Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281240/8/Re/Rd/Sta

Linz, 14.12.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des x, vertreten durch x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18. Mai 2010, Ge96-49-2010, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten   Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

         Faktum   2: 150 Euro, EFS   27 Stunden

         Faktum   3: 600 Euro, EFS 105 Stunden

         Faktum   4: 200 Euro, EFS   35 Stunden

         Faktum   5: 200 Euro, EFS   35 Stunden

         Faktum   7: 680 Euro, EFS 110 Stunden

         Faktum   8:   80 Euro, EFS   15 Stunden

         Faktum   9: 130 Euro, EFS   26 Stunden

         Faktum 10: 400 Euro, EFS   70 Stunden

         Faktum 11:   90 Euro, EFS   16 Stunden

         Faktum 12: 250 Euro, EFS   40 Stunden

         Faktum 14: 170 Euro, EFS   27 Stunden

         Faktum 16: 170 Euro, EFS   27 Stunden

         Faktum 17: 200 Euro, EFS   35 Stunden

         Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das      angefochtene Straferkenntnis bestätigt. 

 

II.     Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich hinsichtlich der Fakten 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 16 und 17 auf insgesamt 332 Euro, das sind 10% der nunmehr verhängten Geldstrafen. Es entfällt diesbezüglich die Verpflichtung zur Leistung eines Kosten­beitrages zum Berufungsverfahren.

Der Berufungswerber hat hinsichtlich der Fakten 1, 6, 13 und 15 einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in Höhe von insgesamt 60,80 Euro, das sind 20% der diesbezüglich verhängten Geldstrafen zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 Abs.1 und 2, 65, VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18.5.2010, Ge96-49-2010, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von 72 Euro, EFS 13 Stunden (Fakten 13 und 15), 80 Euro, EFS  15 Stunden (Fakten 1 und 6), 90 Euro, EFS 16 Stunden (Faktum 8), 100 Euro, EFS 18 Stunden (Faktum 11), 150 Euro, EFS 27 Stunden (Faktum 9), 170 Euro, EFS 31 Stunden (Faktum 2), 200 Euro, EFS 37 Stunden (Fakten 14 und 16), 230 Euro, EFS 42 Stunden (Fakten 4 und 5), 240 Euro, EFS 44 Stunden (Faktum 17), 300 Euro, EFS 2 Tage (Faktum 12), 470 Euro, EFS 4 Tage (Faktum 10), 700 Euro, EFS 5 Tage (Faktum 3), 800 Euro, EFS 6 Tage (Faktum 7), wegen Verwaltungsüber­tretungen gemäß § 28 Abs.4 Z2 AZG iVm Art.7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 9 Abs.1 VStG (Fakten 1, 8, 11, 13, 14), § 28 Abs.4 Z3 AZG iVm Art.8 Abs.5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 9 Abs.1 VStG (Fakten 2, 6, 15), § 28 Abs.3 Z8 AZG iVm § 16 Abs.3 AZG iVm § 9 Abs.1 VStG (Fakten 3, 5), § 28 Abs.3 Z2 AZG iVm § 13c Abs.1 AZG iVm § 9 Abs.1 VStG (Fakten 4, 17), § 28 Abs.4 Z3 AZG iVm Art.8 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 9 Abs.1 VStG (Fakten 7, 9), § 28 Abs.3 Z8 iVm § 16 Abs.2 bis 4 AZG iVm § 9 Abs.1 VStG (Fakten 10, 16), § 28 Abs.4 Z1 AZG iVm Art.6 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 9 Abs.1 VStG (Faktum 12),  verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Berufungswerber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

 

"Im Zuge einer Kontrolle anhand der vorgelegten digitalen Daten aus Fahrerkarten der bei der x, x, beschäftigten Arbeitnehmer, konnte vom Arbeitsinspektorat Vöcklabruck festgestellt werden, dass die x, x, als Arbeitgeberin

 

