Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440135/2/SR/Sta

Linz, 07.12.2010

 

 

V E R F Ü G U N G

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass des Vorbringens des x, geboren am x, x, x wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 31 SPG verfügt: 

 

 

 

Der (Beschwerde-)Schriftsatz wird an das Landespolizeikommando für Oberösterreich als Dienstaufsichtsbehörde zuständigkeitshalber weitergeleitet.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 AVG iVm § 89 Abs. 1 SPG

 

 

 

Begründung:

 

 

1. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2010 hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach den Verwaltungsakt GZ 09/204932 vorgelegt und im Begleitschreiben die Ansicht geäußert, dass x im Zuge der niederschriftlichen Befragung am 24. November 2010 Maßnahmebeschwerde erhoben habe.

 

Unabhängig davon, ob das Vorbringen des x als Maßnahmenbeschwerde zu beurteilen ist, bringt dieser in der Niederschrift zum Ausdruck, dass er "bei der Lenkerkontrolle wie ein Verbrecher behandelt" worden sei.

 

Mit der niederschriftlich erfassten Äußerung hat x möglicherweise eine Verletzung der Richtlinien (§ 5 Richtlinien-Verordnung [Achtung der Menschenrechte]) für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes behauptet. 

 

2. Gemäß § 89 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 133/2009) hat der Unabhängige Verwaltungssenat, insoweit in einer an ihn gerichteten Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 SPG festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte daher die vorliegende Eingabe, soweit darin die Verletzung von Richtlinien behauptet wird, gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1991 iVm § 89 Abs. 1 SPG an die sachlich und örtlich zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

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