Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130722/2/WEI/Ba

Linz, 10.12.2010

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des x, geb. x, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. Juli 2010, Zl. 933/10-713560, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Parkgebührengesetz zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II.     Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG; § 66 Abs 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. Juli 2010, Zl. 933/10-713560, wurde der Berufungswerber (in der Folge: Bw) wie folgt für schuldig befunden:

 

"Sie haben als Person, die einer dritten Person die Verwendung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen x überlassen hatte, welches am 8.5.2009, von 16:33 bis 17:23 Uhr in x, x gegenüber Haus Nr. x, ohne gültigen Parkschein abgestellt war, nach schriftlicher Aufforderung des Magistrates Linz vom 17.7.2009, nachweislich zugestellt am 21.7.2009, bis zum 4.8.2009 nicht Auskunft darüber erteilt, wem Sie dieses Kraftfahrzeug zu jenem Zeitpunkt zur Verwendung überlassen haben."

 

Der Bw habe dadurch "§§ 2 Abs.2 i.V.m. 6 Abs. 1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz vom 4.3.1988 i.V.m. § 3 Abs. 2 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989" verletzt. Gemäß § 6 Abs 1 lit b) Oö. Parkgebührengesetz iVm §§ 16 und 19 VStG wurde über ihn eine Geld­strafe in Höhe von 40 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG der Betrag von 4 Euro (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 6. Juli 2010 durch Hinterlegung zugestellt wurde, erhob dieser das Rechtsmittel der Berufung, das er am 7. Juli 2010 und damit rechtzeitig per E-Mail bei der belangten Behörde einbrachte.

 

In der Berufung bringt der Bw vor, dass er die Verwaltungsübertretung nicht begangen habe und verweist diesbezüglich auf sein bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus weist er darauf hin, dass der Umstand, dass sein Bruder die Aussage verweigert habe, sich nicht zu seinem Nachteil auswirken dürfe, da hinsichtlich der objektiven Tatseite nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Behörde die Beweislast treffe.

 

Ferner stehe der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Widerspruch zu dessen Begründung. Im Spruch werde ihm vorgeworfen, als Person, die einer dritten Person die Verwendung des mehrspurigen Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen x überlassen habe, nicht Auskunft darüber erteilt zu haben, wem er dieses Kraftfahrzeug überlassen hatte. In der Begründung werde ausgeführt, dass es nicht relevant wäre, ob er das gegenständliche Kraftfahrzeug dem Zulassungsbesitzer vor dem Tatzeitpunkt zurückgegeben oder dieses einer dritten Person zur weiteren Verwendung überlassen hatte.

 

Schließlich stellt der Bw die Anträge, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wolle eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchführen, zu dieser Verhandlung den Zeugen x, x, laden, seiner Berufung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

2.2. Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 hat die belangte Behörde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ihren Verwaltungsstrafakt und die Berufung, ohne von der Möglichkeit der Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, kommentarlos zur Entscheidung vorgelegt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt und die Berufung. Aus der Aktenlage ergibt sich dabei im Wesentlichen der folgende Gang des Verfahrens und S a c h v e r h a l t :

 

3.1. Das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke Opel mit dem polizeilichen Kennzeichen x war am 8. Mai 2009 von 16:33 bis 17:23 Uhr in x, x gegenüber Haus Nr. x in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kfz war zum Tatzeitpunkt Herr x, der Bruder des Bw.

 

Da weder die Organstrafverfügung noch die an den Zulassungsbesitzer x gerichtete Anonymverfügung über eine Geldstrafe von 29 Euro bezahlt wurden, hat die belangte Behörde den Zulassungsbesitzer mit Schreiben vom 8. Juli 2009 gemäß § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz aufgefordert Auskunft zu erteilen, wem er das Fahrzeug zuletzt vor dem Tatzeitpunkt (8.5.2009, 16:33 bis 17:23 Uhr) überlassen hatte. Er mache sich strafbar, wenn er die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder nicht innerhalb von 2 Wochen erteilt.