1)       am 28.9.2009 von 04 Uhr 11 bis 11 Uhr 50 dem Arbeitnehmer, Herrn x, die Lenkpausen gemäß Art.7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewährt hat, zumal  dieser nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten, sondern lediglich von 30 Minuten eingelegt hat,

2)       vom 28.9.2009, 04 Uhr 11, bis zum 29.9.2009, 10 Uhr 11 und vom 30.9.2009, 14 Uhr 16, bis zum 1.10.2009, 20 Uhr 16 dem Arbeitnehmer x (richtig wohl: , die tägliche Ruhezeit gemäß Art.8 Abs.5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewährt hat, zumal der im Mehrfahrerbetrieb eingesetzte Lenker innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende der täglichen Ruhezeit keine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden, sondern lediglich   8 Stunden 19 Minuten (vom 28.9.2009,04 Uhr 11, bis zum 29.9.2009, 10 Uhr 11) und 6 Stunden 35 Minuten (vom 30.9.2009, 14 Uhr 16, bis zum 1.10.2009, 20 Uhr 16) genommen hat.

3)       vom 28.9.2009, 04 Uhr 11 bis zum 29.9.2009, 01 Uhr 30, vom 29.9.2009, 10 Uhr 32 bis zum 30.9.2009, 05 Uhr 20 und vom 30.9.2009, 14 Uhr 16 bis zum 2.10.2009, 14 Uhr 31, den Arbeitnehmer x (richtig wohl: x als Lenker über die gemäß § 16 Abs.3 AZG zulässige Einsatzzeit hinaus eingesetzt hat, zumal die Einsatzzeit vom 28.9.2009, 04 Uhr 11 bis zum 29.9.2009, 01 Uhr 30, anstelle der zulässigen 15 Stunden insgesamt 21 Stunden 19 Minuten, vom 29.9.2009, 10 Uhr 32 bis zum 30.9.2009, 05 Uhr 20, anstelle der zulässigen 15 Stunden insgesamt 18 Stunden 48 Minuten, vom 30.9.2009, 14 Uhr 16 bis zum 2.10.2009, 14 Uhr 31, anstelle der zulässigen 15 Stunden insgesamt 48 Stunden 15 Minuten betrug.

4)       vom 30.9.2009 14 Uhr 16 bis zum 2.10.2009, 14 Uhr 31, dem Arbeitnehmer x (richtig wohl: x die Ruhepause gemäß § 13c AZG nicht gewährt hat, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen und die Ruhepause spätestens nach 6 Stunden einzuhalten ist, jedoch die Ruhepause von 30 Minuten erst nach 8 Stunden 50 Minuten eingehalten worden ist,

5)       vom 17.11.2009, 06 Uhr 44 bis zum 17.11.2009, 22 Uhr 23, vom 18.11.2009, 08 Uhr 34 bis zum 19.11.2009, 06 Uhr 03, vom 19.11.2009, 17 Uhr 23 bis zum 20.11.2009, 15 Uhr 20, vom 21.11.2009, 03 Uhr 02 bis zum 21.11.2009, 23 Uhr 00, vom 22.11.2009, 23 Uhr 03 bis zum 23.11.2009, 18 Uhr 57 und vom 26.11.2009, 06 Uhr 02 bis zum 26.11.2009, 17 Uhr 01 den Arbeitnehmer x (richtig wohl: x als Lenker über die gemäß § 16 Abs.3 AZG zulässige Einsatzzeit hinaus eingesetzt hat, zumal die Einsatzzeit vom 17.11.2009, 06 Uhr 44 bis zum 17.11.2009, 22 Uhr 23, anstelle der zulässigen 15 Stunden insgesamt 15 Stunden 39 Minuten, vom 18.11.2009, 08 Uhr 34 bis zum 19.11.2009, 06 Uhr 03, anstelle der zulässigen 15 Stunden insgesamt 21 Stunden 29 Minuten, vom 19.11.2009, 17 Uhr 23 bis zum 20.11.2009, 15 Uhr 20, anstelle der zulässigen 15 Stunden insgesamt 19 Stunden 58 Minuten, vom 21.11.2009, 03 Uhr 02 bis zum 21.11.2009, 23 Uhr 00, anstelle der zulässigen 15 Stunden insgesamt 19 Stunden 58 Minuten, vom 22.11.2009, 23 Uhr 03 bis zum 23.11.2009, 18 Uhr 57, anstelle der zulässigen 15 Stunden insgesamt 19 Stunden 54 Minuten, und vom 26.11.2009, 06 Uhr 02 bis zum 26.11.2009, 17 Uhr 01, anstelle der zulässigen 15 Stunden insgesamt 17 Stunden 01 Minuten, betrug,

