Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522614/8/Sch/Kr

Linz, 04.11.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung beschränkte Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. Juni 2010, Zl. VerkR-08/402932, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Oktober 2010, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Bescheid vom 15. Juni 2010, Zl. VerkR-08/402932, die Herrn X, von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 3. November 2008 unter Zl. 08402932 für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) für die Dauer von 20 Monaten gerechnet ab 15. August 2009 entzogen.

Außerdem wurde ihm für dieselbe Dauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich verboten.

Zudem wurde die Absolvierung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme – spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung – angeordnet.

Weiters wurde für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

 

Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber am 15. August 2009 um 07.15 Uhr im Ortsgebiet von Reichenau einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat. Er war als Lenker eines Pkw frontal gegen ein Hauseck geprallt. Auf Grund von Alkoholisierungssymptomen ist er in der Folge von einem einschreitenden Polizeibeamten zur Durchführung der Alkomatuntersuchung aufgefordert worden. Diese hat er verweigert mit der – in der entsprechenden Polizeianzeige angeführten – Begründung, er wisse ohnehin, dass er genug gesoffen habe.

 

Wegen dieser Übertretung ist der Berufungswerber mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6. April 2010, VerkR96-4630-2009, mit einer Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestraft worden.

 

In Bestätigung des ursprünglich ergangenen Mandatsbescheides hat die Erstbehörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15. Juni 2010, VerkR-08/402932, die Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Klassen A und B für die Dauer von 20 Monaten entzogen. Des Weiteren wurden die oben angeführten begleitenden Maßnahmen verfügt.

 

Dem gegenüber vermeint der Berufungswerber, dass auch mit einer geringeren Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Auslangen gefunden werden könne.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z.1 FSG gilt als bestimmte Tatsache, die im Verein mit ihrer Wertung gemäß § 7 Abs.4 leg. cit. die Verkehrszuverlässigkeit einer Person ausschließt, der Umstand, dass jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen hat.

 

Die Verweigerung der Durchführung einer Alkomatuntersuchung fällt unter diese Bestimmung. Diesfalls ist die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs.2 FSG für mindestens 4 Monate zu entziehen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Berufungswerber noch nicht unter die strengere Regelung des § 26 Abs.2 FSG in der Fassung der 12. FSG-Novelle fällt, da diese am 1. September 2009, also nach dem hier relevanten Deliktszeitpunkt, 15. August 2009, in Kraft getreten ist.

 

Die Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG, die für die über die schon gesetzlich vorgegebene Mindestdauer hinausgehende Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung relevant sind, bilden die Verwerflichkeit der gesetzten Übertretung, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter der sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.

 

Anhand dieser Vorgaben ist seitens der Behörde die Prognoseentscheidung zu treffen, wann der Betreffende seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird.

 

Der Berufungswerber ist bereits zwei Mal mit Alkoholdelikten im Straßenverkehr in Erscheinung getreten. Die Lenkberechtigung war ihm bereits vom 13. November 2004 bis 13. Februar 2005 und vom 20. Juli 2006 bis 20. Mai 2007 entzogen worden. Sohin lagen Entzugszeiten von 3 Monaten bzw. 10 Monaten vor.

 

Der Berufungswerber war also etwa 2 Jahre lang im Besitz seiner Lenkberechtigung, als er wiederum ein Alkoholdelikt gesetzt hat. Zusammen genommen ist er innerhalb von 5 Jahren drei Mal einschlägig in Erscheinung getreten, nunmehr mit der Verweigerung der Durchführung der Alkomatuntersuchung nach einem von ihm verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden.

 

Im Hinblick auf die Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG bedeutet dies, dass durch seine Tat auf Grund des verursachten Verkehrsunfalles, der lebensnah auf eine Alkoholbeeinträchtigung zurückzuführen sein kann, gefährliche Umstände geschaffen wurden. Die Verweigerung der Alkomatuntersuchung nach diesem Verkehrsunfall hat daher auf Grund des vorangegangen Unfalles besonders Gewicht bei ihrer Wertung. Es liegt zwar auf der Hand, dass die Verweigerung einer Alkomatuntersuchung an sich keine Gefährlichkeit für den Straßenverkehr bewirken kann, da es sich ja um ein Formaldelikt handelt. Es darf aber keinesfalls außer Acht gelassen werden, unter welchen gegebenen Umständen die Verweigerung erfolgt.

 

Wesentlich ist auch bei der Prognoseentscheidung, dass der Berufungswerber trotz bereits zweier vorangegangener Entziehungen der Lenkberechtigung nicht willens oder in der Lage war, Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Nicht einmal die letzte Entziehung der Lenkberechtigung, die immerhin schon 10 Monate angedauert hat, konnte offenkundig bei seiner Einstellung gegenüber der oben angeführten Problematik etwas ändern.

 

Die Erstbehörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie nunmehr einen Zeitraum von 20 Monaten für erforderlich erachtet, um beim Berufungswerber von der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit ausgehen zu können. Sie befindet sich damit völlig im Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der bei 3 Alkoholdelikten innerhalb von 5 bis 8 Jahren Entziehungszeiten bis zu etwa 3 Jahren für rechtmäßig erachtet hat (vgl. etwa VwGH 15.1.1991, 90/11/0160, VwGH 23.4.2002, 2001/11/0151 uva.).

 

Dem Berufungswerber konnte daher mit seinem Begehren auf Herabsetzung der Entziehungsdauer kein Erfolg beschieden sein.

 

Im Übrigen blieb der Entziehungsbescheid unangefochten, sodass die weiteren Verfügungen und begleiteten Maßnahmen in Rechtskraft erwachsen sind. Diesbezüglich ist anzufügen, dass diese vom Gesetzgeber bei Übertretungen des § 99 Abs.1 StVO 1960 vorgegeben sind und daher nicht zur Disposition stehen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 16,80 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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