 

Mit E-Mail vom 9. Juli 2009 äußerte sich Herr x zur Aufforderung vom 8. Juli 2009, Zl. 933/10-713560, wie folgt:

 

"Mitteilung

 

Ich gebe bekannt, dass ich das Kraftfahrzeug x zuletzt vor dem in Rede stehenden Zeitraum (8.5.2009, 16:33 bis 17:23 Uhr) Herrn x, x, zur Verwendung überlassen habe."

 

Mit weiterem E-Mail vom 11. Juli 2009 ergänzte x wie folgt:

 

"Mitteilung

 

Mit meiner Mitteilung vom 11.7.2009 (Anm.: berichtigt mit weiterem Mail auf 9.7.2009) wollte ich nicht zum Ausdruck bringen, dass Herr x das gegenständliche Kraftfahrzeug auch im (zu Beginn des) fraglichen Zeitraum(es) noch zur Verwendung überlassen war.

Aus meiner Auskunft kann – meines Erachtens – in objektiver Hinsicht nicht abgeleitet werden, ob Herrn x das gegenständliche Kraftfahrzeug auch im (zu Beginn des) in Rede stehenden Zeitraum(es) noch zur Verwendung überlassen war oder er mir das gegenständliche Kraftfahrzeug bereits wieder übergeben hatte!

 

Ob Herrn x das gegenständliche Kraftfahrzeug im (zu Beginn des) gegenständlichen Zeitraum(es) noch zur Verwendung überlassen war oder nicht, beantworte ich nicht, zumal ich nicht danach gefragt worden bin.

 

Ein allfälliges weiteres Auskunftsverlangen werde ich nicht beantworten, da nach der Rechtsprechung der Anspruch der Behörde auf Auskunftserteilung konsumiert ist, wenn der Behörde auf Verlangen bereits einmal Auskunft erteilt worden ist (VwGH 23.3.1983, 82/03/0121, 25.4.2005, 2005/17/0036 ua.)"

 

3.2. Die belangte Behörde erließ daraufhin gegen den Bw die Strafverfügung vom 13. Juli 2009, Zl. 933/10-713560, in der sie ihm vorwarf, das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke Opel mit dem polizeilichen Kennzeichen x am 8. Mai 2009 von 16:33 bis 17:23 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in x, x gegenüber Haus Nr. x, ohne gültigen Parkschein abgestellt zu haben. Dadurch sei er der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

 

Gegen diese Strafverfügung, die am 16. Juli 2009 durch Hinterlegung zugestellt wurde, erhob der Bw per E-Mail vom 17. Juli 2009 rechtzeitig Einspruch mit folgender Begründung:

 

"...

Die mir in der gegenständlichen Strafverfügung vorgeworfene Verwaltungsübertretung habe ich nicht begangen.

 

Das gegenständliche KFZ war mir lediglich einige Tage vor der fraglichen Zeit, jedoch nicht mehr zur fraglichen Zeit zur Verwendung überlassen.

 

Die mir vorgeworfene Verwaltungsübertretung ist in objektiver Hinsicht nicht erwiesen. In diesem Zusammenhang verweise ich einerseits auf die der Behörde am 11.7.2009
übermittelten emails meines Bruders x.

 

Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass der Umstand, dass einer Person ein KFZ zu einer bestimmten Zeit zur Verwendung überlassen ist, nicht bedeutet, dass nur diese Person selbst das KFZ während dieser Zeit verwendet (und nicht ihrerseits einer weiteren Person zur Verwendung überläßt). Auch von daher besehen, ist die mir vorgeworfene Verwaltungsübertretung durch die Auskünfte meines Bruders x in objektiver Hinsicht nicht erwiesen."

 

 

3.3. Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 forderte die belangte Behörde den Bw als Person, die einer dritten Person die Verwendung des Kraftfahrzeuges überlassen habe, auf, innerhalb von 2 Wochen Auskunft zu erteilen, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x zuletzt vor dem Tatzeitpunkt (8.5.2009, von 16:33 bis 17:23 Uhr) überlassen hatte.

