Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281207/4/Py/Rd/Hu

Linz, 23.09.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Arbeitsinspektorates Linz, Pillweinstraße 23, 4021 Linz, gegen Faktum 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 26. Jänner 2010, Ge96-109-2009, Ge96-110-2009, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitszeitgesetz  zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Spruch hinsichtlich Faktum 2 dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

"Sie haben es als zur Vertretung nach außen gemäß § 9 Abs.1 VStG berufenes Organ, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x, der Arbeitgeberin zu verantworten, dass, wie im Zuge einer Betriebsüberprüfung durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Linz am 10. September 2009 in der Betriebsstätte in x, festgestellt wurde,

2)      zumindest im Monat September 2009 keine Arbeitsaufzeichnungen geführt wurden, aus denen der Beginn und das Ende der Ruhepausen der in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmer ersichtlich ist.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 2): § 26 Abs.1 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 61/2007 iVm § 28 Abs.1 Z3 AZG.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt."

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 5, 21 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 26. Jänner 2010, Ge96-109-2009, Ge96-110-2009, wurde von der Fortführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens betreffend den Beschuldigten Herrn x, als verwaltungsstrafrechtlich Verantwort­licher der x, wegen des Verdachts der Übertretung nach § 26 Abs.1 Arbeitszeitgesetz (AZG) (Faktum 2) abgesehen und gemäß § 45 Abs.1 Z1 erster Fall VStG die Einstellung verfügt.

 

In der Einleitung des angefochtenen Bescheides heißt es:

"Sie haben es als zur Vertretung nach außen gemäß § 9 Abs.1 VStG berufenes Organ, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x, der Arbeitgeberin zu verantworten, dass, wie im Zuge einer Betriebsprüfung durch ein Organ des Arbeitsinspek­torates Linz am 10.9.2009 in der Betriebsstätte in x, festgestellt wurde,

2) zumindest im Monat September 2009 keine Arbeitsaufzeichnungen geführt wurden, aus denen der Beginn und das Ende der Ruhepausen der in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmer ersichtlich ist."

 

Begründend wurde hiezu im Wesentlichen ausgeführt: "Gehe man davon aus, dass die Diktion des § 26 Abs.1 AZG so zu interpretieren ist, dass die Pflicht zur "Aufzeichnung über die geleisteten Arbeitsstunden" auch die Pflicht zur zeitlichen Darstellung der Ruhepausen beinhaltet, ist der Begriff "Verpflichtung" in Abs.5 verständlich. Das heißt Abs.1 verlangt ausdrücklich die Aufzeichnung der Arbeitszeit nach Stunden und nicht nach gesamter Tagesarbeitszeit, sodass auch die Ruhepausen zeitlich abgegrenzt dargestellt werden. Anders ist der Begriff "Verpflichtung" in § 26 Abs.5 AZG nicht verständlich, da in § 11 leg.cit. in keiner Weise von einer Aufzeichnungspflicht die Rede ist. Allerdings regelt der Abs.5 des § 26 AZG die Ausnahmetatbestände dieser Verpflichtung und ist darin nicht definiert, in welcher Form eine diesbezügliche Betriebsvereinbarung zu erfolgen hat. Die zwingende Schriftlichkeit einer derartigen Betriebsvereinbarung ist jedenfalls nicht explizit verlangt. Die nachträglich am 1.12.2009 verfasste schriftliche Betriebsvereinbarung ist jedenfalls Indiz dafür, dass eine derartige auch schon vorher, also auch im September 2009, aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit dem Betriebsrat bestanden hat.

Faktum und erwiesen ist, dass im gegenständlichen Betrieb im Wege elektronischer Zeiterfassung Aufzeichnungen im Sinne der §§ 26 Abs.1 Z5 KJGB und 26 Abs.1 (gemeint wohl: AZG) geführt wurden. Das Nichtvorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 26 Abs.5 AZG ist nach Ansicht der hs. Behörde nicht eindeutig nachweisbar und ist somit auch der im Spruch dargestellte Tatvorwurf des Arbeitsinspektorates als nicht erwiesen anzusehen."      

 

