Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100640/9/Sch/Ka

Linz, 14.09.1992

VwSen - 100640/9/Sch/Ka Linz, am 14.September 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des S Sch vom 12. Mai 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. April 1992, VerkR96/6315/1991/Ah, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG. zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 28. April 1992, VerkR96/6315/19991/Ah, über Herrn S Sch, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden verhängt, weil er am 30. April 1991 gegen 6.34 Uhr den PKW in R auf der F-Th.straße in Fahrtrichtung stadteinwärts gelenkt hat, wobei er als Lenker des Fahrzeuges auf Höhe des Hauses F-Th.straße den Fahrstreifen von links nach rechts wechselte, ohne sich davon überzeugt zu haben, ob dies ohne Gefährdung oder Behinderung an der Straßenbenützung möglich ist (ein auf dem rechten Fahrstreifen fahrender PKW-Lenker mußte daher sein Fahrzeug abbremsen).

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

Am 4. September 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Sachverhalt in dem Punkt zweifelsfrei festgestellt, daß der Berufungswerber bereits vor seinem Fahrstreifenwechsel diesen durch Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers angezeigt hat. Die Anzeige erfolgte nach der Aussage des Zeugen Rev.Insp. J O bereits vor dem im Tatortbereich befindlichen Schutzweg. Aufgrund dieses unbestrittenen Umstandes kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Fahrstreifenwechsel des Berufungswerbers von ihm durchaus rechtzeitig angezeigt wurde, dieser aber möglicherweise vom Lenker des auf dem rechten Fahrstreifen befindlichen Fahrzeuges übersehen wurde. Es kann in diesem Falle nicht davon ausgegangen werden, daß sich der Berufungswerber nicht rechtzeitig von der gefahrlosen Möglichkeit des Fahrstreifenwechsels überzeugt hat. Der einvernommene Zeuge konnte diese Möglichkeit ebenfalls nicht ausschließen. Es muß daher, entgegen der Ansicht der Erstbehörde, die Möglichkeit als gegeben angenommen werden, daß der Fahrstreifenwechsel durch den Berufungswerber dann gefahrlos und ohne Behinderung anderer Straßenbenützer möglich gewesen wäre, wenn der andere Fahrzeuglenker ein entsprechendes Maß an Aufmerksamkeit an den Tag gelegt hätte, was gerade auf dicht befahrenen Straßenstrecken verlangt werden muß.

Der unabhängige Verwaltungssenat verkennt aber nicht, daß auch eine große Wahrscheinlichkeit für die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers spricht. Der Nachweis hiefür, und allein dieser ist für die Fällung eines Schuldspruches entscheidend, konnte jedoch nicht erbracht werden, sodaß das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" einzustellen war.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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