Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300962/3/BP/Ga

Linz, 16.11.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                     4A13, Tel. Kl. 15685

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 11. Oktober 2010, GZ. Sich96-2-2007, wegen Übertretung des  Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als das unter Spruchpunkt 2 im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafausmaß auf eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 180 Stunden) und der diesbezügliche Beitrag zu den Verfahrenskosten I. Instanz auf 30 Euro herabgesetzt werden; im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. 

 

II.              Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allge­meines Ver­wal­tungs­verfahrensgesetz 1991 – AVG.

Zu II.: § 65 VStG.


 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 11. Oktober 2010, GZ Sich96-2-2010, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) Geldstrafen in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden) bzw. von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 216 Stunden) verhängt, weil er

1. den öffentlichen Anstand verletzt und damit gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte verstoßen habe, in dem er am 22. Dezember 2009 um 08:15 Uhr in X, aus seiner im 1. Stock befindlichen Wohnung X mit den Worten "Was willst denn du dreckige Kibara-Hure, mit einem Mann als Zivilversager dem Arschloch von an Polizisten. Schau dasst weiterkummst du Sau" massiv beschimpft habe. Dazu habe er ihr den rechten Mittelfinger entgegengestreckt.

 

2. den öffentlichen Anstand verletzt und damit gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte verstoßen habe, in dem er am 22. Dezember 2009 um 12:30 Uhr X mit den Worten "Was machst denn schon wieder da, du Drecksau von einer Polizistenhure" massiv beschimpft und deren Kind bespuckt habe.

 

Als verletzte Rechtsgrundlagen werden § 1 Abs.1 iVm § 10 Abs.1 lit.a OÖ. Polizeistrafgesetz 1979 LGBl. Nr. 36/1979 idF. LGBl. Nr. 77 aus 2007 genannt.

 

Nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges und Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen sieht die belangte Behörde sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite als gegeben an. Insbesondere wird ausgeführt, dass der Bw die Tatvorwürfe leugne, der Sachverhalt jedoch auf Grund der zeugenschaftlichen Einvernahme von X am 11. März 2010 zweifelsfrei feststehe. Sie habe in ihrer Aussage nicht nur die vor der PI X getätigten Angaben vollinhaltlich bestätigt, sondern, auch dargelegt, dass ihre dreijährige Tochter bei der Beschimpfung um 08:15 Uhr, beide Töchter (3 und 7 Jahre) bei der Beschimpfung um 12:30 Uhr anwesend gewesen seien und bei letzterer Beschimpfung der Bw die 7-jährige Tochter durch das offene Autofenster angespuckt habe. Auf Grund des schwerwiegenden Fehlverhaltens sei die Verhängung einer strengen Strafe notwendig gewesen um den Bw vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

 

Strafmilderungsgründe könnten keine zugebilligt werden. Als straferschwerend müssten auch noch die zahlreichen teilweise einschlägigen Verwaltungsvorstrafen des Bw gewertet werden. Die belangte Behörde führt u.a. drei einschlägige Vorstrafen nach § 1 Abs.1 OÖ. PolStG an.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche – rechtzeitige – Berufung vom 22. Oktober 2010.

 

Darin werden zunächst die Anträge gestellt:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge,

 

1. das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 11.10.2010 allenfalls nach Aufnahme weiterer erforderlicher Beweise ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu

 

2. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde I. Instanz verweisen; in eventu

 

3. unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe absehen, in eventu

 

4. unter Anwendung des § 21 VStG den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen und von der Verhängung einer Strafe absehen; in eventu

 

5. unter Berücksichtigung sämtlicher Strafbemessungsgründe sowie der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen herabsetzen

 

Der Bw bestreitet die Aussagen der Zeugin X und erkennt in diesen Widersprüche, die die Glaubwürdigkeit erschüttern würden. Auch wendet er sich dagegen, dass die Öffentlichkeit bei einer Anstandsverletzung dann zu bejahen sei, wenn die Möglichkeit bestehe, dass die Handlung durch einen Zeugen im Hinblick auf den mit der Tat verbundenen Belästigungseffekt auch einer anderen Person bekannt würde und, dass die sogenannte "Sukzessivöffentlichkeit" genüge. Zur sogenannten "Sukzessivöffentlichkeit" sei festzuhalten, dass die Handlung des Bw, die im Übrigen bestritten werde, durch einen Zeugen wahrnehmbar sein müsste, welcher Umstand für das Vorliegen der "Öffentlichkeit" ausreichen würde. Im konkreten Fall müsste es sich bei diesem Zeugen jedoch um eine vom Opfer verschiedene Person handeln; es könne daher nicht an die zitierte Judikatur des VwGH angeknüpft werden. Hinzuweisen sei darauf, dass keine Feststellungen zur Anwesenheit der Kinder der Zeugin (und gleichzeitig Opfer) getroffen worden seien, wenn gleich es sich dabei um unmündige Minderjährige (jeweils unter acht Jahren) handle, die nicht als Zeugen im Sinne der zitierten VwGH-Judikatur in Frage kämen.