2. Dagegen wurde vom Arbeitsinspektorat Linz fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Bescheides sowie die Fortführung des Verwaltungsstraf­ver­fahrens und die Bestrafung des Beschuldigten beantragt. Begründend wurde darin vorgebracht, dass gemäß § 29 Arbeitsverfassungsgesetz Betriebsverein­barungen schriftliche Vereinbarungen sind und in § 30 Arbeitsverfassungsgesetz das Inkrafttreten von Betriebsvereinbarungen festgelegt wird. Wenn das AZG nähere Regelungen, wie im § 26 Abs.5 AZG, den Betriebsvereinbarungen überlässt, sind somit die rechtlichen Bestimmungen des Arbeitsverfassungs­gesetzes über das Zustandekommen von Betriebsvereinbarungen anzuwenden, ohne dass es dann einer expliziten Regelung im AZG bedarf. Es könne daher keine mündliche Betriebsvereinbarung vorgelegen haben, da eine solche nicht zulässig sei bzw nicht rechtswirksam werde. Eindeutig sei somit, dass mit 1. Dezember 2009 eine Betriebsvereinbarung rechtswirksam geworden sei und dass zum Übertretungszeitpunkt im September 2009 keine rechtswirksame Betriebsvereinbarung vorgelegen sei. Nachdem die Bestimmungen des § 26 AZG auch analog auf die Bestimmungen des § 26 Abs.1 Z5 KJBG anzuwenden seien, sei auch diesbezüglich keine Ausnahme vom Führen der Ruhepausenauf­zeichnungen vorgelegen. Weiters werde festgestellt, dass sich bei den beiden Bescheiden der belangten Behörde nicht klären lasse, mit welchem Bescheid über das Verwaltungsverfahren betreffend Übertretung AZG und mit welchem über das Verwaltungsverfahren KJBG abgesprochen wurde, da beide Bescheide gleichlautend seien und auch bei beiden Bescheiden jeweils beide Geschäftszahlen angeführt worden seien.       

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg als belangte Behörde  hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Der Beschuldigte wurde vom Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 23. Februar 2010 am Verfahren beteiligt; gleichzeitig wurde ausdrücklich um Bekanntgabe dahingehend gebeten, ob die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwünscht ist. Vom Beschuldigten erfolgte weder eine Stellungnahme hinsichtlich des Berufungsvorbringens des Arbeitsinspektorates noch hinsichtlich der Durch­führung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

Weil hinsichtlich der Übertretung nach dem Kinder- und Jugendlichenbeschäfti­gungsgesetz – KJBG nach der geltenden Geschäftsverteilung ein anderes Mitglied des Oö. Verwaltungssenates zuständig ist, ergeht hinsichtlich Faktum 1 eine gesonderte Entscheidung.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG entfallen, da sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

5. Folgender Sachverhalt steht fest:

Am 10. September 2009 wurde im Zuge einer Betriebsprüfung durch den Arbeitsinspektor x, Arbeitsinspektorat Linz, nach Durchsicht der vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen festgestellt, dass zumindest im Monat September keine Arbeitsaufzeichnungen geführt wurden, aus denen der Beginn und das Ende der Ruhepausen der in der Arbeitsstätte in x, beschäftigten Arbeitnehmer ersichtlich ist.

 

Vom Beschuldigten wurden anlässlich der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 4. Jänner 2010 exemplarisch EDV-Ausdrucke über Arbeitszeitaufzeichnungen betreffend einen Lehrling und einen Arbeitnehmer sowie eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs.1 Z2 ArbVG über die Festsetzung der Arbeitszeit mit Inkrafttretensdatum 1.12.2009, vorgelegt. Weiters wurde ausgeführt, dass das Arbeitsaufzeichnungsmodell  - wie in allen VW- und Audibetrieben in Österreich – elektronisch geführt und jederzeit nachvollziehbar und abrufbar sei. Bezüglich der Ruhepausen bzw der sogenannten Jausenpause bestehe auf ausdrücklichem Wunsch des Betriebsrates eine Vereinbarung, dass diese nicht elektronisch erfasst werden, da es mit den Betriebsabläufen nur sehr schwierig und kompliziert koordinierbar sei. Von den Mitarbeitern sei ausdrücklich gewünscht worden, die sogenannten Jausenpausen eigenständig und flexibel in Anspruch nehmen zu können. Würde dem Wunsch der Mitarbeiter nicht nachgekommen, wäre dies ein Nachteil für das Betriebsklima und eine Beschränkung der Eigenständigkeit der Mitarbeiter.

 

6. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1. Gemäß § 26 Abs.1 AZG hat der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.

 

Gemäß § 28 Abs.1 Z3 AZG sind Arbeitgeber, die die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß § 7 Abs.4, § 11 Abs.8 oder 10 oder § 20 Abs.2, die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß § 26 Abs.6, die Aufbewahrungspflichten gemäß § 18k verletzen, oder die Aufzeichnungen gemäß § 18b Abs.2, § 18c Abs.2 sowie § 26 Abs.1 bis 5 mangelhaft führen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 20 Euro bis 436 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 29 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974 idgF, sind Betriebsvereinbarungen schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat (Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.

 

Gemäß § 30 leg.cit. sind Betriebsvereinbarungen vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsrat im Betrieb aufzulegen oder an sichtbarer für alle Arbeitnehmer zugänglicher Stelle anzuschlagen (Abs.1). Enthält die Betriebsvereinbarung keine Bestimmung über ihren Wirksamkeitsbeginn, so tritt ihre Wirkung mit dem auf den Tag der Unterzeichnung folgenden Tag ein (Abs.2). Nach Wirksamwerden der Betriebsvereinbarung ist vom Betriebsinhaber den für den Betrieb zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je eine Ausfertigung der Betriebsvereinbarung zu übermitteln (Abs.3).

