Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165407/4/Zo/Eg

Linz, 29.11.2010

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Rohrbach vom 24. August 2010, Zl. VerkR96-1658-2010, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 63 Abs. 5 AVG iVm §§ 51 Abs. 1 und 51e Abs. 2 Z. 1 und 24 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 90 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 39 Stunden) verhängt, weil dieser am 31. Juli 2010, um 20.28 Uhr in der Gemeinde Helfenberg, Böhmerwaldstraße B 38 in Fahrtrichtung Vorderweißenbach, auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen Verboten" gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt habe. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 31. August 2010 persönlich zugestellt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber am 15. September 2010, 10:50 Uhr, persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach das Rechtsmittel der Berufung erhoben, welche in einer Niederschrift festgehalten wurde. In seiner Berufung führt der Berufungswerber an, dass er monatlich nur 635, 60 Euro und nicht die geschätzten 1.500 Euro verdiene.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Berufung. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde am 31. August 2010 dem Berufungswerber persönlich zugestellt. Der Berufungswerber hat am 15. September 2010 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach Berufung erhoben.

 

Auf den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 30. September 2010 hat der Berufungswerber keine Stellungnahme abgegeben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten  Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 66 AVG sind verspätete Berufungen – mit hier nicht relevanten Ausnahmen – zurückzuweisen.

 

Diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör, als verspätet zurückzuweisen, da die Berufungsfrist am 14. September 2010 abgelaufen ist, das Rechtsmittel jedoch erst – siehe oben – am 15. September 2010 eingebracht wurde.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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