Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240780/6/BP/Gr

Linz, 02.12.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, vertreten durch X, Rechtsanwälte in X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Urfahr-Umgebung vom 4. Oktober 2010, GZ. SanLA96-38-2010, wegen einer Übertretung des LMSVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die im erstinstanzlichen Bescheid verhängte Geldstrafe auf 1.000 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde auf 100 Euro herabgesetzt werden; im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allge­meines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

Zu II.: § 65f. VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Urfahr-Umgebung vom 4. Oktober 2010, GZ. SanLA96-38-2010, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 1.500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 38 Stunden) verhängt, weil er es als der gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlich Beauftragter und somit als das nach außen vertretungsbefugte Organ der Firma X, mit Sitz in X und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten habe, dass die gezogene Probe "Rindfleisch faschiert" (ca. 500g), welche am 31. Mai 2010, 6 Uhr, an das X, in der Menge von 23,18 kg, laut Lieferschein X, geliefert und somit in Verkehr gesetzt worden, aufgrund der Analyseergebnisse als verfälscht zu beurteilen gewesen und der Umstand der Verfälschung nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht worden sei, da der festgestellte Kollagenwert von 20,7 +- 1,00 den im Österreichischen Lebensmittelbuch 4. Auflage Kapitel B 14 Abschnitt G festgesetzten Grenzwert 15 (inkl. Toleranz:18) überschreite.

 

Die wertbestimmende Substanz (Muskeleiweiß) sei dem Produkt daher nicht in ausreichender Menge zugefügt, durch den Zusatz von zu viel Bindegewebe (wertvermindernder Stoff) die abweichende Beschaffenheit herbeigeführt worden.

 

Es liege daher eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 1 Z. 2 iVm. § 5 Abs. 1 Z.2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucher­schutz­gesetzes – LMSVG – BGBl. ) Nr. 13/2006 i.d.g.F. vor.  

 

Nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges und nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen kommt die belangte Behörde zu dem Schluss, dass sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite als gegeben anzusehen seien.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wertet die belangte Behörde erschwerend zwei einschlägige lebensmittelrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Bw. Zudem würden in zwei Fällen parallel Verfahren bei der belangten Behörde ebenfalls wegen Verfälschung aufgrund wertmindernder Stoffe geführt, was auch für die Beurteilung des Verschuldens relevant sei. Angesichts des Strafrahmens von 40.000 Euro erscheine die verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 7. Oktober 2010 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende rechtzeitige, mit 20. Oktober 2010 bei der belangten Behörde eingelangte, Berufung, in der der Bw – nunmehr rechtsfreundlich vertreten – das ggst. Straferkenntnis insbesondere hinsichtlich des Verschuldens wie auch hinsichtlich der Strafhöhe bekämpft.

 

Zunächst führt der Bw ua. aus, dass bei Einhaltung der vom Unternehmen vorgegebenen Rezeptur derartige Verfälschungen ausgeschlossen seien. Diese Rezeptur werde nicht nur im Abteilungsordner, sondern auch auf Laufzetteln klar ausgewiesen.

 

Die Produktion des in Rede stehenden Produkts erfolge durch den Kuttermeister. Dieser sei angewiesen beim Produkt "Rindfleisch faschiert" auch eine optische Kontrolle durchzuführen.

 

Die betreffenden Tätigkeiten würden stichprobenartig vom internen Qualitätsmanagement kontrolliert. Dem Leiter des selbstständigen Qualitätsmanagements sei die diesbezügliche Verantwortung vom Bw übertragen worden und sei daher nicht mehr vom Bw zu vertreten.

 

Bis dato seien bei den durchgeführten stichprobenartigen Kontrollen keine Beanstandungen aufgetreten, sodass eine Adaptierung des Arbeitsprozesses samt internem Kontrollsystem nicht vorzunehmen gewesen sei.

 

Angesichts der Größe des Unternehmens und der Menge der verarbeiteten Rohstoffe bestehe ein Restrisiko für derartige Verstöße. Die zur Last gelegte Tat stelle eine entschuldbare Fehlleistung dar.

 

Für den Fall der Bejahung des Verschuldens des Bw sei jedenfalls § 21 VStG anzuwenden oder zumindest die Strafhöhe zu mäßigen.

 

In diesem Sinne wird beantragt, das in Rede stehende Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu § 21 VStG zur Anwendung zu bringen, in eventu das Strafausmaß zu mäßigen.

 

 

2. Mit Schreiben vom 2. November 2010 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

2.2. Im Sinne des Berufungsbegehrens wurde am 2. Dezember 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat durchgeführt, in deren Rahmen die Berufung dahingehend eingeschränkt wurde, als sie sich nunmehr lediglich gegen die Strafhöhe richtet.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 90 Abs. 1 Z. 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutz­gesetz, LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, BGBl. Nr. 339/2008, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungs­behörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist oder wenn sie auch mit einer solchen Kenntlichmachung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, in Verkehr bringt.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. ist es verboten, Lebensmittel die verfälscht oder wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, in Verkehr zu bringen.

