Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300959/10/BMa/Th

Linz, 29.11.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, vom 4. Oktober 2010, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 13. September 2010, Pol96-164-2010, wegen Übertretung des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001 zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 eingestellt.

 

  II.      Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

ad.  I ) § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, 51c und 51e VStG, § 45 Abs.1 Z1 VStG

ad. II ) § 66 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit dem in der Präambel angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter der X KG mit Sitz in X, X, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass Sie während des Kirtages am 13. Mai 2010 X, X(X), an den minderjährigen X ein Springmesser verkauft haben, obwohl gemäß § 9 Abs.1 des Oö. Jugendschutzgesetzes Gegenstände, die Jugendliche in Ihrer Entwicklung gefährden können, diesen nicht angeboten, vorgeführt, an diese weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden dürfen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 9 Abs.1 iVm. § 12 Abs.1 Z4 Oö. Jugendschutzgesetz 2001 idgF.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von         falls diese uneinbringlich ist, gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

1.000,00 Euro          48 Stunden                                       § 12 Abs.1 Z4 Oö. JSchG 2001

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafegesetzes (VStG) 100,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:

         1.100,00 Euro."

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Bw habe am 13. Mai 2010 einen Verkaufsstand am Kirtag von X betrieben und habe versucht "Softguns" und ähnliches Spielzeug an Kinder und Jugendliche zu verkaufen. Ein weiterer Verkauf sei von der Polizeiinspektion Scharnstein unterbunden worden. Die Rechtfertigung des Bw, ein anderer Inder habe das Springmesser an den Minderjährigen X verkauft, da er direkt neben ihm einen Verkaufsstand betrieben habe, sei eine Schutzbehauptung. So sei der Bw bereits vormittags aufgrund einer Anzeige auf die Einhaltung der Bestimmungen des Oö. Jugendschutzgesetzes kontrolliert worden. X habe sich exakt an den Standplatz des Bw erinnern können. Somit habe die Polizeiinspektion Scharnstein den Verkaufsstand eindeutig ermitteln können.

 

1.3. Gegen dieses dem Bw am 17. September 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 4. Oktober 2010, die vom Bw bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden niederschriftlich zu Protokoll gegeben wurde.

 

1.4. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Bw habe die Tat nicht begangen, er habe kein Springmesser an X verkauft. Der Junge habe nicht die Wahrheit gesagt. Der Bw verkaufe keine Springmesser an seinem Stand und habe diese noch nie verkauft. Wegen des Verkaufs von Softguns an Jugendliche habe er an dem Vormittag von der Polizei eine Verwarnung bekommen und er habe die Softguns zurückgenommen. Er habe aber die Verwarnung nur wegen den Softguns und nicht wegen einem Messer bekommen. An diesem Tag sei nur sein Stand kontrolliert worden, es sei auch nur sein Name bekannt gewesen. Dies dürfte der Grund dafür gewesen sein, warum er angezeigt worden sei. Es habe auch ein Österreicher Softguns und Messer verkauft und es habe noch einen zweiten Stand eines Inders gegeben, dessen Verkaufsstand der Bw aber nicht kenne.

Er kenne aber einen Inder, X, der Messer verkaufe. Der Bw sei seit 2004 Marktfahrer und habe noch nie eine Strafe bekommen.

Abschließend wurde die Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Einsicht genommen in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu Pol96-164-2010 und am 19. November 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der Vertreter der belangten Behörde gekommen sind. Als Zeugen wurden X und X vernommen.

 

Weil keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der Unabhängige Verwaltungssenat durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 9 des Landesgesetzes über den Schutz der Jugend (Oö. Jugendschutzgesetz – Oö. JSchG 2001), LGBl. Nr. 93/2001 idF LBGl. Nr. 90/2001 idF LGBl. Nr. 90/2005, dürfen Inhalte von Medien im Sinne des § 1 Abs.1 Z1 des Mediengesetzes und von Datenträgern sowie Gegenstände und Dienstleistungen, die Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können, diesen nicht angeboten, vorgeführt, an diese weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden.

 

3.1. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zu Grunde:

 

X hat am 13. Mai 2010 in X während des Kirtags an einem der Kirtags-Stände ein Springmesser gekauft. Es kann nicht festgestellt werden, dass X der Verkäufer des Springmessers war.

Am 13. Mai 2010 wurde nicht nur der Verkaufsstand des Bw kontrolliert.

 

Die Feststellungen ergeben sich vorwiegend aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Aussagen der beiden Zeugen. X hat den auf der Skizze, die der Berufung angeschlossen ist, dargestellten Verkaufsstand des Berufungswerbers nicht als jenen bezeichnet, bei dem der Kauf des Springmessers erfolgt ist. Auch die Mutter des minderjährigen X konnte nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit angeben, um welchen Verkaufsstand es sich gehandelt hat, bei dem das Springmesser von ihrem Sohn gekauft wurde.

 

Damit aber ist eine eindeutige Zuordnung der am Kirtag aufgestellten Stände zum Verkaufsstand des Berufungswerbers nicht möglich und es konnte nicht die Feststellung getroffen werden, dass der Berufungswerber der Verkäufer des Springmessers war und eine Übertretung des Jugendschutzgesetzes begangen hat. Es konnte somit nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, dass der Berufungswerber das ihm vorgeworfene Tatbild erfüllt hat.

 

Weil nicht erwiesen werden konnte, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 einzustellen und das Erkenntnis des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 13. September 2010, Pol96-164-2010, wegen Übertretung des Oö. Jungendschutzgesetzes 2001 aufzuheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

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