Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100638/21/Sch/Rd

Linz, 05.03.1993

VwSen - 100638/21/Sch/Rd Linz, am 5.März 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Wegschaider; Beisitzer: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des H Sch vom 8. Mai 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. April 1992, St-5.350/91-In, zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 15.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Tage herabgesetzt wird.

II. Die vom Berufungswerber gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 zu tragenden Untersuchungskosten werden mit insgesamt 3.547,60 S (2.160 S für klinische Untersuchung und Blutabnahme, 1.387,60 S Blutuntersuchung) festgesetzt.

III. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

IV. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.500 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: Zu I. bis III.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu IV.: §§ 64f VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I. bis III.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 22. April 1992, St-5.350/91-In, über Herrn H Sch, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 18.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen verhängt, weil er am 20. Mai 1991 um 17.00 Uhr in L auf der O.straße ab dem Haus X und anschließend auf der F.straße bis zum Haus Y den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.800 S sowie zum Ersatz der Kosten gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 in der Höhe von insgesamt 3.556 S (2.160 S für klinische Untersuchung und Blutabnahme, 1.396 S für Blutuntersuchung) verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Am 14. September 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber begründet seine Berufung im wesentlichen mit der Behauptung, die Blutprobe, welche dem Straferkenntnis zugrundegelegt worden ist, könne nicht von ihm stammen. Der Berufungswerber vermutet, daß eine Verwechslung von Blutproben stattgefunden hat.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat daher im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu dieser Frage ein umfangreiches Beweisverfahren abgeführt. Es wurden insbesondere der Polizeiarzt, der die Blutabnahme durchgeführt hat, und der stellvertretende Direktor der Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt Linz zeugenschaftlich einvernommen. Aufgrund von deren glaubwürdigen und schlüssigen Zeugenaussagen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Auf Verlangen des Berufungswerbers wurde vom diensthabenden Polizeiarzt Dr. P eine Blutabnahme durchgeführt. Das Blut wurde von ihm in eine Ampulle gegeben und verschlossen. Diese Ampulle kam dann in ein Transportgefäß und wurde vom Polizeiarzt vom Wachzimmer O.straße zur Bundespolizeidirektion Linz befördert. Dort erfolgte die Übergabe an den diensthabenden Beamten des Amtsarztes. Die Ampulle wurde nach dem Verschließen nicht mehr geöffnet. Der Zeuge Dr. P führte weiters an, er habe damals nur eine Blutampulle vom Wachzimmer O.straße in die Bundespolizeidirektion transportiert und schließe eine Verwechslung auch insbesonders deshalb aus, da die Identität der Blutampulle durch Name und Geburtsdatum des Untersuchten, welche auf derselben angebracht wird, spezifiziert ist. Die Beschriftung der Blutampulle erfolgte unmittelbar nach der Blutabnahme, also noch auf dem Wachzimmer O.straße.

Der Zeuge Dr. B konnte sich naturgemäß an die konkrete Blutampulle nicht erinnern, gab aber im Hinblick auf die Handhabung von Blutampullen generell Nachstehendes an:

Diese würden von einem Bediensteten der Bundespolizeidirektion Linz in der "Chefkanzlei" der Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt Linz abgegeben. In der Folge würde von einer Bediensteten an der Blutampulle eine Protokollnummer angebracht und dieselbe auch in einem Protokoll mit dem Vornamen und dem Familiennamen des Probanden festgehalten. Diesbezüglich wurde vom Zeugen die konkrete Protokollseite vorgelegt. Die Blutampullen würden gekühlt aufbewahrt. Etwa ein- bis zweimal wöchentlich würden die Ampullen dann von Konsiliarchemikern abgeholt und in deren Institut auf den Blutalkoholgehalt untersucht. Auch die Rückrechnung des Alkoholwertes zur Tatzeit erfolge durch diese Chemiker. Die Proben würden dann wiederum zur Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt zurückgebracht und dort etwa ein halbes Jahr aufbewahrt. Sodann würden sie der fachgerechten Vernichtung zugeführt.

Eine Bestimmung der Blutgruppe eines Probanden erfolge im Zuge der Begutachtung durch die Konsiliarchemiker nicht.

Schließlich gab der Zeuge an, ihm sei in seiner Dienstzeit noch kein Fall nachweislich untergekommen, bei dem eine Blutprobe verwechselt worden sei.