 

Diesem Auskunftsbegehren ist der Bw nicht nachgekommen. Er begründete dies per E-Mail vom 23. Juli 2009 unter Hinweis auf die Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 25. Februar 2008, VwSen-130583/2/Gf/Mu/Se, damit, dass die Behörde nur solange berechtigt sei, eine sanktionsbewehrte Auskunft über den Fahrzeuglenker einzufordern, als sie sich noch im Bereich des Administrativ­verfahrens bewege.

 

Mit Strafverfügung vom 28. August 2009, Zl. 933/10-713560, befand die belangte Behörde daraufhin den Bw einer Verletzung des § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz aufgrund der Nichtbeantwortung der Lenkerauskunft für schuldig und verhängte eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro (66 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Diese Strafverfügung wurde dem Bw am 1. September 2009 durch Hinterlegung zugestellt. Gegen diese Strafverfügung erhob der Bw rechtzeitig per E-Mail vom 1. September 2009 folgenden Einspruch:

 

"...

Gegen die im Betreff bezeichnete Strafverfügung erhebe ich Einspruch.

 

Ich habe das gegenständliche KFZ keinem Dritten zur Verwendung überlassen.

 

Wie bereits dargelegt, hatte ich meinem Bruder x das gegenständliche KFZ bereits vor dem in Rede stehenden Zeitraum wieder übergeben, und wurde mir das dieses KFZ danach von meinem Bruder kein weiteres Mal zur Verwendung überlassen.

 

Mit der gegenständlichen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes habe ich daher in keiner Weise irgendetwas zu tun.

 

Beweisantrag:

 

Ich beantrage die Einvernahme meines Bruders x.

 

 

x"

 

3.4. Im ordentlichen Ermittlungsverfahren vernahm die belangte Behörde daraufhin am 17. September 2009 das Aufsichtsorgan der Group 4, Frau x, als Zeugen. Diese Zeugin sagte aus, dass es sich bei dem am 8. Mai 2009 abgestellten Auto um einen goldbraunen Opel handelte. Als sie um 16:33 Uhr das erste Mal am Abstellort war, notierte sie das polizeiliche Kennzeichen und die Uhrzeit in ihrem Mitschreibeheft. Da das Fahrzeug nach 50 Minuten unverändert ohne Entrichtung der Parkgebühr abgestellt war, hätte sie um 17:23 Uhr eine Organstrafverfügung verhängt. Ein Zusammentreffen mit dem Fahrtzeuglenker hätte nicht stattgefunden.

 

Mit Rechtshilfeersuchen vom 4. Februar 2010 ersuchte die belangte Behörde den Magistrat Wels, Steuerverwaltung, um Einvernahme des x, geb. x, wohnhaft x, als Zeugen, um zu klären, wem das mehrspurige Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen x zuletzt vor dem Tatzeitpunkt (8.5.2009, 16:33 bis 17:23 Uhr) überlassen war. Der Zeuge x wurde von der ersuchten Behörde für 1. März 2010 vorgeladen. Mit E-Mail vom 19. Februar 2010 teilte er zur Ladung vom 15. Februar 2010 mit, dass er unter Berufung auf die Bestimmung des § 38 VStG nicht aussagen werde, weil in der gegenständlichen Angelegenheit sein Bruder Beschuldigter ist. Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 retournierte danach der Magistrat Wels den Rechtshilfeakt unter Hinweis auf die Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 38 VStG.

 

Mit Schreiben vom 24. März 2010 stellte die belangte Behörde den bisherigen Gang des Verfahrens aus ihrer Sicht dar, teilte dem Bw die Einschätzung seiner persönlichen Verhältnisse (Monatsnettoeinkommen 1.500 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) mit und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen ein.

 

In seiner Eingabe per E-Mail vom 30. März 2010 führte der Bw dann wie folgt aus:

 

"Stellungnahme

 

 

Ergänzend zu meinen bisherigen Angaben weise ich darauf hin, dass die Annahme der Behörde, dass ich das gegenständliche KFZ einer dritten Person zur Verwendung überlassen hätte, aus folgenden Gründen verfehlt ist:

 