6)       vom 18.9.2009 (richtig wohl: 18.11.2009), 08 Uhr 34, bis zum 19.11.2009, 14 Uhr 34 und vom 19.11.2009, 17 Uhr 23, bis zum 20.11.2009, 23 Uhr 23 dem Arbeitnehmer x die tägliche Ruhezeit gemäß Art.8 Abs.5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewährt hat, zumal der im Mehrfahrerbetrieb eingesetzte Lenker innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende der täglichen Ruhezeit keine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden, sondern lediglich 8 Stunden 31 Minuten (vom 18.11.2009, 08 Uhr 34, bis zum 19.11.2009, 14 Uhr 34) und 8 Stunden 03 Minuten (vom 19.11.2009, 17 Uhr 23, bis zum 20.11.2009, 23 Uhr 23) genommen hat.

7)       vom 22.11.2009, 23 Uhr 03, bis zum 23.11.2009, 23 Uhr 03 dem Arbeitnehmer x die tägliche Ruhezeit gemäß Art.8 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (höchstens 3 reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden zwischen 2 wöchentlichen Ruhezeiten) nicht gewährt     hat, zumal dem Fahrer lediglich eine Ruhezeit von 4 Stunden 6 Minuten gewährt worden ist,

8)       vom 24.11.2009, 19 Uhr 16 bis zum 25.11.2009, 00 Uhr 41 dem Arbeitnehmer, Herrn x, die Lenkpausen gemäß Art.7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewährt hat, zumal dieser nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten sondern lediglich eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung 21 Minuten eingelegt hat,

9)       vom 28.9.2009, 22 Uhr 51, bis zum 29.9.2009, 22 Uhr 51 vom 30.9.2009, 07 Uhr 09, bis zum 1.10.2009, 07 Uhr 09 und vom 2.10.2009, 10 Uhr 59, bis zum 3.10.2009, 10 Uhr 59, dem Arbeitnehmer x die tägliche Ruhezeit gemäß Art.8 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (höchstens 3 reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden zwischen 2 wöchentlichen Ruhezeiten) nicht gewährt hat, zumal dem Fahrer vom 28.9.2009, 22 Uhr 51, bis zum 29.9.2009, 22 Uhr 51, lediglich eine Ruhezeit von 7 Stunden 15 Stunden (richtig wohl: Minuten), vom 30.9.2009, 07 Uhr 09, bis zum 1.10.2009, lediglich eine Ruhezeit von 7 Stunden Minuten 41 (richtig wohl:41 Minuten) und vom 2.10.2009, 10 Uhr 59, bis zum 3.10.2009, lediglich eine Ruhezeit von 8 Stunden 20 Minuten gewährt worden ist,