 

Darüber hinaus wendet sich der Bw gegen die verhängte Strafhöhe und weist insbesondere auf das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit und auf seine extrem niedrigen Einkommensverhältnisse von 15 Euro pro Tag (Notstandshilfe) hin.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 4. November 2010 legte die belangte Behörde den bezug­habenden Verwaltungsakt vor.

 

Mit E-Mail vom 15. November 2010 zog der rechtsfreundliche Vertreter des Bw den Antrag auf Aufnahme weiterer Beweise zurück.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Da aufgrund der Aktenlage der maßgebliche Sachverhalt bereits feststeht, im Einzelnen keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde  und keine Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragte – ein in diesem Sinne auszulegender Antrag wurde vom Bw mit E-Mail vom 15. November 2010 dezidiert verneint -, konnte von deren Durchführung gemäß § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden.

 

Der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung folgend, ist festzuhalten, dass die von Frau X geschilderten Vorgänge in keinster Weise widersprüchlich scheinen, sondern die zeugenschaftliche Einvernahme als weiter konkretisierend und ergänzend anzusehen ist. Vor der PI X hatte sie bei der Schilderung nur jeweils die am stärksten betroffenen Anwesenden genannt. Dies stellt aber keinen Widerspruch per se dar. Aus den beiden Darstellungen ist der Tatvorwurf in seinen wesentlichen Elementen völlig klar, weshalb eine neuerliche Beweisaufnahme völlig absehbar war. Die bloße unbegründete Verneinung des Hergangs hingegen ist keinesfalls geeignet der Darstellung der Zeugin entgegenzutreten. In diesem Sinne kann auch der Verzicht des Bw auf eine weitere Beweisaufnahme gewertet werden. Ein "mehr" an Klarheit würde allenfalls eine Befragung der 7-jährigen Tochter der Zeugin gebracht haben. Im Sinne des Schutzes der Interessen des Kindes und der Vermeidung von psychischen Belastungen nahm das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates Abstand von einer – im Übrigen nach der Aktenlage verzichtbaren – Befragung.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses angeführten Sachverhalt aus.

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis im Einzelnen keine 2.000 Euro übersteigende Geld­strafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 1 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz 1979, LGBl. Nr. 36/1979 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl. Nr. 77/2007, begeht, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, eine Verwaltungsübertretung, wer den öffentlichen Anstand verletzt.

 

Gemäß § 1. Abs.2 Polizeistrafgesetz 1979 ist als Anstandsverletzung im Sinne des Abs.1 jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.

 

Gemäß § 10 Abs.1 lit.a Polizeistrafgesetz 1979 sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 und 3 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafen bis 360 Euro zu bestrafen.

 

3.2. Es ist wohl unbestritten, dass Aussagen wie "dreckige Kibara-Hure", "Arschloch", "Drecksau" oder "Polizistenhure" genau so geeignet sind als Anstandsverletzung angesehen zu werden, wie eindeutiges Zeigen des rechten Mittelfingers oder gar das Ausspucken vor oder das Bespucken einer Person. Im vorliegenden Fall betraf letztere Handlung sogar ein 7-jähriges Kind, was wohl noch eine besonders grobe Form der Verletzung guter Sitten darstellt.

 

3.3. Zudem muss für die Tatbildlichkeit des Handelns nach § 1 Abs. 1 Oö. PolStG der öffentliche Anstand verletzt worden sein.

 

Eine Verletzung des öffentlichen Anstandes iSd früheren Art VIII Abs.1 lit a zweiter Fall EGVG1950 (seit der B-VG Novelle 1974 Landessache) setzt voraus, dass zumindest die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme der Anstandsverletzung über den Kreis der Beteiligten hinausgegangen sein muss (VwGH vom 08.02.1965, GZ: 1330/64).

