Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165217/13/Zo/Jo

Linz, 30.11.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X vom 07.05.2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 19.05.2010, Zl. VerkR96-65066-2009, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.11.2010 durch sofortige Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtenen Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 VStG und § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 13.04.2010 gegen die Strafverfügung vom 08.02.2010, Zl. VerkR96-65066-2009 als verspätet zurückgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zur Zustellung zusammengefasst aus, dass die Hinterlegung am 22.03.2010 nicht stattfinden habe können. Er habe von der Strafverfügung erst am 06.04.2010 erstmalig Kenntnis erlangt. Zum Zeitpunkt der behaupteten Zustellung am 22.03. habe er sich mit seiner Familie urlaubsbedingt in X aufgehalten. Er sei in der Kalenderwoche 12, weiters in der Kalenderwoche 13 und über die Osterfeiertage in X gewesen und erst am 06.04.2010 an seine Wohnadresse zurückgekommen. Diese habe daher gar keine Abgabestelle dargestellt, weshalb die Hinterlegung am 22.03.2010 nicht rechtmäßig gewesen sei. Es könne daher die Zustellung erst für den 06.04. zugrunde gelegt werden.

 

In weiterer Folge führten der Berufungswerber und seine Gattin schriftlich aus, dass er Alleingesellschafter der X sei und es daher keine Urlaubsbestätigungen gebe. Sie hätten sich – wie jedes Jahr – während der Osterfeiertage in ihrer Ferienwohnung in X aufgehalten, wobei sie bereits zum Wochenende 20./21.03.2010 angereist seien. Er habe in der folgenden Arbeitswoche noch zwei Termine in München wahrgenommen und dort im Sheraton München genächtigt. Diesbezüglich legte er Visa-Abrechnungen vor. Dazwischen sei er jeweils wieder nach X zu seiner Gattin gefahren. Er sei erst am 06.04.2010 in den Vormittagsstunden wieder nach X zurückgekehrt. Unmittelbar nach seiner Rückkehr habe er die Strafverfügung beim Postamt X behoben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Einholung der Hinterlegungsanzeige beim Postamt X und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. An dieser hat der Rechtsvertreter des Berufungswerbers teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Hinsichtlich der gegenständlichen Strafverfügung erfolgte der erste Zustellversuch am Freitag, den 19.03.2010. Dieser war erfolglos, weshalb der RSa-Brief beim Postamt X hinterlegt wurde und vom Zustellorgan der 22.03.2010 (Montag) als erster Tag der Abholfrist festgesetzt wurde.

 

Der Berufungswerber verbrachte nach seinen eigenen Angaben bereits das Wochenende 20./21.03.2010 und auch die zwei daran anschließenden Wochen in X. Er nahm in dieser Zeit zwei Termine in München wahr und behauptete, dazwischen jeweils nach X gefahren zu sein.

 

Entsprechend der im Akt befindlichen Verständigung über die Hinterlegung des gegenständlichen RSa-Briefes hat der Berufungswerber diesen am 01.04.2010 gegen eigenhändige Unterschrift beim Postamt X übernommen. Daraus ergibt sich, dass die Angaben des Berufungswerbers zumindest teilweise unrichtig sein müssen. Er war jedenfalls am Donnerstag, dem 1. April in X und hat spätestens an diesem Tag die Hinterlegungsanzeige wahrgenommen und den RSa-Brief behoben. Ob er dazu nach seinem Geschäftstermin am 30.03. in München nach X gefahren ist oder aus welchem Grund und wann genau er nach Hause zurückgekommen ist, konnte nicht festgestellt werden, jedenfalls sind seine Behauptungen bezüglich der durchgehenden Ortsabwesenheit vom 20.03. weg damit widerlegt. Er hat zu diesem Widerspruch nicht schriftlich Stellung genommen und auch die Gelegenheit der mündlichen Berufungsverhandlung nicht wahrgenommen, um dies zu klären.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet wie folgt: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist für die Frage, ob bzw. mit welchem Datum die gegenständliche Strafverfügung rechtswirksam zugestellt wurde, entscheidend, ob sich der Berufungswerber zum Zeitpunkt des erfolglosen Zustellversuches am 19.03.2010 an seiner Abgabestelle aufgehalten hat oder nicht. Dazu ist anzuführen, dass der Berufungswerber zwar pauschal behauptet, die Wochenenden meistens bereits von Freitag bis Montag, in X zu verbringen, jedoch niemals konkret angeführt hat, bereits am 19.03. vor dem erfolglosen Zustellversuch abgereist zu sein. Im Gegenteil behauptete er konkret, das Wochenende zum 20./21.03.2010 in X verbracht zu haben. Wenn man weiters berücksichtigt, dass die Angaben des Berufungswerbers zu seiner behaupteten lang andauernden durchgehenden Ortsabwesenheit jedenfalls unrichtig sind, kann man keinesfalls unterstellen, der Berufungswerber wäre noch früher von zu Hause weggefahren, als er dies selbst behauptet, nämlich am 20.03.2010.

 

Zum Zeitpunkt des erfolglosen Zustellversuches lag daher noch ein regelmäßiger Aufenthalt des Berufungswerbers an der Abgabestelle vor, weshalb die Hinterlegung rechtmäßig war. Der Berufungswerber hat sich zwar am ersten Tag der Abholfrist nicht mehr an seiner Abgabestelle aufgehalten, dies ändert aber nichts mehr daran, dass die Hinterlegung zulässig war und die Strafverfügung daher gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt. Zum Zeitpunkt des Zustellversuches war der Berufungswerber eben noch nicht ortsabwesend, weshalb er vom Zustellvorgang noch rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Der Berufungswerber hätte daher entsprechende Dispositionen treffen müssen, um den RSa-Brief so bald als möglich abzuholen.

 

Aufgrund der ordnungsgemäßen Hinterlegung am 19.03. war die Strafverfügung bereits am 22.03. (erster Tag der Abholfrist) gültig zugestellt, weshalb die Einspruchsfrist am 06.04. abgelaufen ist. Der Einspruch wurde daher erst am 13.4.2010 eingebracht. Im Hinblick darauf, dass Einsprüche nicht begründet werden müssen, ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese Frist vom rechtskundigen Vertreter des Berufungswerbers nicht hatte eingehalten werden können, wenn man berücksichtigt, dass der Berufungswerber die Strafverfügung jedenfalls am Donnerstag, den 01.04., bereits persönlich übernommen hatte.

 

Anzuführen ist noch, dass der Berufungswerber einen Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat, über welchen zuständigkeitshalber die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu entscheiden hat.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 


Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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