Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165305/4/Fra/Eg/Gr

Linz, 19.11.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Hofrat Dr. Johann Fragner über die Berufung des X, vertreten durch die Rechtsanwälte X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Juli 2010, VerkR96-21203-2010, betreffend Übertretung nach der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.              Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der neu bemessenen Strafe, das sind 15 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Abs. 1 VStG, §§ 16 und 19 VStG.

zu II: §§ 16, 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt, weil er am 3.6.2010, 17.02 Uhr, in der Gemeinde X, Autobahn X, Westautobahn Nr. X bei km X in Fahrtrichtung X, Richtungsfahrbahn X, die durch Straßenverkehrszeichen im bezeichneten Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 70 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz zu seinen Gunsten bereits abgezogen wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die durch die ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung, welche sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Das Rechtsmittel richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe, weshalb der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Diesbezüglich hat eine Berufungsentscheidung zu entfallen. Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob, gemessen an den Kriterien des § 19 VStG, eine Neubemessung der Strafe vertretbar ist.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten, innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Was die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw anlangt, ist die Bezirkshautpmannschaft Linz-Land davon ausgegangen, dass der Bw arbeitslos ist, kein Einkommen hat, Verbindlichkeiten in Höhe von 100.000 Euro vorhanden sind, für ein Kind sorgepflichtig ist sowie vier weitere Kinder (Nichten und Neffen) betreut.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat den Bw im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, entsprechende Nachweise und Belege über die angegebenen Verbindlichkeiten und Sorgepflichten vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Bw mit Schreiben vom 8.11.2010 nachgekommen. Aus den vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass ein Antrag auf ein Insolvenzverfahren gestellt wurde, der Bw über monatliche Sozialleistungen in Höhe von 1.269 Euro verfügt, für Wohnkosten in Höhe von 500 Euro aufzukommen hat. Er hat weiters die Unterhaltspflicht für 4 Kinder dargelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat auf das Berufungsvorbringen bei der Strafbemessung Bedacht zu nehmen, weshalb die verhängte Geldstrafe auf das nunmehrige Ausmaß herabgesetzt werden konnte. Zu berücksichtigen war die bisherige Unbescholtenheit des Bw, welche strafmildernd gewertet wurde und auch die Tatsache, dass die Verwaltungsübertretung keine weiteren nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat. Darüber hinaus wurde die wirtschaftliche Situation des Bw (arbeitslos, Verbindlichkeiten in der Höhe von 100.000 Euro) sowie die Sorgepflicht für ein Kind und die notwendige Betreuung von vier weiteren Kindern (Nichten u. Neffen), deren Mutter verstorben und deren Vater im Gefängnis ist, besonders berücksichtigt.

 

Aus den genannten Gründen konnte die verhängte Strafe auf die gesetzliche Mindeststrafe herabgesetzt werden.

 

Gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 – 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung (Spruchpunkt II.) ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 


Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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