizeigesetzes (LGBl. Nr. 113/1994) erlassen.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen oder soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

3.3.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, konnte der Vorwurf, von 23.10.2007 bis Ende März 2009 seien Pflanzen in Blumentöpfen (Faktum 3) und über einen längeren Zeitraum seien Pflanzen auf dem Fensterbrett (Faktum 6) abgestellt gewesen, nicht verifiziert werden. Es ist daher davon auszugehen, dass mit Ausnahme der unter Faktum 5 genannten Schachtel bei den jenen Tagen, an denen Gegenstände auf Gängen, im Stiegenhaus und auf einem Fensterbrett abgestellt waren, vorangegangenen vom Bw durchgeführten Kontrollen, sich diese Gegenstände noch nicht an den entsprechenden Stellen befunden haben, er die diesbezüglichen Tatvorwürfe nicht zu verantworten hat.

 

Damit kann es dahingestellt bleiben, ob die vorgefundenen Gegenstände (hinsichtlich der Fakten 1,2,3,4,6 und 7) in einer den objektiven Tatbestand erfüllenden Weise abgestellt waren, trifft den Bw daran doch jedenfalls kein Verschulden:

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Grundsätzlich obliegt es dem Eigentümer bzw. dem vom Eigentümer beauftragten Zuständigen für das Gebäude, dafür zu sorgen, dass die feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten werden.

 

Die Verpflichtung zur Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften trifft nicht nur den Eigentümer selbst, sondern auch die an seine Stelle tretenden Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten, konkret die jeweiligen Mieter. Der Eigentümer bzw. der vom Eigentümer beauftragte zuständige Verwalter eines Gebäudes hat dafür zu sorgen, dass die feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten werden, dies kann aber naturgemäß nur in einem für den Eigentümer zumutbaren Ausmaß geschehen. So kann der Eigentümer bzw. der Hausverwalter nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass – wie die Berufung zutreffend ausführt – punktuell Gegenstände kurzfristig abgestellt werden. Der Berufungswerber hat das Wohnobjekt am X unangemeldet kontrolliert und bei Feststellen von Verstößen reagiert, indem er die jeweiligen Mieter darauf aufmerksam gemacht hat, dass die feuerpolizeilichen Vorschriften einzuhalten sind. Noch häufigere Kontrollen oder andere Maßnahmen liegen nicht mehr im zumutbaren Maß. Auch dürfen die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht über das Ausmaß des Zumutbaren überspannt werden (vgl. VwGH v. 22.11.1990, 89/09/0018). Der Bw ist seiner sich aus dem Oö. FPG ergebenden Verpflichtung durch die Durchführung von Kontrollen und Erteilung von Ermahnungen zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften in Bezug auf Faktum 1, 2,3, 4, 6 und 7 in ausreichendem Maß nachgekommen. Diesbezüglich kann ihm kein Verschulden zur Last gelegt werden.

 

Zu Faktum 5 des bekämpften Bescheids wurde zwar festgestellt, dass nicht bloß an einem bestimmten Tag, sondern seit einem längeren Zeitraum, eine Schachtel mit Altpapier am Gang der Wohnanlage am X, abgestellt war. Auf dem vorgelegten Foto ist aber ersichtlich, dass die Schachtel in einem Eck, im unmittelbaren Bereich der Briefkästen deponiert war. 

Der Berufungswerber hat in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dargelegt, dass aufgrund der im Bereich der Briefkästen abgestellten Schachtel zur Lagerung von Altpapier der Fluchtwegbereich nicht beeinträchtigt ist. Dass eine Beeinträchtigung der Rettungs- und Angriffswege der Einsatzorganisationen durch diese Schachtel behindert wäre, wird von der belangten Behörde nicht behauptet.

 

Die Materialien zum Oö. FPG, Beilage 486/1994, der kurzschriftliche Bericht des Oö. Landtages, 24. Gesetzgebungsperiode, geben keinen Aufschluss darüber, ob mit der Erlassung der im § 4 Oö. Feuerpolizeiverordnung 1998 angeführten allgemeinen und besonderen Pflichten, die auch das Freihalten von Stiegenhäusern und Fluchtwegen in ihrer baulich vorgegebenen Breite normiert, in Zusammenhang mit § 16 Oö. Feuerpolizeigesetz steht. Aus diesem Grund ist darauf abzustellen, auf welcher Grundlage die Oö. Feuerpolizeiverordnung erlassen wurde.

 

Aus der Präambel der Feuerpolizeiverordnung 1998 ergibt sich, dass diese auf Grund § 2 Abs.2, § 5 Aba. 1, § 9 Abs.1 und 2, § 18 Abs.7 und 8, § 20 Abs. 1 und 21 des Feuerpolizeigesetzes erlassen wurde. Der Tatvorwurf aber ist auf § 16 Abs.1 iVm § 22 Abs.1 Z1 lit.d Oö. Feuerpolizeigesetz gestützt. § 4 Abs.7 Oö. Feuerpolizeiverordnung 1998 kann daher nicht als Grundlage einer Strafe gemäß § 16 Abs.1 Oö. Feuerpolizeigesetz herangezogen werden. Vielmehr sind in § 2 Oö. Feuerpolizeigesetz "Allgemeine und besondere Pflichten" geregelt, die durch § 4  Oö. Feuerpolizeiverordnung 1998 weiter ausgeführt werden.

Ein entsprechender Tatvorwurf, der sich auf eine Strafbestimmung stützt, wonach § 4 Abs.7 Oö. Feuerpolizeiverordnung 1998 zum Tragen käme, wurde von der belangten Behörde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht gemacht und kann auch vom Unabhängigen Verwaltungssenat, weil bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, nicht mehr nachgeholt werden.

 

Ergänzend ist festzuhalten, dass das Verfahren VwSen-390272 entgegen dem Berufungsvorbringen nicht als Präzedenzfall herangezogen werden kann, stand der dort gegenständliche Sachverhalt doch in Zusammenhang mit einem feuerpolizeilichen Mängelbeseitigungsauftrag.

 

4. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt im Fall der Aufhebung des Strafausspruchs die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

 

Rechtssatz zu  VwSen-390282/10/BMa/Th vom 29. November 2010:

 

§ 16 Abs.1 iVm § 22 Abs.1 Z1 lit.d Oö. Feuerpolizeigesetz:

Der Tatvorwurf ist auf § 16 Abs.1 iVm § 22 Abs.1 Z1 lit.d Oö. Feuerpolizeigesetz gestützt. § 4 Abs.7 Oö. Feuerpolizeiverordnung 1998 kann daher nicht als Grundlage einer Strafe gemäß § 16 Abs.1 Oö. Feuerpolizeigesetz herangezogen werden. Vielmehr sind in § 2 Oö. Feuerpolizeigesetz "Allgemeine und besondere Pflichten" geregelt, die durch § 4  Oö. Feuerpolizeiverordnung 1998 weiter ausgeführt werden.

 

 

 

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