Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231155/2/Gf/Mu

Linz, 27.10.2010

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des x, vertreten durch den Bürgermeister der Stadt Linz, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 5. Oktober 2010, Zl. Sich96-1042-2010, wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen eine Ermahnung erteilt wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruch die Wendung ", § 32" zu entfallen hat.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 5. Oktober 2010, Zl. Sich96-1042-2010, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er am 21. August 2010 in Vöcklabruck einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes trotz entsprechender Aufforderung die für die Aufenthaltsberechtigung maßgebliche Asylkarte nicht vorgelegt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 32 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 135/2009 (im Folgenden: FPG), begangen, weshalb er nach § 121 Abs. 3 Z. 3a FPG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der ihm angelastete Sachverhalt aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen anzusehen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 5. Oktober 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 15. Oktober 2010 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Berufung.

Darin wird vorgebracht, dass er am Vorfallstag in der Eile – er habe nämlich erst unmittelbar zuvor erfahren, dass er an diesem Tag nicht in Linz, sondern ausnahmsweise in Vöcklabruck arbeiten müsse – seine Geldbörse samt Asylkarte in seiner Unterkunft in Linz vergessen habe. Immerhin habe er aber einen Aktivpass bei sich gehabt, mittels dessen sein Aufenthaltsort unschwer festzustellen gewesen sei. Außerdem sei ihm im ordentlichen Verfahren keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu rechtfertigen.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu ein Absehen von der Strafe beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Vöcklabruck zu Zl. Sich96-1042-2010; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und der Berufungswerber lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde behauptet, den von dieser ermittelten Sachverhalt aber unbestritten gelassen hat, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Weil in dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, war im Rechtsmittelverfahren ein Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig (vgl. § 51c VStG).

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 121 Abs. 3 Z. 3 lit. a FPG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro zu bestrafen, der einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes trotz entsprechender Aufforderung ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt.

3.2. Im gegenständlichen Fall bestreitet auch der Rechtsmittelwerber selbst nicht, dass er dem Sicherheitsorgan zum Zeitpunkt der Betretung in Vöcklabruck seine Asylkarte deshalb nicht aushändigen konnte, weil er diese in seiner Unterkunft in Linz vergessen hatte.

Er hat somit tatbestandsmäßig i.S.d. § 121 Abs. 3 Z. 3 lit. a FPG gehandelt.

3.3. Als Fremder war er darüber hinaus verpflichtet, sich über die für diesen Bereich maßgeblichen Rechtsvorschriften zu informieren und sich dementsprechend zu verhalten.

Davon ausgehend ist die Unterlassung, die Asylkarte mit sich zu führen, als ein zumindest fahrlässiges und damit schuldhafte Verhalten zu qualifizieren.

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

3.4. Der Grad seiner Sorgfaltswidrigkeit ist jedoch äußerst gering, weil es gängiger Gepflogenheit entspricht, eine Asylkarte in der Geldbörse aufzubewahren und es auch dem sorgfältigsten Menschen passieren kann, diese – insbesondere in Eile – zu Hause zu vergessen.

Da der Beschwerdeführer zudem einen Aktivpass der Stadt Linz mit sich geführt hat, hätte sein Aufenthaltsort mittels diesem – auch von der belangten Behörde unwidersprochen – unschwer festgestellt werden können.

Damit ist aber im gegenständlichen Fall das konkrete tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der gesetzlichen Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt erheblich zurückgeblieben, sodass in Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen und stattdessen bloß eine Ermahnung zu erteilen war.    

3.5. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass in dessen Spruch die Wendung ", § 32" zu entfallen hat. Denn der Inhalt des § 32 Abs. 2 FPG bildet keinen Teil der Strafnorm des § 121 Abs. 3 Z. 3 lit. a FPG, da mangels einer entsprechenden expliziten gesetzlichen Verweisung davon auszugehen ist, dass das strafbare Verhalten vielmehr bereits in Letzterer abschließend geregelt ist.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

 

VwSen-231155/2/Gf/Mu vom 27. Oktober 2010:

 

§ 121 Abs. 3 Z. 3 lit. a FPG; § 32 Abs. 2 FPG; § 21 Abs. 1 VStG

 

Der Inhalt des § 32 Abs. 2 FPG bildet keinen Teil der Strafnorm des § 121 Abs. 3 Z. 3 lit. a FPG, weil mangels einer entsprechenden expliziten gesetzlichen Verweisung davon auszugehen ist, dass das strafbare Verhalten vielmehr bereits in Letzterer abschließend geregelt ist.

 

 

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