Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390300/2/BP/Gr

Linz, 08.11.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X,  gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Schärding vom 19. Oktober 2010,  GZ. Bi96-2-2010, wegen einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als das das im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafausmaß auf eine Geldstrafe von 100 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 153 Stunden und der Beitrag zu den Verfahrenskosten I. Instanz auf 10 Euro herabgesetzt werden; im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. 

 

II.              Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allge­meines Ver­wal­tungs­verfahrensgesetz 1991 – AVG.

Zu II.: § 64ff. VStG.


 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Schärding vom
19. Oktober 2010, GZ.: Bi96-2-2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe:14 Tage) verhängt, weil er seiner Verpflichtung für den regelmäßigen Schulbesuch seines Sohnes X zu sorgen, nicht nachgekommen sei, da der Schulpflichtige ohne entsprechende Entschuldigung am 6. Juli 2010 (4 Unterrichtsstunden), am 7. Juli 2010 (5 Unterrichtsstunden), am 8. Juli 2010 (4 Unterrichtsstunden und am
9. Juli 2010 (in der Regel 4 Unterrichtsstunden; an diesem Tag sei Schulschluss: 8:30 Uhr bis 10:00 Uhr Schlussgottesdienst und Zeugnisverteilung gewesen),an der Volkschule X, ferngeblieben sei.

 

Als verletzte Rechtsgrundlagen werden § 24 Abs. 1 iVm. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz idgF. genannt.

 

Nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges und nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen erachtet die belangte Behörde sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite als gegeben.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung geht die belangte Behörde vom Vorliegen des Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit und keiner Erschwerungsgründe aus.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche – rechtzeitige – Berufung vom 22. Oktober 2010, in der sich der Bw lediglich gegen die Höhe des verhängten Strafausmaßes wendet.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010, beim Oö. Verwaltungssenat am
4. November eingelangt, legte die belangte Behörde den bezug­habenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat vor.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Nachdem sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragte, konnte von deren Durchführung gemäß
§ 51e Abs. 3 VStG abgesehen werden.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von den unter dem Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses angeführten Sachverhalt aus.

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis im Einzelnen keine 2.000 Euro übersteigende Geld­strafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 113/2006, sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 leg.cit. stellt die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

 

3.2. Nachdem sich der Bw in seiner Berufung lediglich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet und die Tatbegehung an sich nicht in Abrede stellt, ist von der Rechtskraft des im erstinstanzlichen Straferkenntnis ausgeführten Schuldausspruchs auszugehen. Eine diesbezügliche Überprüfung war dem Oö. Verwaltungssenat sohin verwehrt. Dies gilt jedoch nicht für die Beurteilung der Strafbemessung.

 

3.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung (vgl. ua. VwGH vom 28. November 1966, 1846/65), die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. ua. VwGH vom 13. Dezember 19971, Slg. 8134 A). § 19 Abs. 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46 VStG) erfolgt. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit genannten wie z.B. das Verschulden oder die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe ein Verweis auf die § 32 bis 35 StGB.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Je mehr ein Täter Pflichten durch seine Handlung verletzt hat, je reiflicher er seine Tat überlegt hat, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat, ist gemäß Abs. 3 leg cit. relevant. Besondere Milderungsgründe liegen ua. im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw. bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung  oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl. § 34 StGB).

 

3.4. Im vorliegenden Fall wertete die belangte Behörde die Tatsache der bisherigen Unbescholtenheit des Bw zwar als strafmildernd, verhängte jedoch dennoch die Höchststrafe.

 

Unter diesen Voraussetzungen scheint die im angefochtenen Straferkenntnis vorgenommene Strafzumessung hinsichtlich des maximalen Strafrahmens von 220 Euro – trotz Vorliegens keines Erschwerungsgrundes und eines Milderungsgrundes - jedenfalls als zu hoch. In Anbetracht der nicht vorsätzlich vorgeworfenen, sondern wohl fahrlässig begangenen Tat kann mit der im Spruch dieses Erkenntnisses herabgesetzten Strafe das Auslangen gefunden werden, um den Bw hinkünftig von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten.

 

In diesem Sinne waren auch die Ersatzfreiheitsstrafe (gemäß § 16 VStG) und der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde adäquat zu reduzieren.

 

3.5. Eine Anwendung des § 21 VStG und damit verbunden das Absehen von der Strafe scheidet allein schon mangels geringem Verschuldens aus.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Bernhard Pree

 

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