Bei meinem Hinweis in meinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 13.7.2009, dass der Umstand, dass einer Person ein KFZ zu einer bestimmten Zeit zur Verwendung überlassen ist, nicht bedeutet, dass nur diese Person selbst das KFZ während dieser Zeit verwendet (und nicht ihrerseits einer weiteren Person zur Verwendung überläßt), handelt es sich bloß um eine allgemein gehaltene Feststellung, durch welche ich zum Ausdruck bringen wollte, dass (schon allein deshalb) aus der Auskunft meines Bruders in dessen e-mail vom 9.7.2009, wonach dieser das gegenständliche KFZ zuletzt vor dem in Rede stehenden Zeitraum (8.5.2009, 16:33 bis 17:23 Uhr) mir zur Verwendung überlassen hätte, nicht darauf geschlossen werden kann, dass ich das gegenständliche KFZ zuletzt vor dem in Rede stehenden Zeitpunkt am angeführten Ort abgestellt hätte.

 

Davon, dass ich tatsächlich das gegenständliche KFZ irgendwann einer anderen Person zur Verwendung überlassen hätte, war nie die Rede.

 

 

x"

 

Die belangte Behörde hat daraufhin gegen den Bw das angefochtene Straferkenntnis vom 2. Juli 2010 erlassen. Begründend ging sie davon aus, dass der Bw der Aufforderung vom 17. Juli 2009 nicht Folge leistete und nicht gesetzesgemäß Auskunft darüber erteilte, wem er das Fahrzeug vor dem Tatzeitraum (8. Mai 2009 16:33 bis 17:23 Uhr) zur Verwendung überlassen habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs 1 lit b Oö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen,

 

wer den Geboten des § 2 Abs 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

 

Zur Zeit des Auskunftsbegehrens vom 17. Juli 2009 lautete § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz noch wie folgt:

 

         "(2) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, ist verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

 

4.2. Mit der am 31. August 2009 kundgemachten Oö. Parkgebührengesetz-Novelle 2009 (LGBl Nr. 84/2009) wurde diese Vorschrift geändert. Das Inkrafttreten erfolgte mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt (vgl Art II dieser Novelle). Danach wurde der § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz mit Wirksamkeit vom 1. September 2009 wie folgt novelliert:

 

"§ 2 Abs. 2 lautet:

 

         "(2) Die Abgabenbehörde und jene Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach § 6 zuständig ist, können Auskünfte verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, wenn dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlässt, zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen."

 

Das Motiv für die Neufassung war die Beseitigung der in der Rechtsprechung festgestellten Unbestimmtheit. Der Landesgesetzgeber (vgl AB Oö. Parkgebührengesetz-Novelle 2009, Beilage 1885/2009 Oö. LT, 26. GP, Punkt A.I.) begründete den Anlass der Änderung des § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz wie folgt:

 

"In einem Erkenntnis (VwSen-130527/2/Gf/Mu/Ga vom 21. Mai 2007) hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein Straferkenntnis aufgehoben, in welchem ein Beschuldigter wegen Verweigerung der Auskunftspflicht nach dem Oö. Parkgebührengesetz (Übertretung des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Oö. Parkgebührengesetzes) bestraft wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, dass weder der Inhalt noch der Gegenstand des Auskunftsbegehrens bzw. der Auskunftsverpflichtung im § 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz genügend determiniert sei. So werde auch den Anforderungen des Art 7 Abs. 1 EMRK nicht Genüge getan, wonach eine Straftat im Gesetz klar umrissen sein müsse. Diesem Anspruch werde § 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz nicht gerecht, da eben zweifelhaft sei, was den eigentlichen Inhalt bzw. Gegenstand des Auskunftsverlangens bilde, insbesondere, ob dieses sowohl das Abstellen als auch das Lenken umfasse und ob eine derartige Pflicht den Zulassungsbesitzer und den Überlasser in gleicher Intensität treffe etc.

 

4.3. Die belangte Behörde nahm den Einspruch des Bw gegen die Strafverfügung vom 13. Juli 2009 betreffend den Vorwurf des Parkens ohne Parkschein zum Anlass für eine Lenkeranfrage an den Bw als Person, die einer dritten Person die Verwendung eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges überlassen hätte. Ein eindeutiger Hinweis auf eine solche Überlassung an eine dritte Person war allerdings der Aktenlage tatsächlich nicht zu entnehmen.