 

3.2. Im vorliegenden Fall war aufgrund der Einschränkung der Berufung auf eine Berufung lediglich gegen die Strafhöhe, dem Oö. Verwaltungssenat eine materiellrechtliche Überprüfung des Tatvorwurfs bzw. des Schuldausspruchs verwehrt. Hingegen war die Höhe des verhängten Strafausmaßes einer Überprüfung zu unterziehen.

 

3.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung (vgl. ua. VwGH vom 28. November 1966, 1846/65), die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. ua. VwGH vom 13. Dezember 1971, Slg. 8134 A). § 19 Abs. 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46 VStG) erfolgt.

 

Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit genannten wie z.B. das Verschulden oder die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Je mehr ein Täter Pflichten durch seine Handlung verletzt hat, je reiflicher er seine Tat überlegt hat, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat, ist gemäß Abs. 3 leg cit. relevant. Besondere Milderungsgründe liegen ua. im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw. bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung  oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl. § 34 StGB).

 

3.4. Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der eben dargestellten Überlegungen zunächst festzuhalten, dass die wiederholte Tatbegehung dem Bw nicht als erschwerend angelastet werden kann, da dieser Umstand bereits durch den erhöhten Strafrahmen von 40.000 Euro konsumiert ist.

 

Hinsichtlich des in die Erörterung einzubeziehenden Verschuldens ist festzuhalten, dass fraglos hier von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Dabei kann dem Bw wohl nicht unterstellt werden, dass er die erforderliche Überwachung im Sinne eines "Es wird schon nicht", was auf grobe Fahrlässigkeit schließen lassen würde, unterließ, sondern, dass er im Vertrauen auf die im Unternehmen bestehenden Qualitäts- und Kontrollmaßnahmen den Verstoß gegen das LMSVG nicht unterband und die diesbezüglich gebotene Vorsicht außer Acht ließ. Zur Frage, ob überhaupt ein über das Geringfügigkeitsmaß reichendes Verschulden zu bejahen ist, wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen.

 

Hiezu führt das Höchstgericht in ständiger Rechtsprechung aus:

"Davon, dass der gemäß § 9 VStG Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht hätte, kann nur gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der (hier lebensmittelrechtlichen) Verwaltungsvorschriften vermieden bzw. Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte ( s E 27.91988, 88/08/0084, E 16.12.1991/, 91/19/0345, E 30.4.1992, 91/10/0253). Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen genügt den oben dargelegten Anforderungen nicht (s E 28.10.1993, 91/91/0134 u E 16.11.1993, 93/07/0022) (VwGH 27.11.1995, 93/10/0186, 29.1.996, 92/10/0449, 6.5.1996, 94/10/0116, 15.9.1997, 97/10/0091)."

 

3.5. Im Sinne dieser Judikatur ist anzumerken, dass dem Bw zwar zweifelsfrei zugebilligt wird, dass es in der Regel wohl auch wirksame Kontrollmaßnahmen zur Vermeidung von Verletzungen des LMSVG im Unternehmen gibt.

Festzustellen ist jedoch auch, dass diese Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen, die vor allem durch stichprobenartige Überprüfungen vorgenommen wurden, aber dennoch offensichtlich nicht ausgereicht haben, um Verstöße zu vermeiden. Zur Verneinung von Fahrlässigkeit ist es sicher nicht geeignet auf das Risiko bei großen Unternehmen mit einer Vielzahl von verarbeiteten Rohstoffen hinzuweisen. Darüber hinaus ist hier auch anzumerken, dass der selbe Mangel – wie aktenkundig – nicht nur ein einziges Mal auftrat.

 

Der Bw muss sich also hier vor allem anlasten lassen, dass er die von ihm betrauten Mitarbeiter offensichtlich ungenügend angeleitet aber vor allem deren Tätigkeit nicht effektiv überprüft hat.

 

Das Verschulden des Bw kann somit als in Form leichter Fahrlässigkeit bestehend angesehen werden.

 

Bei der Strafbemessung war fraglos der Umstand, dass der Bw das Unrecht seiner Tat nunmehr einsieht, weshalb er die Tatbegehung an sich nicht mehr in Abrede stellt, zu berücksichtigen.

 

3.6. Hinsichtlich der Strafbemessung sah sich das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates – unter Einbeziehung der eben dargestellten Gründe - somit veranlasst, das Strafausmaß zu senken, um den von der belangten Behörde nicht gänzlich berücksichtigten Umständen, zu genügen.

 

Eine Anwendung des § 21 VStG und damit verbunden ein Absehen von der Strafe konnte alleine schon mangels geringfügigen Verschuldens, nicht in Betracht gezogen werden.

 

3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw nach § 65f. VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

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