Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150801/2/Lg/Hu

Linz, 10.12.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 10. September 2010, GZ. BauR96-340-2008/Va, zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 26 Stunden herabgesetzt.

II.              Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 10. September 2010, GZ BauR96-340-2008/Va, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen x am 30.7.2008, 20.12 Uhr, die mautpflichtige A1 Westautobahn bei km 171.000, Fahrtrichtung Wien, Parkplatz neben x benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von  Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am gegenständlichen Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen x war zum Tatzeitpunkt eine Zehntages-Mautvignette angebracht, welche mit 16.07.2008 gelocht, daher nur bis einschließlich 26.07.2008 gültig und zum Tatzeitpunkt bereits abgelaufen war. 

 

2. In der Berufung vom 29.9.2010 wird vom Rechtsvertreter des Bw vorgebracht, dass der Bw davon ausgegangen sei, dass für das Benutzen der Straßen und nicht der Parkplätze Vignettenpflicht bestehe. Die Behörde gehe ohnehin davon aus, dass nur ein fahrlässiges Verhalten vorliege und sei die lange Zeit der Nichtreaktion auf den Verständigungszettel darauf zurückzuführen, dass sich eben der Bw, nachdem er auf diesem Parkplatz von einem weiteren Expeditionsteilnehmer abgeholt worden sei, auf einer auswärtigen Expedition aufgehalten habe und nicht vorher reagieren konnte. Im gegenständlichen Fall sei wohl insgesamt von einem geringst fahrlässigen Verhalten und von einem entschuldbaren Irrtum des Beschuldigten auszugehen. Insoferne hätte jedenfalls die Erlassung einer Ermahnung ausgereicht, um den Bw von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Seine Rechtstreue habe der Bw ja schon dadurch nachgewiesen, dass er zur Benutzung der Straße eine ordnungsgemäße Vignette besorgt und auch zum Abfahren vom Parkplatz sich wiederum eine Vignette besorgt hätte. Beantragt wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu anstelle der Verhängung einer Geldstrafe der Ausspruch einer Ermahnung.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 8.8.2008 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz eine abgelaufene Mautvignette angebracht gewesen. Als Zusatz zur Anzeige wurde angegeben, dass dem Lenker ein Verständigungszettel hinterlegt worden sei. Dem Lenker sei die Möglichkeit gegeben worden, bis 05.08.2008, 17.00 Uhr, zur API Haid zu kommen, um die Ersatzmaut sofort zu bezahlen, bis einschließlich 08.08.208, 11.50 Uhr sei der Lenker jedoch nicht auf der ho. Dienststelle erschienen.

 

Der Stellungnahme des Bw vom 15.9.2008 ist zu entnehmen, dass er am 25. Juli das genannte Kfz am Parkplatz der Raststätte x in Ansfelden, A1 Westautobahn, bei km 171.000, Richtungsfahrbahn Wien, abgestellt habe. Da die Lochung der Mautvignette mit 16. Juli datiert gewesen sei, war dies der zehnte Tag und die Mautvignette besaß an diesem Tag infolgedessen noch ihre Gültigkeit. Die wenigen Male im Jahr, bei denen der Bw Autobahnen und Schnellstraßen benütze, kaufe er Zehntagesvignetten. Aus wirtschaftlichen Gründen sei eine Jahresvignette für ihn nicht rentabel.

Noch in der Nacht auf 26. Juli sei der Bw beim Parkplatz x abgeholt und nach Wien Schwechat gebracht worden und sei anschließend für insgesamt 4 Wochen in Kirgistan/Zentralasien gewesen. Folglich sei ihm eine Inbetriebnahme seines Fahrzeuges in dieser Zeit nicht möglich gewesen und habe somit die Autobahn auch nicht ohne gültige Vignette befahren. Nach seiner Rückkehr am 22. August habe der Bw die hinter den Frontscheibenwischern angebrachte Organstrafverfügung, datiert mit 30.7.2008 und der Aufforderung zur Aufklärung des Sachverhalts bis spätestens 5.8.2008, gefunden. Daher sei ihm eine zeitgerechte Stellungnahme bei der API Haid nicht möglich gewesen. Der Bw hoffe, dass aus diesen von ihm angeführten Gründen und der beigelegten Beweise von einer Anzeige abgesehen werden könne. Sollte es im Übrigen ein Vergehen darstellen, dass man ein Auto ohne gültige Vignette nicht im Autobahnbereich abstellen dürfe, auch wenn das Fahrzeug nie in Betrieb gewesen sei, möchte er auch hier bitten, von einer Anzeige aufgrund seiner Unwissenheit Abstand zu nehmen.

Der Stellungnahme beigelegt sind Kopien des Flugtickets, der Boardingpässe, der Fotos mit der Vignette für die Heimfahrt und des Organmandats.