Diesen Aussagen konnte der Berufungswerber lediglich die Behauptung einer möglichen Verwechslung entgegenhalten, ohne dafür konkrete Anhaltspunkte liefern zu können.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens zu der Ansicht gelangt, daß von einer Verwechslung der Blutampulle des Berufungswerbers nicht auszugehen ist. Auch wenn sich der Weg der konkreten Blutampulle nicht gänzlich nachverfolgen ließ, insbesondere jener von der Bundespolizeidirektion Linz über die Bundesstaatliche bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalt Linz zu den Konsiliarchemikern und zurück zur Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt Linz, so sind keine Anhaltspunkte dafür zutagegetreten, daß die Schilderungen des Zeugen Dr. B im Hinblick auf den allgemeinen Probenlauf im konkreten Fall nicht zutreffen würden. Es muß dem Berufungswerber zwar beigepflichtet werden, daß die Verwechslung einer Blutampulle nur dann mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnte; wenn deren Lauf lückenlos überwacht und nachvollzogen werden könnte, andererseits hat das Beweisverfahren ergeben, daß eine solche Verwechslung als äußerst unwahrscheinlich anzusehen ist. Würde man den äußerst unwahrscheinlichen Ausnahmefall auch auf den konkreten Vorfall anwenden wollen, so müßten hiefür zumindest Anhaltspunkte vorhanden sein. Solche hat das Beweisverfahren aber nicht zutagegebracht. Es war daher davon auszugehen, daß die Blutampulle des Berufungswerbers jenen Weg genommen hat, der üblich ist, und daß der gleiche Sorgfaltsmaßstab angewendet wurde, der allgemein von den beteiligten Einrichtungen bzw. Instituten gepflogen wird.

Ausgehend von diesem Beweisergebnis muß der Schluß gezogen werden, daß die untersuchte Blutampulle und die erfolgte Begutachtung dieses Blutes auf die Person des Berufungswerbers bezogen werden muß. Dafür spricht im übrigen auch das Ergebnis der durchgeführten klinischen Untersuchung des Berufungswerbers, die eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ergab.

Zur Strafzumessung ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Als Schutzzweck der Alkoholbestimmungen des § 5 StVO 1960 ist jedenfalls die Verkehrssicherheit anzusehen. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholisierte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt.

Milderungsgründe lagen im konkreten Fall nicht vor, als erschwerend mußte eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung gewertet werden. Die damals verhängte Geldstrafe in der Höhe von 15.000 S konnte den Berufungswerber offensichtlich nicht davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen.

Dennoch erscheint die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe und damit auch der Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers gerechtfertigt. Der unabhängige Verwaltungssenat hat insbesondere auf die eingeschränkten Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers als Notstandshilfebezieher Bedacht genommen.

Einer weiteren Herabsetzung der Geldstrafe stand aber der festgestellte Blutalkoholgehalt von immerhin 2,12 Promille entgegen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat auch die dem Berufungswerber vorgeschriebenen Kosten gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 einer Überprüfung unterzogen. Die Kosten für die klinische Untersuchung und die Blutabnahme entsprechen dem Empfehlungsschreiben der österreichischen Ärztekammer vom 23. Februar 1987, GZ: 26/87. Auch die vorgeschriebenen Kosten für die Blutalkoholuntersuchung können im wesentlichen als angemessen angesehen werden, da sie sich im Rahmen der einschlägigen Empfehlungen der Institute für gerichtliche Medizin der Universitäten Wien bzw. Graz bewegen. Die Erstbehörde hat dem Berufungswerber jedoch auch Formularkosten in der Höhe von 8,40 S vorgeschrieben, offensichtlich für das Formular 6103. Eine solche Vorschreibung kann aber nicht unter die Bestimmung des § 5 Abs.9 StVO 1960 subsumiert werden, da hierin ausdrücklich von "Kosten der Untersuchung" die Rede ist. Der Sachaufwand einer Behörde für Formulare oder anderweitiges Papier hat mit den Kosten für eine Alkoholuntersuchung nichts zu tun. Der Kostenausspruch war daher entsprechend abzuändern.

Zu IV.: Die Entscheidung über die Kostenbeiträge zum Verfahren stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;
VwGH vom 20.12.1996, Zl.: 93/02/0177

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