10)     vom 28.9.2009, 22 Uhr 51 bis zum 29.9.2009, 15 Uhr 36, vom 30.9.2009, 07 Uhr 09 bis zum 30.9.2009, 23 Uhr 28 und vom 2.10.2009, 10 Uhr 59 bis zum 3.10.2009, 21 Uhr 45, den Arbeitnehmer x (richtig wohl: x) als Lenker über die gemäß § 16 Abs.3 AZG zulässige Einsatzzeit hinaus eingesetzt hat, zumal die Einsatzzeit vom  28.9.2009, 22 Uhr 51 bis zum 29.9.2009, 15 Uhr 36, anstelle der zulässigen 15 Stunden insgesamt 16 Stunden 45 Minuten, vom 30.9.2009, 07 Uhr 09 bis zum 30.9.2009, 23 Uhr 28 anstelle der zulässigen 15 Stunden insgesamt 16 Stunden 19 Minuten und vom 2.10.2009, 10 Uhr 59 bis zum 3.10.2009, 21 Uhr 45, anstelle der zulässigen 15 Stunden insgesamt 34 Stunden 46 Minuten betrug,

11)     vom 29.9.2009, 04 Uhr 33, bis zum 29.9.2009, 14 Uhr 38, vom 30.9.2009, 12 Uhr 12, bis zum 30.9.2009, 21 Uhr 02 und vom 1.10.2009, 11 Uhr 27, bis zum 1.10.2009, 20 Uhr 06, dem Arbeitnehmer x (richtig wohl: x) die Lenkpausen gemäß Art.7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewährt hat, zumal dieser nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten, sondern vom 29.9.2009, 04 Uhr 33 Uhr, bis zum 29.9.2009, 14 Uhr 38, lediglich eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 16 Minuten, vom 30.9.2009, 12 Uhr 12 bis zum 30.9.2009, 21 Uhr 02, lediglich eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 26 Minuten und 1.10.2009, 11 Uhr 27, bis zum 1.10.2009, 20 Uhr 06, lediglich eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 40 Minuten eingelegt hat,

12)     den Arbeitnehmer und Lenker, Herrn x (richtig wohl: x), vom 30.9.2009, 07 Uhr 46 bis zum 30.9.2009, 23 Uhr 28, und vom 2.10.2009, 11 Uhr 30 bis zum 3.10.2009, 21 Uhr 45, über die gemäß Art.6 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw zweimal pro Woche höchstens 10 Stunden hinaus eingesetzt hat, zumal die Lenkzeit vom 30.9.2009, 07 Uhr 46 bis zum 30.9.2009, 23 Uhr 28, 10 Stunden 49 Minuten und vom 2.10.2009, 11 Uhr 30 bis zum 3.10.2009, 21 Uhr 45, 16 Stunden 27 Minuten, betrug,

13)     dem Arbeitnehmer und Lenker, Herrn x (richtig wohl: x), vom 3.10.2009, 16 Uhr 51 bis zum 3.10.2009, 21 Uhr 45 die Lenkpausen gemäß Art.7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewährt, wonach nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden der Lenker eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, wobei diese Unterbrechung durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden kann. Die erforderliche Lenkpause wurde jedoch erst nach mehr als viereinhalb Stunden und zwar nach 4 Stunden 37 Minuten eingelegt,

14)     dem Arbeitnehmer und Lenker, Herrn x, vom 26.9.2009, 12 Uhr 14 bis zum 26.9.2009, 21 Uhr 23 und vom 28.9.2009, 20 Uhr 28 bis zum 29.9.2009, 01 Uhr 30, die Lenkpausen gemäß Art.7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewährt hat, wonach nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden der Lenker eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, wobei diese Unterbrechung durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden kann. Die erforderlichen Lenkpausen wurden jedoch erst nach mehr als viereinhalb Stunden und zwar vom 26.9.2009, 12 Uhr 14 bis zum 26.9.2009, 21 Uhr 23 nach 6 Stunden 46 Minuten und vom 28.9.2009, 20 Uhr 28 bis zum 29.9.2009, 01 Uhr 30 nach 4 Stunden 34 Minuten, eingelegt,