 

Der Bw hatte im Einspruch nämlich mit Hervorhebung ausgeführt, dass ihm lediglich "einige Tage vor der fraglichen Zeit, jedoch nicht mehr zur fraglichen Zeit" das gegenständliche Kraftfahrzeug zu Verwendung überlassen war. Damit brachte er sinngemäß auch zum Ausdruck, dass das Fahrzeug zur Tatzeit wieder zur Verfügung des Zulassungsbesitzers und Bruders y stand, der es ihm laut der Mitteilung vom 9. Juli 2009 zuletzt vor dem Tatzeitpunkt zur Verwendung überlassen hatte. Mit dem allgemeinen weiteren Hinweis, dass der Umstand des Überlassens noch nicht bedeute, dass diese Person selbst auch verwendet hat, behauptete der Bw noch nicht konkret die weitere Überlassung an einen Dritten. Vielmehr hat er mit diesem Vorbringen ganz allgemein die Schwäche bzw Unbestimmtheit der Formulierung ( "Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, ist verpflichtet, darüber ... Auskunft zu erteilen, ...") des § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz, der bekanntlich mittlerweile neugefasst wurde, aufgezeigt und auf eine seiner Ansicht nach unzulässige Schlussfolgerung hingewiesen.

 

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde macht es für die Auskunftsverpflichtung des Bw nach dem § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz in der alten Fassung einen wesentlichen Unterschied, ob das Fahrzeug dem Zulassungsbesitzer noch vor dem Tatzeitpunkt zurückgegeben oder einer dritten Person zur weiteren Verwendung überlassen wurde. Denn nur bei weiterer Überlassung der Verwendung an einen Dritten hätte den Bw die Auskunftspflicht "darüber" getroffen. Da die Überlassung des Kraftfahrzeuges durch den Bw an eine dritte Person, die selbstverständlich vom Zulassungsbesitzer zu unterscheiden ist, von niemandem konkret behauptet worden ist, war die belangte Behörde auch nicht berechtigt, eine solche Anfrage zu machen. Der Wortlaut des § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz in der alten Fassung ("jeder, der einer dritten Person die Verwendung ... überlassen hat") stellt klar, dass die Auskunftspflicht "darüber" nur im Fall des Überlassens an einen Dritten besteht. Kommt eine solche Überlassung nach den Umständen nicht in Betracht, muss auch keine Auskunft darüber erteilt werden. Die Auskunftsverpflichtungen gemäß dem weniger weit reichenden § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz der alten Fassung und dem § 103 Abs 2 KFG sind nicht deckungsgleich (vgl näher zur abweichenden Konstruktion des § 103 Abs 2 KFG das h. Erkenntnis VwSen-130527/2/Gf/Mu/Ga vom 21.05.2007 m Nachw).

 

Im gegenständlichen Fall ist der Bw der Aufforderung der belangten Behörde vom 17. Juli 2009 zur Auskunftserteilung überhaupt nicht nachgekommen. Mit seiner Begründung in der Mitteilung vom 23. Juli 2009, dass im gegebenen Verfahrensstadium nach VwSen-130583/2/Gf/Mu/Se vom 25. Februar 2008 eine sanktionsbewehrte Auskunft unzulässig wäre, übersieht er zwar, dass er durch eine Auskunft betreffend die Überlassung eines Fahrzeugs an eine dritte Person noch nicht zur Selbstbelastung gezwungen wird. Dennoch hat er im Ergebnis die Beantwortung der Anfrage mit Recht abgelehnt, weil die belangte Behörde keinen hinreichenden Grund für die Annahme hatte, der Bw hätte einer dritten Person die Verwendung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen. Vielmehr wäre auf Grund seiner Einspruchsangaben davon auszugehen gewesen, dass ihm das Fahrzeug zur fraglichen Zeit nicht mehr vom Zulassungsbesitzer x überlassen war. Schon aus diesem Grund konnte er das Fahrzeug nicht einer weiteren dritten Person überlassen haben.

 

5. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannte, war im Ergebnis der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG mangels einer Verwaltungsübertretung einzustellen. Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

D r. W e i ß

 

 

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