 

Gemäß § 26 Abs.5 AZG entfällt die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß § 11, wenn

1.      durch Betriebsvereinbarung

         a)      Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder

         b)      es dem Arbeitnehmer überlassen wird, innerhalb eines festgelegten              Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen, und

2.      die Betriebsvereinbarung keine längeren Ruhepausen als das     Mindestausmaß gemäß § 11 vorsieht und

3.      von dieser Vereinbarung nicht abgewichen wird. 

 

6.2. Als erwiesen steht fest, dass der Beschuldigte x als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x, sohin als Arbeitgeber zumindest im Monat September 2009 in der Betriebsstätte in x, nicht dafür gesorgt habe, dass Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden, aus denen der Beginn und das Ende der Ruhepausen der in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmer ersichtlich ist. Der Beschuldigte erfüllt sohin den objektiven Tatbestand des § 26 Abs.1 AZG.

 

6.3. Diese Verwaltungsübertretung hat der Beschuldigte aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten:

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Vom Beschuldigten wurde im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens darauf hingewiesen, dass sowohl von den im Betrieb beschäftigten Lehrlingen als auch von den übrigen Arbeitnehmern elektronische Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden. Dass keine Aufzeichnungen hinsichtlich des Beginns und des Endes der Ruhepausen geführt wurden, rühre vielmehr daher, dass es der Wunsch von den Mitarbeitern gewesen ist, sich die Jausenpause eigenständig und flexibel zu gestalten. Diesem Wunsch wurde bislang auch nachgekommen. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurde nunmehr eine schriftliche Betriebsvereinbarung in Kraft gesetzt, in welcher die Dauer der Jausenpause mit 15 Minuten festgelegt und in der Zeit von 9.00 Uhr bis 9.15 Uhr einzuhalten ist.

 

Der Oö. Verwaltungssenat verkennt nicht, dass ein gutes Betriebsklima einen nicht unwichtigen Aspekt in der Betriebsführung darstellt. Dieser kann jedoch nicht soweit reichen, dass zur Erreichung bzw zur Beibehaltung die gesetzlichen Vorschriften außer Acht gelassen werden dürfen. Es war daher einerseits klar ein rechtswidriges Verhalten gegeben und können andererseits die vorgebrachten Argumente den Beschuldigten nicht gänzlich von seiner Schuld entlasten. Vielmehr hat er als Arbeitgeber die einschlägigen Vorschriften zu kennen und sich dieser Kenntnis gemäß zu verhalten. Der Umstand, wonach ab dem 1. Dezember 2009 – Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung – nunmehr dafür gesorgt wurde, dass der Beginn und das Ende der Ruhepausen festgelegt wurde, ändert nichts daran, dass zum Kontrollzeitpunkt 10. September 2009 keine entsprechenden Aufzeichnungen der Ruhepausen für den Monat September 2009 geführt und vorgewiesen wurden.

Allerdings war dieser Umstand beim Ausmaß des Verschuldens und daher maßgeblich bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Die Betriebsverein­barung ist ein starkes Indiz, dass ein gleichlautendes tatsächliches Überein­kommen bereits zum Tatzeitpunkt bestand, allerdings nicht den Formal­voraussetzungen entsprach und daher nicht rechtswirksam war. Es wurde nachträglich das gesetzliche Erfordernis der Schriftlichkeit erfüllt und auch die übrigen Voraussetzungen, sodass von nur einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten auszugehen war.

 

Es hat daher der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass entgegen der Entscheidung der belangten Behörde, das Verwaltungsstrafverfahren nicht gemäß § 45 Abs.1 Z1 erste Alternative VStG zur Einstellung zu bringen war, zumal die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sehr wohl hinreichend erwiesen ist.

 

6.4. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Gegenständlich konnte von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht werden, da sowohl noch von geringfügigem Verschulden des Beschuldigten als auch noch von unbedeutenden Folgen der Tat auszugehen war. Die Rechtsverletzung bewegt sich vor allem im Formalbereich und war der Beschuldigte offenkundig den Wünschen der Belegschaft entgegen gekommen. Hinweise darauf, dass Arbeitszeitverletzungen vorlagen oder sonst durch das Unterlassen des Beschuldigten bei jemandem ein Nachteil eingetreten ist, liegen nicht vor. Auch spricht für den Beschuldigten, dass keine einschlägigen Vorstrafen nach Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorliegen.

Es konnte daher von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen werden. Unbeschadet dessen war der Ausspruch einer Ermahnung geboten, um den Beschuldigten künftighin zur Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und zur genauen Einhaltung der nunmehr festgelegten betriebsinternen Regelung zu verhalten.

 

7. Abschließend wird noch angeführt, dass nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates entgegen den Ausführungen des Arbeitsinspektorates sehr wohl eine Zuordnung des Bescheidinhaltes auf die jeweiligen Übertretungen möglich ist. Die vermeintlichen Unklarheiten liegen nicht vor, zumal zwei Geschäftszahlen auf einem Bescheid für sich noch nicht seine Aussagekraft beeinträchtigen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

 

 

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