Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-531016/14/Bm/Sta

Linz, 04.11.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau x und des Herrn x, beide vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4.11.2009, Ge20-09-28-02-2009, mit welchem über Ansuchen der x, x., die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage im Standort x., erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

  Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4.11.2009, Ge20-09-28-09-2009, wird im Spruchpunkt I. (Ausspruch über die gewerbebehördliche Genehmigung) und im Spruchpunkt II. c) (Einhebung der Bundesverwaltungsabgabe) behoben und das Verfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991  (AVG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 15.5.2008 hat die x, x., um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage im Standort Gst. Nr. x sowie Baufläche x, KG. x, angesucht.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn Hofer durch ihren Rechtsvertreter innerhalb offener Frist Berufung eingebracht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat diese Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde von der Konsenswerberin das dem Genehmigungsbescheid zu Grunde liegende Ansuchen vom 15.5.2008 zurückgezogen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.     in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)     ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.     Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.     eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.     eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.     organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.     eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen  Unterlagen  .......

 

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass es sich bei der Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung  für eine Betriebsanlage bzw. für die Änderung einer Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt und demnach neben der Einleitung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch die Erteilung der Betriebsanlagen(änderungs)genehmigung nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen kann.

 

Durch die nunmehr im Berufungsverfahren erfolgte Zurückziehung des Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung für das in Rede stehende Vorhaben ist sowohl für die belangte Behörde als auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde die Entscheidungsbefugnis nicht mehr gegeben, weshalb der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu beheben war.

 

Die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe war ebenfalls zu beheben, da nunmehr mit der Aufhebung des Genehmigungsbescheides eine Genehmigung nicht vorliegt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum