Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522704/6/Ki/Kr

Linz, 30.11.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 21. Oktober 2010 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30. September 2010, VerkR21-363-2010/BR, wegen Aberkennung des Rechts vom seinem in Deutschland ausgestellten Führerschein der Klasse B, in Österreich Gebrauch zu machen und weiterer Anordnungen, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 29. November 2010 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die Aberkennung des Rechts, vom seinem vom Landratsamt X am 18.8.2006, Zl. J24046640X3, ausgestellten Führerschein der Klassen B, MSL in Österreich Gebrauch zu machen (Spruchpunkt I) mit 6 Monaten, gerechnet vom 10.6.2010 bis einschließlich 10.12.2010, festgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 3, 7, 24, 30 und 32 FSG iVm § 66 Abs.4 AVG;

§ 64 Abs.2 AVG


 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen in der Präambel zitierten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn einen Mandatsbescheid vom 28. Juni 2010, berichtigt mit Bescheid vom 19. Juli 2010, Zl. VerkR21-363-2010/BR, vollinhaltlich bestätigt und angeordnet,

I. es werde dem Berufungswerber das Recht aberkannt, auf die Dauer von 7 Monaten, gerechnet von 10.06.2010 bis einschließlich 10.01.2011, von seinem vom Landratsamt X am 18.08.2006, Zl. J24046640X3, ausgestellten Führerschein der Klasse B, MSL in Österreich Gebrauch zu machen und ihm weiters verboten, von einem weiteren ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen,

II. es werde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für denselben Zeitraum verboten,

III. es werde die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen die Spruchabschnitte I und II dieses Bescheides einzubringenden Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Berufungswerber am
10. Juni 2010 um 19.05 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen
X im Gemeindegebiet von Feldkirchen bei Mattighofen, Ortsschaftsbereich Wiesing, L 503 bei Strkm. 41,602, aus Richtung Feldkirchen kommend in Fahrtrichtung Mattighofen lenkte und sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Ein am 10. Juni 2010 um 20.43 Uhr durchgeführter Alkotest habe ein Ergebnis von 0,56 mg/l Atemluftalkoholkonzentration gebracht. Auf den Lenk- bzw. Unfallszeitpunkt um 19.05 Uhr zurückgerechnet, ergebe sich eine Blutalkoholkonzentration von zumindest 1,2 Promille.

Weiters habe er bei der angeführten Fahrt einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht. Er habe einen vor ihm fahrenden PKW links überholen wollen. Genau zu diesem Zeitpunkt sei dieser nach links in einen Güterweg eingebogen. Dabei sei er seitlich gegen den abbiegenden PKW gestoßen. Er sei schwer, der Unfallsgegner leicht verletzt worden.

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2010 Berufung erhoben und beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das anhängige Verfahren einstellten; dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung; Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge; in eventu in Anwendung des gesetzlichen Milderungsrechtes die Dauer der Aberkennung auf das gesetzeskonforme mildeste Maß herabsetzen.

In der Begründung wird bemängelt, dass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben sei, weil gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen worden wäre. Neben Argumenten gegen die Rechtmäßigkeit des zunächst ergangenen Mandatsbescheides bringt der Rechtsmittelwerber inhaltlich im Wesentlichen vor, dass es sich bei der durchgeführten Messung um eine Fehlmessung handeln müsse und er stellt dazu eine Reihe von Beweisanträgen, wie die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen, die Beischaffung des bezughabenden Eichscheines sowie der zumindest der letzten vier Überprüfungsprotokolle betreffend das Messgerät, sowie die Beiziehung eines technischen Sachverständigen und Vorlage der bezughabenden Verwendungsbestimmungen.

Weiters wird – bezogen auf die Verbotsdauer – eine Reihe von Milderungsgründen vorgebracht.

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 (eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 8. November 2010) vorgelegt.

