Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522654/6/Sch/Th

Linz, 12.10.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des X, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft X, vom 16. August 2010, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. August 2010, Zl. FE-825/2010, wegen Überprüfung der gesundheitlichen Eignung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Oktober 2010, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. August 2010, Zl. FE-825/2010, wurde in Bestätigung des ergangenen Mandatsbescheides vom
15. Juli 2010 Herr X gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, vor Wiederausfolgung seines Führerscheines (Lenkberechtigung für die Klasse B) zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sich gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Die Erstbehörde hat dem nunmehr relevanten Verfahrensakt Vorakten beigelegt. Darin findet sich eine Strafanzeige des Gendarmeriepostens Pasching vom 26. April 2004 an die Staatsanwaltschaft Linz. Demnach habe der Berufungswerber im Zeitraum zwischen Frühjahr 2002 und Februar 2004 Amphetamine, Haschisch, Marihuana, XTC-Tabletten, LSD-Trips, Heroin und Kokain in einer dort näher umschriebenen Menge in der Linzer Suchtgiftszene gewinnbringend in Verkehr gesetzt. Darüber hinaus habe der Berufungswerber auch selbst die oben angeführten Suchtmittel konsumiert.

 

Es folgte die bescheidmäßige Entziehung der Lenkberechtigung, da sich der Berufungswerber der behördlicherseits vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchung nicht unterzogen hat.

 

In der Folge wurde wiederum eine Lenkberechtigung erteilt, diese aber wegen eines Alkoholdeliktes mit Bescheid vom 9. März 2010 für die Dauer von
4 Monaten entzogen. Ein weiterer Entzug für 3 Monate erfolgte dann aufgrund des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung mit Bescheid vom 12. Juli 2010.

 

Mit dem nunmehr in Berufung gezogenen Bescheid wurde dem Rechtsmittelwerber gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgetragen, sich zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

 

Anlass für diesen Bescheid war wiederum der Umstand, dass der Berufungswerber mit Suchtmitteln in Kontakt gekommen ist. Laut entsprechender Polizeianzeige habe er am 9. Juli 2010 in einem Linzer Altstadtlokal ein Gramm Marihuana für den Eigenbedarf erworben und in der Folge konsumiert.

 

Im verfahrensgegenständlichen Bescheid hegt die Erstbehörde Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B aus dem Grund, dass der Berufungswerber eine nervenfachärztliche Stellungnahme vom 18. Juni 2009 und in der Folge ein amtsärztliches Gutachten vom 26. Juni 2009 beigebracht habe, worin die gesundheitliche Eignung dann als gegeben anzusehen sei, wenn er entsprechende Abstinenz einhalte. Deshalb sei ihm bescheidmäßig die Lenkberechtigung für die Klasse B behördlicherseits wiederum erteilt worden.

 

Diese Gutachten finden sich nicht in dem von der Erstbehörde vorgelegten Aktenkonvolut, es kann aber davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Zitate im angefochtenen Bescheid zutreffend sind. Allerdings kann damit noch nicht ausgesagt werden, dass begründete Bedenken an die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers gerechtfertigt erscheinen. Wenn der Berufungswerber offenkundig nunmehr wiederum Suchtgift konsumiert hat, ist damit zwar dokumentiert, dass er die fach- und amtsärztlicherseits geforderte Abstinenz nicht eingehalten hat. Andererseits hat er aber im Berufungsverfahren zwei Drogenharnbefunde des Labors Dris. X / Prof. Dris. X vom
11. August 2010 und vom 5. Oktober 2010 vorgelegt. In beiden Befunden haben die Untersuchungen des Harns auf Cannabinoid-Haschisch negative Ergebnisse erbracht. Es kann daher dem Berufungswerber mit seiner Behauptung nicht hinreichend genug entgegengetreten werden, dass es sich bei dem erfolgten Konsum des Cannabisproduktes Marihuana um einen einmaligen Vorgang gehandelt hat. Im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung eines Führerscheinwerbers bzw. Führerscheinbesitzers existiert eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im Wesentlichen vertritt er die Linie, dass genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen müssen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. etwa VwGH 17.03.2005, 2004/11/0014 ua).

 

Konkret im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass gelegentlicher Konsum die gesundheitliche Eignung des Betreffenden nicht berührt (VwGH 23.05.2000, 99/11/0340).

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass beim Rechtsmittelwerber eine einschlägige Vorgeschichte gegeben ist. Auch die fach- und amtsärztlicherseits geforderte Abstinenz seitens des Berufungswerbers in Richtung Suchtmittel erscheint als durchaus schlüssige Auflage.

 

Dennoch erblickt die Berufungsbehörde im aktuellen Vorgang, der zur Erlassung des Aufforderungsbescheides gemäß § 24 Abs.4 FSG geführt hat, noch nicht hinreichend begründbare Bedenken im Sinne der strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an der gesundheitlichen Eignung des Genannten zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B. Insbesondere auch deshalb, da im Berufungsverfahren die oben angeführten negativen Harnprobenbefunde vorgelegt wurden.

 

Die nunmehr getroffene Berufungsentscheidung erscheint gerade noch vertretbar, jeder weitere einschlägige Vorfall würde aber eine neuerliche Entscheidung in diese Richtung wohl nicht mehr zulassen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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