Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165218/2/Fra/Gr

Linz, 03.11.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 24. Juni 2010, VerkR96-8038-2010, mit dem dem Einspruch vom 24. Juni 2010 gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 16. Juni 2010, VerkR96-8038-2010, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 verhängten Strafe, keine Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Höhe der mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 16. Juni 2010, VerkR96-8038-2010, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2d StVO 1960 auf 80 Euro herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt; die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 Prozent der neu bemessenen Strafe (8 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und VStG; §§ 16 und 19 VStG; §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) mit Strafverfügung vom 16. Juni 2010, VerkR96-8038-2010, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2d leg.cit. eine Geldstrafe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil sie am 18. Mai 2010 um 08:09 Uhr als Lenkerin des PKWs X, X, bei km X Fahrtrichtung X die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen wurde.

 

Dagegen hat die Bw Einspruch gegen das Strafausmaß erhoben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Einspruch abgewiesen und die verhängte Strafe bestätigt.

 

Ferner wurde ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

 

2. Dagegen hat die Bw rechtzeitig Berufung erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- u. Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 99 Abs.2d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

 

Die Berufungswerberin ist verwaltungsstrafrechtlich vollkommen unbescholten. Dies hat nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtssprechung als besonders mildernd ins Gewicht zu fallen. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Konkrete nachteilige Folgen durch die Geschwindigkeitsüberschreitung sind ebenso nicht evident.

Der OÖ. Verwaltungssenat geht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass die Bw kein nennenswertes Vermögen besitzt. Auf Grund ihres geringen Einkommens sowie auf Grund der o.a. genannten Umstände war eine teilweise Herabsetzung der Strafe vertretbar. Eine weitere Herabsetzung der Strafe verbietet sich jedoch aus präventiven Gründen, zumal die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 Prozent überschritten wurde und die Verwaltungsübertretung sohin einen erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt indiziert. Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass Geschwindigkeitsüberschreitung zu den häufigsten Unfallsursachen zählen.

 

Die Bw ist darauf hinzuweisen, dass die nunmehrige Geldstrafe nur 10 Euro über dem gesetzlichen Mindestsatz liegt.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

 

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