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 29. November 2010, an welcher ein Rechtsvertreter des Berufungswerbers teilnahm. Der Berufungswerber selbst sowie die belangte Behörde haben sich entschuldigt. Als Zeuge einvernommen wurde der Meldungsleger, X.

2.5. Aus den oben erwähnten Unterlagen bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Eggelsberg vom 15. Juni 2010 zu Grunde. Danach lenkte der Berufungswerber seinen PKW auf der L 503 aus Richtung Feldkirchen kommend in Fahrtrichtung Mattighofen. Auf Höhe der Ortschaft Wiesing, Gemeinde Feldkirchen, habe er einen vor ihm fahrenden PKW links überholen wollen. Genau zu diesem Zeitpunkt habe der vor ihm fahrende PKW nach links auf einen Güterweg einbiegen wollen. Der Berufungswerber sei seitlich frontal gegen den abbiegenden PKW, welcher anschließend durch eine Hecke in den Garten eines Hauses katapultiert wurde, gestoßen. Der PKW des Berufungswerbers sei gegen die Hausmauer desselben Hauses gestoßen. Der Berufungswerber sei bei dem Unfall schwer und der Unfallgegner leicht verletzt worden.

Der Berufungswerber habe angegeben, er habe nach der Arbeit im Aufenthaltsraum der Firma mit seinen Arbeitskollegen 2 – 4 Halbe Bier getrunken und habe anschließend in sein Quartier fahren wollen.

Ein durchgeführter Alkotest am 10. Juni 2010 um 20.43 bzw. 20.44 Uhr ergab jeweils einen gemessenen Atemluftalkoholgehalt von 0,56 mg/l (1,12 ‰ Blutalkoholgehalt).

Der Führerschein wurde dem Berufungswerber vorläufig abgenommen.

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat daraufhin zunächst am 28. Juni 2010 unter VerkR21-363-2010/BR einen Mandatsbescheid erlassen, gegen welchen mit Schriftsatz vom 17. Juli 2010 rechtzeitig Vorstellung erhoben wurde.

Eine Berechnung durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. Juli 2010 ergab zunächst, dass zum Lenkzeitpunkt am 10. Juni 2010 um 19.05 Uhr beim Berufungswerber ein Blutalkoholgehalt von 1,383 ‰ gegeben war.

Mit Bescheid vom 19. Juli 2010, VerkR21-363-2010/BR, wurde der ursprüngliche Mandatsbescheid dahingehend berichtigt, dass der Endzeitpunkt der Aberkennung auf 10. Jänner 2011 berichtigt wurde.

Auf Grund der Vorstellung hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn in der Folge das Ermittlungsverfahren eingeleitet und eine neuerliche Berechnung des Blutalkoholgehaltes zum Lenkzeitpunkt durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn veranlasst. In einem Aktenvermerk vom
20. August 2010 kam der Amtsarzt nunmehr zum Ergebnis, dass der Blutalkoholgehalt des Berufungswerbers zum Lenkzeitpunkt am 10. Juli 2010 um 19.05 Uhr 1,283 ‰ betragen hat, dies mit der Begründung der Korrektur, dass ursprünglich ein Umrechnungsfehler von Atemalkohol auf Blutalkohol passiert sei.

Im Verfahrensakt befinden sich weiters Kopien von Überprüfungsprotokollen des verwendeten Messgerätes sowie eine Eichbestätigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen von 30. Juni 2009, aus welcher abzuleiten ist, dass das Gerät zum Vorfallszeitpunkt entsprechend geeicht war.

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

Bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der als Zeuge geladene Meldungsleger den angezeigten Sachverhalt.

