Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165394/4/Fra/Gr

Linz, 03.11.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau X, vertreten durch Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, vom 7. September 2010, VerkR96-10400-2010-Wf, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 Z1 VStG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch der Berufungswerberin (Bw) gegen die Strafverfügung vom 16. August 2010, VerkR96-10400-2010, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51 c erster Satz VStG) erwogen:

 

Die belangte Behörde geht mit im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die gegenständliche Strafverfügung am 19. August 2010 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt wurde, weshalb sich der Einspruch vom
10. September 2010 als verspätet erweist.

 

Die Bw bringt vor, dass sie die Sendung erst am 31. August 2010 abholen habe können, weil sie auf einer Schutzhütte tätig sei und nur ca. alle 14 Tage ins Tal komme, um ihre Postwege zu absolvieren. Ihrer Meinung nach sei die Einspruchsfrist nicht überschritten worden, weil sie erst am 31. August 2010 den RSa-Brief abholen habe können.

 

Zu diesem Vorbringen wird seitens des OÖ. Verwaltungssenates festgestellt, dass gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ein hinterlegtes Dokument mindest zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten ist. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung gilt als öffentliche Urkunde und beweist die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges glaubhaft zu machen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Im Hinblick auf diese Sach- u. Rechtslage ersuchte der OÖ. Verwaltungssenat die Bw um Glaubhaftmachung einer allfälligen Ortsabwesenheit zum relevanten Zeitraum.

 

Die Bw konnte im Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat durch Vorlage einer Erklärung ihres Ehegatten X bekunden, dass sie im Zeitraum 18. August 2010 und 31. August 2010 ortsabwesend war. Sie und ihr Gatte bewirtschaften das X in X und sie habe die Strafverfügung erst am 31. August 2010 abholen können. Der Abholzeitpunkt wurde auch durch telefonische Rückfrage beim Postamt X verifiziert. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz resultiert daraus, dass die Strafverfügung mit 1. September 2010 wirksam wurde. Der Einspruch vom
6. September 2010 erweist sich sohin als rechtzeitig.

 

Gemäß0 § 49 Abs. 2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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