Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252626/2/Wim/Bu

Linz, 29.11.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28.09.2010, SV96-62-2010-Bd/Ga wegen Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.  Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.  Der Berufungswerber hat zusätzlich als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 30 Euro zu zahlen, dass sind 20% der verhängten Strafe.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs. 1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden über den Berufungswerber wegen Übertretung der §§ 7b Abs. 9 Z2 iVm 7b Abs. 5 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden sowie ein 10%-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

" Sie haben als das zur Vertretung nach außen berufene Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG der Firma X GmbH in X, X (D) und als Arbeitgeber zu vertreten, dass am 5.5.2010 um 9.55 Uhr im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr auf der Baustelle in X, X, bei der Beschäftigung des nachstehend angeführten deutschen Staatsbürgers

 

- Herr X, geb. am x

 

die gemäß § 7b Abs. 5 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG – erforderlichen Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 des zitierten Gesetzes am Arbeits-(Einsatz-)Ort im Inland nicht bereit gehalten wurden.

 

Der angeführte deutsche Staatsbürger wurde bei der Montage der Küchendecke angetroffen."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin ausgeführt:

 

"Sie haben mir eine Straferkenntnis für die Firma X GmbH zugestellt betreffs des Mitarbeiters X.

Dagegen lege ich mit heutigen Schrieben Einspruch ein.

Sie nehmen in Ihren Klagen und Schulderkenntnissen Bezug darauf das der oben genannte Arbeitnehmer bei einer Kontrolle das Formblatt E 101 nicht bei sich hatte und diese veraltet seien.

 

Bei einer Entsendung eines MA wird für das erste Jahr der Entsendung der E 101, für das zweite Jahr der E 102 und danach für jedes weitere Jahr eine Verlängerung seitens der DVKA erstellt. Diese Dokumente liegen auch eindeutig vor. Vor Ablauf der Verlängerungen ist durch den Arbeitgeber eine weitere Verlängerung bei der DVKA zu beantragen.

 

Diese wurde rechtzeitig beantragt, wie auch der Schriftverkehr mit der DVKA eindeutig belegt. (Schreiben vom 25.03.2010 DVKA sowie GKV vom 07.06.2010 und GKV 22.07.2010).

Solang seitens der DVKA nicht entschieden ist, ist der MA nach lautendem Entsendegesetz weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften unterstellt.

Ein 101, den der MA vorlegen sollte, kann es also nach einem Beschäftigungsverhältnis von über 4 Jahren gar nicht geben.

 

Ihre Klage geht somit ins Leere.

Die Überlastung bzw. der erforderliche zahlreiche Schriftverkehr mit den zuständigen Behörden kann dem zuständigen Geschäftsführer nicht zur Last gelegt werden."

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Daraus ergibt sich, dass der betretene Arbeitnehmer bei der Kontrolle keinerlei der geforderten Dokumente vorlegen konnte. Dies wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Zur Vermeidungen von Wiederholungen wird grundsätzlich auf die Ausführungen in der Begründung der Erstbehörde verwiesen.

 

Da die konkrete Übertretung gerade das Nichtvorhalten der entsprechenden Dokumente im Zuge der Kontrolle unter Strafe stellt und dies auch der Fall war und auch vom Berufungswerber nicht bestritten wird, sind die übrigen Ausführungen hier nicht relevant und zielführend die Strafbarkeit zu beseitigen.

 

Sowohl die objektive als auch die subjektive Vorwerfbarkeit der Tat sind nach den vorliegenden Tatumständen erfüllt.

 

Auch die Strafbemessung entspricht bei einem Strafrahmen bis zu 1200 Euro für die gegenständliche Übertretung den Vorgaben des § 19 VStG. So hat die Erstbehörde mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet und hat die geschätzten und unwidersprochenen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers der Strafbemessung zu Grunde gelegt. Angesichts der Gesamtumstände ist die Strafbemessung daher entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Zur Anwendung der §§ 20 (Außerordentliche Strafmilderung) und 21 VStG (Absehen von der Strafe) finden sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der dafür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren ergibt sich aus den in den Rechtsgrundlagen angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer