Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130730/2/Fi/Gru

Linz, 20.10.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. August 2010, GZ 933/10-858543, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Parkgebührengesetz mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten
I. Instanz einen Beitrag zu den Kosten für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 8,60 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten
.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. August 2010, GZ 933/10-858543, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 38 Stunden) verhängt, weil er als auskunftspflichtige Person nach schriftlicher Aufforderung des Magistrates Linz vom 13. Jänner 2010, nachweislich zugestellt am 14. Jänner 2010, bis zum 28. Jänner 2010 nicht Auskunft darüber erteilte, wer das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen X, X, zuletzt vor dem Tatzeitpunkt am 23. Oktober 2009 von 17:11 bis 17:41 Uhr gelenkt und am Tatort in X abgestellt habe.

Begründend führt die Behörde I. Instanz im Wesentlichen aus, dass am 23. Oktober 2010 das Kraftfahrzeug mit dem o.a. Kennzeichen ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt gewesen und nicht gesetzesgemäß bis zum 28. Jänner 2010 Auskunft darüber erteilt worden sei, wer dieses Kraftfahrzeug am erwähnten Tatort abgestellt habe. Zu seiner Rechtfertigung führte der Bw an, der Aufforderung rechtzeitig nachgekommen zu sein und auch die Daten des Lenkers übermittelt zu haben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 6. September 2010 zugestellt wurde, richtet sich die am 17. September 2010 – und damit rechtzeitig – per Fax übermittelte Berufung.

In der Berufung bestreitet der Bw, dass er nicht fristgerecht „Einspruch“ - gemeint wohl Auskunft – erteilt habe und es nur darum gehe, wer das Auto zur Tatzeit falsch abgestellt habe. Der Bw erklärt, dass er die Auskunft am 29. Jänner 2010 von seinem Büro aus und daher innerhalb der Frist gemacht habe.

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Erstbehörde. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und darüber hinaus im Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und auch keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, konnte im Übrigen schon gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Da in dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war im Rechtsmittelverfahren ein Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig (vgl. § 51c VStG).

 

3.2. Gemäß § 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 84/2009 (Oö. Parkgebührengesetz 1988), können die Abgabenbehörde und jene Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 lit.b zuständig ist, Auskünfte darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, wenn dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlässt, zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen. Gemäß § 6 Abs. 1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz 1988 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

 

3.3. Dem Bw wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers am 14. Jänner 2010 zugestellt. In diesem Aufforderungsschreiben wurde der Bw iSd § 2 Abs. 2 Parkgebührengesetz darauf aufmerksam gemacht, dieser Aufforderung innerhalb von zwei Wochen (ab Zustellung) nachzukommen, zumal er sich andernfalls strafbar mache. Die Frist zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers begann daher mit dem Tag der Zustellung am 14. Jänner 2010 und endete am
28. Jänner 2010.

 

3.4. Die Bekanntgabe der Daten erfolgte – wie dem Verwaltungsakt eindeutig entnommen werden konnte – am 1. Februar 2010 mittels Fax und damit erst – verspätet – nach Ablauf der Frist. Die Bestrafung des Bw wegen nicht rechtzeitiger Erteilung der Auskunft erfolgte daher zu Recht.

 

3.5. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

3.6. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, das sind 8,60 Euro, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Johannes Fischer

 

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