Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165466/2/Fra/Gr

Linz, 12.11.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über den Antrag des Herrn X, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 (Straferkenntnis vom 31. August 2010, VerkR96-5621-1-2010), zu Recht erkannt:

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51a          Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Antragssteller (Ast) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 218 Euro (EFS 4 Tage) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X in X, welche Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges X (Wechselkennzeichen) ist, und sohin als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene und verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der o.a genannten juristischen Person der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf schriftliches Verlangen vom 24. April 2010, nicht binnen 2 Wochen ab Zustellung (30. April 2010), das ist bis 14. Mai 2010, Auskunft erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am 31. Jänner 2010, um 13: 50 Uhr in X, X, bei Kilometer X in Fahrtrichtung X gelenkt hat.

 

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

Das Straferkenntnis wurde am 3. September zugestellt. Am 16. September 2010 hat der Ast den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers eingebracht. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 legte die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den Antrag samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51a Abs.3 VStG) erwogen:

 

2.1. Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

Die Genehmigung der Verfahrenshilfe ist sohin an zwei Voraussetzungen geknüpft, einerseits daran, dass der Beschuldigte die Kosten eines Verteidigers nicht tragen kann und andererseits daran, dass die Vertretung durch einen Verteidiger im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, insbesondere einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Dazu ist vorerst daraufhin zu weisen, dass für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat kein Vertretungszwang besteht. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von gesetzes wegen verpflichtet, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur in jenen Ausnahmefällen zu bewilligen ist, wenn es die Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten, seine Vermögenssituation und die Komplexität der Rechtssache sowie drohende Strafe erfordern. Mit anderen Worten: Die Sach- und Rechtslage muss besonders schwierig gestaltet sein bzw. die besonderen persönlichen Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalles müsste eine Bewilligung notwendig machen. Beide Tatbestandsvoraussetzungen müssen kumulativ vorhanden sein, um die Bewilligung erteilen zu können.

 

2.2. Der gegenständliche Tatvorwurf weist jedoch keinen rechtlichen Schwierigkeitsgrad auf.

 

Dem Ast wird lediglich vorgeworfen, die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 24. April 2010 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Auto X welche Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges X (Wechselkennzeichen) ist, nicht binnen zwei Wochen beantwortet zu haben. Der Ast hat in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 8. Juni 2010, VerkR-96-5621-1-2010, keine Gründe vorgebracht, weshalb es ihm allenfalls nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, diese Anfrage zu beantworten. Dem Ast ist die Bestimmung des
§ 103 Abs.3 KFG 1967 nicht unbekannt, war er doch bereits in drei Verfahren wegen Übertretung dieser Bestimmung beim OÖ. Verwaltungssenat ohne rechtliche Vertretung erfolgreich. Da sohin die im letzten Absatz des § 51a Abs.1 VStG beschreibend Tatbestandsvoraussetzung im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, beide Tatbestände im Sinne des § 51a leg.cit. jedoch kumulativ vorliegen müssen, um die beantrage Bewilligung erteilen zu können, war der Antrag schon aus diesem Grund abzuweisen. Die soziale und wirtschaftliche Situation des Ast war daher nicht mehr zu überprüfen.

 

Gemäß § 51 Abs.5 VStG beginnt, wenn der Beschuldigte innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt hat, für ihn die Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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