 

Nach Strafverfügung vom 1.10.2008 rechtfertigte sich der Bw dahingehend, dass er nach seiner Rückkehr zum Auto eine Organstrafverfügung vorfand. Er habe eine neue Zehntagesvignette geklebt und sei in weiterer Folge wiederum auf die Autobahn zurück zu seinem Heimatort gefahren. Richtig sei, dass während des Aufenthaltes auf der Autobahnraststelle Ansfelden keine gültige Vignette angebracht gewesen sei. Es liege jedoch im gegenständlichen Verfahren weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vor. Der Bw sei davon ausgegangen, dass auf einer Autobahnraststätte während des Abstellens, also des nicht in Betriebnehmens eines Fahrzeuges, das Anbringen einer Vignette nicht erforderlich sei. Der Bw habe auch nicht erkennen können, dass es sich bei der Autobahnraststätte um ein Gelände handle, welches vom Bundesstraßenmautgesetz 2002 umfasst sei. Insbesondere würde hiezu vorgebracht, dass eine gültige Verordnung für das Abstellen von Fahrzeugen auf der Autobahnraststätte Ansfelden nicht vorliege, nämlich keine Verordnung, dass diese Raststätte und der dazugehörige Parkplatz auch von der Mautpflicht umfasst sei. Das Bundesstraßenmautgesetz betreffe ausschließlich Straßenteile und nicht Parkflächen.

Beantragt wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe bzw. Verhängung einer Ermahnung.

 

Einer Stellungnahme der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 27.10.2008 ist zu entnehmen, dass es zum Zeitpunkt der Feststellung der Übertretung nicht ersichtlich gewesen sei, dass der Pkw bereits abgestellt worden sei, als die angebrachte Vignette noch gültig gewesen sei. Fakt sei, dass zum in der Anzeige angeführten Zeitpunkt die am abgestellten Pkw angebrachte Vignette abgelaufen gewesen sei. Weiters werde darauf hingewiesen, dass laut § 2 Abs.1 Z1 StVO auch Parkflächen unter den Begriff "Straße" fallen – so auch im angezweifelten Fall.  Die Zufahrt zur Raststation Ansfelden Süd sei entweder über die A1 oder über die Landesstraße möglich. Auch im Falle der Zufahrt über die Landesstraße sei bereits vor der Einfahrt in das Gelände der Raststation das Hinweiszeichen "Autobahn" angebracht – also Vignettenpflicht. Der Bw gebe in seinem Einspruch eine weitere Übertretung zu. Am angeführten Übertretungsort sei das Parken nur für maximal 12 Stunden zulässig. In seiner Stellungnahme gebe er an, dass er erst nach 4 Wochen wieder zum angeführten Pkw zurückkam.

 

Dazu wurde vom Bw keine Äußerung abgegeben. Mit Schreiben vom 27.11.2008 gibt der Bw sein monatliches Nettoeinkommen von 1.242,58 Euro bekannt.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 Abs. 1 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

Die Mautaufsichtsorgane sind im Fall, dass wegen einer von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.1 keine bestimmte Person beanstandet werden kann, ermächtigt, am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 3).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs.6).

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

4.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war und auf dem Kfz zum Zeitpunkt der Kontrolle – also zur vorgeworfenen Tatzeit – keine gültige Mautvignette aufgeklebt war.  

 

Zur Frage der Mautpflichtigkeit des Parkens auf Autobahnparkplätzen ist darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Bundesstraßengesetz Parkplätze als Teil der Autobahn gelten (vgl. VwGH 99/06/0078 v. 23.5.2001). Daraus ergibt sich eine Mautpflichtigkeit des Benützens. Unter Benützen ist nicht nur das Zu- und Abfahren zum bzw. vom Parkplatz zu verstehen, sondern auch das Parken selbst.

 

Die Tat ist daher dem Berufungswerber in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe vorliegen, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Nicht entschuldigend wirkt die geltend gemachte Rechtsunkenntnis. Der Lenker ist verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Auszugehen ist Fahrlässigkeit, nämlich in dem Sinne, dass der Bw sich über die rechtlichen Vorschriften nicht ausreichend informiert hat.

 

Zu eventuellen Bedenken des Bw hinsichtlich eines Ersatzmautangebotes ist auf die Regelung des § 19 Abs.6 BStMG verwiesen, wonach kein subjektives Recht  auf ein Ersatzmautangebot besteht, weshalb eine von UVS zu relevierende Rechtsverletzung in diesem Zusammenhang nicht möglich ist.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG liegen nicht vor. Die Tat bleibt im Übrigen auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt nicht gering zu veranschlagen, da ein Lenker verpflichtet ist, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus der Regelung des § 19 Abs.2 VStG. Damit entfällt die Vorschreibung der Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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