15)     vom 28.9.2009, 04 Uhr 12, bis zum 29.9.2009, 10 Uhr 12, dem Arbeitnehmer x die tägliche Ruhezeit gemäß Art.8 Abs.5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewährt hat, zumal der im Mehrfahrerbetrieb eingesetzte Lenker innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende der täglichen Ruhezeit keine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden, sondern lediglich eine Ruhezeit von 8 Stunden 42 Minuten genommen hat,

16)     vom 28.9.2009, 04 Uhr 12, bis zum 29.9.2009, 01 Uhr 30, vom 29.9.2009, 10 Uhr 33 bis zum 30.9.2009, 05 Uhr 20, und vom 30.9.2009, 14 Uhr 17 bis zum 1.10.2009, 07 Uhr 34 den Arbeitnehmer x als Lenker über die        gemäß § 16 Abs.3 AZG zulässige Einsatzzeit hinaus eingesetzt hat, zumal die Einsatzzeit vom 28.9.2009, 04 Uhr 12, bis zum 29.9.2009, 01 Uhr 30, anstelle der zulässigen 15 Stunden insgesamt 21 Stunden 18 Minuten, vom 29.9.2009, 10 Uhr 33 bis zum 30.9.2009, 05 Uhr 20, anstelle der zulässigen 15 Stunden insgesamt 18 Stunden 47 Minuten, und vom 30.9.2009, 14 Uhr 17 bis zum 1.10.2009, 07 Uhr 34, anstelle der zulässigen 15 Stunden insgesamt 17 Stunden 17 Minuten betrug und

17)     vom 30.9.2009, 14 Uhr 17 bis zum 1.10.2009, 07 Uhr 34 dem Arbeitnehmer x die Ruhepause gemäß § 13c AZG nicht gewährt hat, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen und die Ruhepause spätestens nach 6 Stunden einzuhalten ist, jedoch die Ruhepause von 30 Minuten erst nach 8 Stunden 52 Minuten eingehalten worden ist.

 

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ sind Sie für diese Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs.1 VStG verantwortlich."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass die von der belangten Behörde angenommenen persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers nicht der Richtigkeit entsprechen würde, zumal der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.100 Euro verfügt und sorgepflichtig gegenüber über seiner Ehefrau und seinen zwei minder­jährigen Kindern sei. Überdies habe er kein Vermögen, insbesondere kein Barvermögen in Höhe von 100.000 Euro und besitze er auch kein Wohnhaus. Es werde daher die Herabsetzung der verhängten Einzelstrafen auf die jeweils gesetzliche Mindeststrafe beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck wurde am Verfahren beteiligt und teilte dieses in der Stellungnahme vom 30.7.2010 mit, dass sich für die begangenen Strafdelikte der Strafrahmen von 72 Euro bis 1.815 Euro bewegt und dass die verhängten Geldstrafen in der unteren Hälfte des möglichen Strafrahmens liegen und aufgrund der Schwere der Übertretungen gerechtfertigt seien. Insbesondere wurde auch auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der gesetzten Verwaltungsüber­tretungen hingewiesen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG entfallen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.  

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da der Berufungswerber ausdrücklich um die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen ersucht hat, sind die Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2.1.  Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 13c Abs.1 AZG ist abweichend von § 11 Abs.1 die Tagesarbeitszeit

1.                bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,

2.                bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten,

zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.

 

Gemäß § 16 Abs.2 AZG darf die Einsatzzeit zwölf Stunden nicht überschreiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

 

Für Lenker von Kraftfahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, kann der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung gemäß § 16 Abs.3 AZG eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

 

Für Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge kann gemäß § 16 Abs.4 AZG der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, eine Verlängerung der Einsatzzeit bis auf 14 Stunden zulassen.  

 

Gemäß Art.6 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Art.7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat der Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

 

Gemäß Art.8 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 darf der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.

 

Gemäß Art.8 Abs.5 der Verordnung (EG) Nr.561/2006 muss abweichend von Abs.2 ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben.

