Linz, 29.10.2010
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 09.09.2010, Zl.: VerkR21-582-2010/U, nach der am 28.10.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 und 67d Abs.1 AVG iVm § 24 Abs.1 u. Abs.3, § 26 Abs.2 Z4, § 30 Abs.1, § 32 Abs.1 FSG idF BGBl. I Nr. 93/2009;
Entscheidungsgründe:
1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:
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2. In der dagegen fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wird folgendes ausgeführt:
3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich den Verfahrenakt gemeinsam mit dem anlassbezogenen Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist sowohl im Verwaltungsstrafverfahren als auch im Führerscheinentzugsverfahren durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§§ 51c und 67a Abs.1 AVG).
Aus verfahrensökonomischen Gründen wurden beide Verfahren zusammengefasst verhandelt.
3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Verlesung des Inhaltes des vorgelegten Verfahrensaktes.
Der den Atemlufttest durchführende Polizeibeamte GI X wurde auch im Rahmen des Berufungsverfahrens als Zeuge einvernommen.
Der zur Berufungsverhandlung auch persönlich geladene Berufungswerber erschien unbegründet nicht. Für die Behörde erster Instanz nahm eine Vertreterin an der Berufungsverhandlung teil.
4. Sachverhalt:
Der Berufungswerber fiel dem Meldungsleger im Zuge einer Geschwindigkeitsmessung wegen einer eher geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung auf. Vor diesem Hintergrund erfolgte eine Nachfahrt, die letztlich zur Anhaltung führte. Im Zuge der Lenker und Fahrzeugkontrolle ergab sich für den Meldungsleger der Verdacht einer möglichen Beeinträchtigung des Berufungswerbers durch Alkohol. Im übrigen führte der Berufungswerber keinen Führerschein und auch keinen sonstigen Lichtbildausweis mit, sodass dessen Identität vorerst nicht überprüft werden konnte.
Der Verdacht der Alkoholbeeinträchtigung wurde durch das Ergebnis des sogenannten „Alkovortests“ erhärtet.
Da der im Funkwagen mitgeführte Alkomat wegen eines Defektes an der Stromversorgung nicht eingesetzt werden konnte, wurde der Berufungswerber zur nahe gelegenen, etwa einen Kilometer vom Anhalteort entfernt gelegenen Polizeiinspektion verbracht.
Dort wurden die üblichen Daten erhoben, welche lt. Aussage des Meldungslegers vorerst auf einem Handzettel notiert und folglich in das sogennate VStV-System übertragen wurden.
Die Angaben über Sturz- oder Nachtrunk, welche in der Anzeige schablonenhaft mit „nein“ vermerkt wurden, basierten nicht auf einer Antwort des Berufungswerbers, sondern auf dem Faktum, dass angesichts der Beobachtung des Probanden kein Alkoholkonsum ab dem Lenkende getätigt wurde.
Dem ersten Beatmungsverlauf in der Zeit zwischen 22:25 Uhr bis 22:26 Uhr mit dem Alkomat Nr. W03-455 folgte mit dem Messpaar 0,59 mg/l und 0,65 mg/l eine zu große Probendifferenz ein ungültiges – nicht verwertbares - Messergebnis.
Nach einer weiteren Beatmungssequenz zwischen 22:39 Uhr und 22:41 Uhr folgte dann ein verwertbares Ergebnis mit 0,63 mg/l und 0,67 mg/l (lt. der dem Akt angeschlossenen Messstreifen).
Laut Anzeige räumte der Berufungswerber einen Alkoholkonsum ein, wobei er sich aber noch fahrtauglich gefühlt habe.
Dieses Ergebnis wurde im Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt. Es ist daher für dieses Verfahren präjudiziell.
5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Wie die Behörde erster Instanz zutreffend ausführte ist nach § 26 Abs.2 Z4 FSG bei erstmaliger Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.
In Vermeidung von Wiederholungen ist auch hinsichtlich der übrigen Aussprüche auf die oben zitierten Ausführungen der Behörde erster Instanz zu verweisen.
Für das Führerscheinverfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro zu entrichten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt ode reiner Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r