Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100646/4/Sch/Kf

Linz, 21.09.1992

VwSen - 100646/4/Sch/Kf Linz, am 21.September 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des U St vom 8. Mai 1992 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 27. April 1992, VerkR96/2636/1991/Vie, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die im Spruch zitierte Rechtsvorschrift wie folgt ergänzt wird: § 49 Abs.1 VStG.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Bescheid vom 27. April 1992, VerkR96/2636/1991/Vie, den Einspruch des Herrn U St vom 27. Oktober 1991 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 23. September 1991 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde erhoben, daß die vom Berufungswerber beeinspruchte Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis am 10. Oktober 1991 zugestellt wurde. Das Schriftstück wurde von der Ehegattin des Berufungswerbers nach den Vorschriften des Bestimmungslandes, nämlich der Bundesrepublik Deutschland, übernommen. Die Übernahme bewirkte die Zustellung der Strafverfügung, sodaß die Einspruchsfrist zu laufen begann. Diese beträgt gemäß § 49 Abs.1 VStG zwei Wochen und endete sohin im konkreten Fall am 24. Oktober 1991. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 28. Oktober 1991 eingebracht (zur Post gegeben). Dieses Datum ist aufgrund des Poststempels auf dem Aufgabekuvert als erwiesen anzunehmen.

Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hatte daher den Einspruch als verspätet zurückzuweisen, ohne auf die Sache selbst eingehen zu können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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