 

Die Öffentlichkeit bei einer Anstandsverletzung ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit bestand, dass die Handlung durch einen Zeugen im Hinblick auf den mit der Tat verbundenen Belästigungseffekt auch einer anderen Person bekannt werden würde (sog. "Sukzessivöffentlichkeit) (VwGH vom 30.09.1985, GZ: 85/10/0120). Es genügt die sogenannte "Sukzessivöffentlichkeit" d.h. die "Öffentlichkeit" der Anstandsverletzung ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit bestand, dass die Handlung durch einen Zeugen in Hinblick auf den mit der Tat verbundenen Belästigungseffekt auch einer anderen Person bekannt werden würde (VwGH vom 29.04.1985, GZ: 85/10/0038).

 

Damit eine Anstandsverletzung als "öffentlich" begangen anzusehen ist, genügt es nach dem OÖ. PolStrafG, dass sie nur von einer Person unmittelbar wahrnehmbar war, wenn die Möglichkeit bestand, dass die Handlung durch diesen einen Zeugen im Hinblick auf den mit der Tat verbundenen Belästigungseffekt auch einer anderen Person bekannt werden würde ("Sukzessivöffentlichkeit"), (VwGH vom 18.06.1984, GZ: 84/10/0023)

 

Wenn der Bw nun einwendet, dass im Sinne der zitierten Judikatur außer dem Adressaten bzw. dem "Opfer" der Anstandsverletzung lediglich minderjährige Kinder anwesend gewesen seien, denen nicht die Zeugeneigenschaft zukomme, ist entschieden festzustellen, dass es bei dem Begriff "Zeugen" hier gewiss nicht um einen rein rechtstechnischen sondern um einen rein grammatikalischen (im Sinne des Wahrnehmens eines Vorganges) gehen kann. Der Schutzzweck der Norm macht fraglos nicht vor der, oftmals mit weitergehenden negativen Folgen einer Anstandsverletzung auf Kinder als auf Erwachsene, halt bzw. ist die Publizität nicht an das Erreichen eines bestimmten Lebensalters eines einer Anstandsverletzung Beiwohnenden geknüpft.

 

Es ist im vorliegenden Fall somit die objektive Tatseite eindeutig gegeben.

 

3.4. Das Oö. PolStG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Es ist nun zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Für eine derartige Annahme liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Der Bw nahm in Kauf, dass sein Verhalten nicht den gesetzlich normierten Rücksichtspflichten entsprach und scheint auch jetzt noch das Unrecht seiner Handlungsweise nicht einsehen zu wollen. Ein derartiges Verhalten kann ohne Zweifel als zumindest grob fahrlässig eingestuft werden, weshalb auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen ist.

 

3.5. Hinsichtlich der Strafhöhe folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates zunächst grundsätzlich den Überlegungen der belangten Behörde. Das Verhalten des Bw weist ein besonders hohes Maß an Rücksichtslosigkeit auf, das gerade auch keinerlei Bedacht auf den Schutz der Interessen von minderjährigen Kindern nahm. Das Verschulden liegt ebenfalls – wie dargestellt – in einem durchaus hohen Maß vor. Milderungsgründe können auch von Seiten des Oö. Verwaltungssenates nicht ausgemacht werden. Fraglos sind die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend zu werten. Hinsichtlich Spruchpunkt 1 hat die belangte Behörde somit ihr Ermessen in Wahrung jeglicher Verhältnismäßigkeit ausgeübt. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 kann der belangten Behörde zwar in dem Sinn gefolgt werden, dass durch die massive Beeinträchtigung der Sphäre eines Kindes die Tat grundsätzlich noch verwerflicher anmutet, allerdings scheint die Verhängung gleichsam der Höchststrafe – auch im Hinblick auf die besonders ungünstigen Einkommensverhältnisse des Bw – noch nicht geboten, weshalb hier vom Oö. Verwaltungssenat eine maßvolle Reduktion vorzunehmen war.

 

3.6. Eine Anwendung des § 21 VStG kam sowohl wegen der nicht als geringfügig einzustufenden Schuld des Bw als auch wegen der nicht als unbedeutend einzustufenden Folgen der Taten in Betracht. Die Ansicht, dass lediglich minderjährige Kinder die Anstandsverletzung zur Kenntnis nehmen mussten, ist rund weg als bedenklich zurückzuweisen.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gem. § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Bernhard Pree

 

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