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass – in Anbetracht der konkreten Umstände – es sich im vorliegenden Falle um eine ordnungsgemäße Messung des Atemluftalkoholgehaltes des Berufungswerbers gehandelt hat. Das Messgerät war ordnungsgemäß geeicht und es sind keine Umstände hervor gekommen und auch nicht konkret behauptet worden, welche eine Funktionseinschränkung des Gerätes in Erwägung ziehen lassen würden. Der Messstreifen über die durchgeführte Messung ist im Akt aufliegend und wurde dieser vom Berufungswerber unterfertigt. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem im Eichschein bezeichneten Messergerät um ein anderes handeln sollte, als tatsächlich bei der konkreten Messung verwendet wurde.

Auch die Ausführungen des Amtsarztes bezüglich der Rückrechnung werden als schlüssig empfunden, der Rückberechnung wurde eine stündliche Abbaurate von 0,1 ‰ zu Grunde gelegt, es ist dies die für den Berufungswerber günstigste Berechnungsgrundlage. Insgesamt wird festgestellt, dass durchaus nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Berufungswerber tatsächlich einen höheren Blutalkoholgehalt hatte, sodass er durch die Annahme des gegenständlichen Wertes nicht benachteiligt wird.

Aus all diesen Erwägungen erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat aus objektiven Gründen, dass die Aufnahme der im Berufungsschriftsatz beantragten Beweise entbehrlich ist und somit der vorliegende Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt werden kann.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 – 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn, es handelt sich

1.     um eine Entziehung gemäß § 24 Abs.3 8. Satz oder

2.     um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde, Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechenden Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken derartigen Kraftfahrzeugen

1.     ausdrücklich zu verbieten,

2.     nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder

3.     nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen, sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.     die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.     sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstige schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z.1 FSG hat als bestimmte Tatsache insbesondere auch zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 – 1 b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, und denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z.14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z.4 FSG ist, wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 erstmalig begangen, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.200 Euro bis 4.400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 10 Tagen bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 ‰) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 ‰) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber am 10. Juni 2010 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt hat, wobei sein Blutalkoholgehalt mindestens 1,283 ‰ betragen hat. Es ist dieser Umstand unter den Tatbestand des § 99 Abs.1a StVO 1960 zu subsumieren und es indiziert dieser Umstand das Vorliegen einer bestimmten Tatsache i.S.d. § 7 Abs.3 Z.1 FSG.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnlicher Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich. Dazu kommt, dass es im vorliegenden Falle offensichtlich bedingt durch die Alkoholisierung zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen ist, ein Umstand der grundsätzlich zu Ungunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen ist.

 

Für die Wertung der bestimmten Tatsache ist überdies die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, zu berücksichtigen. Dazu wird festgestellt, dass durch Alkohol beeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs-, und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben.

 

Bei der Festlegung der Verbotsdauer ist zu berücksichtigen, dass das FSG für gegenständliche Delikte eine Mindestentzugsdauer von 4 Monaten vorsieht. Eine Unterschreitung dieser Entzugsdauer ist nicht zulässig. In Anbetracht des Umstandes, dass der Rechtsmittelwerber – unbeachtet der Frage des Verschuldens – an einen Verkehrsunfall beteiligt war, welcher im Falle einer Nichtalkoholisierung hätte möglicherweise verhindert werden können, stimmt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit der Auffassung der belangten Behörde überein, dass mit der Mindestverbotsdauer im konkreten Fall nicht das Auslangen gefunden werden kann. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet jedoch, dass eine Herabsetzung der Verbotsdauer auf das nunmehrige Ausmaß vertretbar ist und erwartet werden kann, dass nach Ablauf der Verbotsdauer die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wieder gegeben ist.

 

In Anbetracht der festgestellten Verkehrsunzuverlässigkeit wurde der Berufungswerber auch durch das Verbot des § 32 FSG nicht in seinen Rechten verletzt.

 

3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung (§ 64 Abs.2 AVG) wird festgestellt, dass die Teilnahme am Straßenverkehr durch Kraftfahrzeuglenker, welche die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, eine gravierende Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Dementsprechend hat die Erstbehörde zu Recht die aufschiebende Wirkung der Berufung aberkannt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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