 

Gemäß § 28 Abs.3 AZG sind Arbeitgeber, die

Z2:    Ruhepausen gemäß § 13c oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 14 Abs.3          nicht gewähren;

Z8:    Lenker über die gemäß § 16 Abs.2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen,

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 28 Abs.4 AZG sind Arbeitgeber, die

Z1:    Lenker über die gemäß Art.6 Abs.1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr.      561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;

Z2:    Lenkpausen gemäß Art.7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht    gewähren;

Z3:    die tägliche Ruhezeit gemäß Art.8 Abs.2, 4 oder 5 oder Art.9 der       Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren,

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.    

 

5.2.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienver­hältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.3. Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des AZG hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten ist neben dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer jener, dass der Einsatz von übermüdeten Lenkern ein immenses Gefahrenpotential in Bezug auf die Verkehrssicherheit darstellt und besteht somit ein besonderes öffentliches Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

 

5.4. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber Geldstrafen von 72 Euro (Fakten 13 und 15), 80 Euro (Fakten 1 und 6), 90 Euro (Faktum 8), 100 Euro (Faktum 11), 150 Euro (Faktum 9), 170 Euro (Faktum 2), 200 Euro (Fakten 14 und 16), 230 Euro (Fakten 4 und 5), 240 Euro (Faktum 17), 300 Euro (Faktum 12), 470 Euro (Faktum 10), 700 Euro (Faktum 3), 800 Euro (Faktum 7), verhängt.

 

Von der belangten Behörde wurden bei der Strafbemessung strafmildernd keine Umstände gewertet. Die verhängten Geldstrafen seien aufgrund der teilweise massiven Verletzungen der Verwaltungsvorschriften des AZG angepasst. Des weiteren ging die belangte Behörde aufgrund einer Schätzung der persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 Euro, von einem Vermögen (Wohnhaus sowie 100.000 Euro) und keinen Sorgepflichten, bei der Strafbemessung aus.

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen aufgrund der teilweise massiven Lenkzeitüberschrei­tungen bzw Ruhezeitunterschreitungen durchaus tat- und schuldangemessen erscheinen und geboten sind, den Berufungswerber künftighin zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend Lenk- und Ruhezeiten zu bewegen. Hinsichtlich der Fakten 13 und 15 wurde die gesetzliche Mindeststrafe verhängt bzw wurde diese hinsichtlich der Fakten 1 und 6 nur marginal überschritten.

 

Die persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden anlässlich der Berufungserhebung dahingehend korrigiert und nachgewiesen als der Berufungs­werber tatsächlich über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.100 Euro verfügt, sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder und Ehegattin ist und über kein Vermögen verfügt. Dieser Umstand war bei der nunmehrigen Strafbe­messung im Zuge der Berufungsentscheidung seitens des Oö. Verwaltungssenates zu berücksichtigen und hat seinen Niederschlag in den nunmehr festgesetzten Geldstrafen gefunden. Einer weitergehenden Herabsetzung der verhängten Geldstrafen stand aber – wie bereits ausgeführt – der Schutz der Arbeitnehmer entgegen. Im Übrigen wurde vom Berufungswerber nicht einmal darzulegen versucht, welche Maßnahmen in Hinkunft von ihm durch Installierung eines effektiven und effizienten Kontroll­systems gesetzt werden, um Verwaltungsübertre­tungen wie die gegenständ­lichen hintanzuhalten.

 

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG - insbesondere hinsichtlich der Fakten 1, 6, 13 und 15,  kommt jedoch nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist und zudem die verwaltungsstrafrecht­liche Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht vorliegt.

 

Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt, weshalb auch von der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG Abstand zu nehmen war.

 

Im Übrigen wird der Berufungswerber auf die Möglichkeit der Beantragung von Ratenzahlungen zur Abstattung der Geldstrafen bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hingewiesen.

 

6. Der Ausspruch über die Kosten ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevoll­mächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Reichenberger

 

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