Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165413/14/Fra/Gr

Linz, 16.11.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Hofrat Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. August 2010, VerkR96-28217-2009-Ni/Pi, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Strafen wie folgt neu bemessen werden:

 

Hinsichtlich des Faktums 1 (§ 52 lit.a Z.10a StVO 1960) wird gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) festgesetzt.

Hinsichtlich des Faktums 2 (§ 106 Abs.2 KFG 1967) wird gemäß § 134 Abs.3d leg.cit eine Geldstrafe von 25 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) festgesetzt.

Hinsichtlich des Faktums 3 (§ 7 Abs.1 StVO 1960) wird gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) festgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat keine Kostenbeiträge zu entrichten.

Für das Verfahren erster Instanz ermäßigen sich die Kostenbeiträge auf jeweils 10 Prozent der neu bemessenen Strafen.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: § 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

a. wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden),

b. wegen Übertretung des § 106 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.3d leg.cit eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und

c. wegen Übertretung des § 7 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er

am 24. Juli 2009 um 09:10 Uhr in der Gemeinde X, Autobahn X, bei Kilometer X in Fahrtrichtung X

a. als Lenker des Fahrzeuges: Kennzeichen X, PKW, X, rot,

die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 35 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde,

b. als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet hat. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 1960 festgestellt. Er hat die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm eine solche angeboten wurde und

c. als Lenker des angeführten Fahrzeuges dieses nicht soweit rechts gelenkt hat, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und die ohne Gefährdung Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Er hat ohne Grund den zweiten Fahrstreifen benützt, obwohl der erste Streifen frei war.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil weder primäre Freiheitsstrafen, noch 2000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw hat das ursprünglich dem Grunde und der Höhe nach eingebrachte Rechtsmittel im Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat auf das Strafausmaß eingeschränkt. Die Schuldsprüche sind sohin in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt.

 

Der OÖ. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob die Strafen, gemessen an den Kriterien des § 19 VStG, rechtmäßig bemessen wurden und ob allenfalls eine Herabsetzung dieser in Betracht kommt.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- u. Schuldgehalt der Tat angemessenen Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Der OÖ. Verwaltungssenat ist unter Zugrundelegung der o.a. Grundsätze zum Ergebnis gekommen, das eine Herabsetzung der Strafen vorzunehmen ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw und auf seine nunmehrige Einsicht hinzuweisen. Diese Umstände fallen als besonders mildernd ins Gewicht. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die neu bemessenen Strafen sind nach Auffassung des OÖ. Verwaltungssenates unter Berücksichtigung der o.a. Umstände tat- und schuldangemessen und den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Ein weitere Herabsetzung der Strafe konnte aus präventiven Gründen nicht vorgenommen werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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