Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165573/2/Br/Th

Linz, 06.12.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom  3. November 2010, Zl:, wegen einer Übertretung des KFG 1967 1960, zu Recht:

 

 

I.     Der Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch hat in Abänderung zu lauten: „Sie haben am 28.07.2009, 09:30 Uhr, den  LKW mit dem Kennzeichen, X, in Linz, zwischen der Auf- u. Abfahrt der A7 in beide Richtungsfahrbahnen gelenkt, obwohl der LKW nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach, da die Windschutzscheibe nahezu über die ganze Länge zersprungen war.

 

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm  § 19, § 24, § 51e Abs.1 Z1, Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 102 Abs. 1 KFG iVm § 10 KFG u. § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 20,-- und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden verhängt; es wurde ihm zur Last gelegt: „Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Windschutzscheibe zersprungen war.

Tatort: Gemeinde Linz, Autobahn Freiland, Kreisverkehr zw. Auf- u. Abfahrt der A7 in beide Rfb,

Tatzeit: 28.07.2009, 09:30 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen X, LKW, Ford Transit Kasten, weiß.“

 

Gestützt wurde der Schulspruch auf § 102 Abs. 1 iVm § 10 Abs.1 KFG

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Auf Grund einer Anzeige des Stadtpolizeikommandos Linz vom 02.08.2009 wird Ihnen die umseits genannte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

 

Gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.09.2009 haben Sie Einspruch erhoben und diesen dahingehend begründet, dass Sie bereits auf der Suche nach einer günstigen Windschutzscheibe waren als Sie vom Polizisten gesehen und zur Anhaltung aufgefordert wurden. Bei der anschließenden Kontrolle haben Sie 22 Euro Strafe bezahlt. Die Strafverfügung ist nicht gesetzesgerecht.

 

Aufgrund Ihres Einspruches und Ihres Wohnortes wurde das gegenständliche Strafverfahren von der Bundespolizeidirektion an die hs. Behörde abgetreten. Vorher wurde jedoch noch nachstehende Stellungnahme des Meldungslegers, Gr.lnsp. X vom Stadtpolizeikommando Linz, eingeholt.

 

Sachverhaltsdarstellung:

Zu den Einspruchsangaben wird wie folgt Stellung bezogen:

Es ist richtig, dass die Anhaltung im Straßenzug „Am Bindermichl" erfolgte, in der Anzeige wurde auch als Tatort nicht der Anhalteort sondern der „Kontrollort" zitiert. Dort fand eine schwerpunktmäßige, von der .Lrg. angeordnete, technische Kontrolle statt. X wurde dieser Kontrolle zugeführt, da er ein KFZ in offensichtlich defektem Zustand lenkte. Gibt Hr. X an, dass er an Ort und Stelle bereits eine Strafe von € 22,- bezahlt hätte, so stimmt dies ebenfalls nicht.

Der Betrag wurde für die technische Kontrolle von den Kontrollorganen (Verkehrstechniker) bei Vorliegen von schweren Mängeln nach vorgegebenem Katalog (Taxe) vorgeschrieben und eingehoben. Dies wurde Hrn. X mitgeteilt, auch, dass gegen ihn und den Zul. Bes. eine Anzeige folgt.

Ergänzend wird noch angeführt, dass es richtig ist, dass bei der erwähnten Bäckerei eine Jause geholt worden war. Diese war aber für die Kontrollorgane der Landesregierung bestimmt, die aufgrund ihres Standortes die Örtlichkeit nicht verlassen konnten und daher an uns das Ersuchen richteten.

 

Mit Schreiben vom 15.12.2009 wurde Ihnen die Stellungnahme des Meldungslegers übermittelt und Ihnen die Möglichkeit gegeben, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.

 

Von dieser Möglichkeit haben Sie Gebrauch gemacht und mitgeteilt, dass Sie zum Zeitpunkt der Anhaltung auf der Fahrt zur Werkstatt waren um die Windschutzscheibe zu erneuern. Der Sprung in der Windschutzscheibe verlief nicht über die gesamte Scheibe sondern nur in der Mitte und somit war das Fahrzeug noch fahrtauglich.

 

Aufgrund Ihrer neuerlichen Stellungnahme wurden Ihnen mit Schreiben vom 26.01.2010 die Anzeige, 1 Bericht Teiluntersuchung und zwei Lichtbilder übermittelt und Ihnen die Möglichkeit gegeben, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.

 

In Ihrer Stellungnahme vom 08.02.2010 teilten Sie neuerlich mit, dass der Sprung in der Windschutzscheibe nicht auf der Fahrerseite war, sondern in der Mitte und daher das Fahrzeug noch fahrtauglich war.

 

Der Meldungsleger wurde mittels Rechtshilfeersuchen bei der Bundespolizeidirektion Linz als Zeuge geladen und zu Ihren Einspruchsangaben befragt.

Gr. Insp. X tätigte am 19.03.2010 bei der Bundespolizeidirektion Linz nachstehende Zeugenaussage:

"Ich verweise auf die Angaben in der Anzeige vom 2.8.2009 sowie auf die Stellungnahme vom 28.10.09 und erhebe sie zum Gegenstand der heutigen Aussage. Zur Rechtfertigung des Besch. gebe ich an:

Bei einer technischen Kontrolle der OÖ. LReg. wurde ein schwerer Mangel festgestellt -gesprungene Windschutzscheibe - es wurden 22 Euro vom Besch., eingehoben. Das war der Tarif für die Überprüfung an Ort und Stelle bei Vorliegen eines schweren Mangels! Die Anzeige wird vollinhaltlich aufrecht gehalten, weitere Angaben kann ich dazu nicht machen."

 

Diese Zeugenaussage wurde Ihnen mit Schreiben vom 25.03.2010 übermittelt und Ihnen die Möglichkeit gegeben, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.

 

In Ihrem Schreiben vom 29.04.2010 teilten Sie mit, dass Sie auf der Suche nach einer billigen Windschutzscheibe waren und das Fahrzeug fahrtauglich war, da die Scheibe nur einen leichten Sprung hatte.

 

 

 

 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

 

§ 102 Abs. 1 KFG sagt aus, dass der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen darf, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

 

Sie bestreiten die gegenständliche Verwaltungsübertretung grundsätzlich nicht, führen jedoch in Ihrem Einspruch und in den Stellungnahmen an, dass der Sprung in der Windschutzscheibe die Fahrsicherheit nicht beeinträchtigte und Sie zum Zeitpunkt der Anhaltung auf der Suche nach einer billigen Windschutzscheibe waren.

 

Ihren Angaben im Einspruch und in den Stellungnahmen werden die Stellungnahme und Zeugenaussage des Meldungslegers sowie der Teiluntersuchungsbericht gemäß § 58 KFG 1967 (welche am Ort der Anhaltung aufgenommen wurde) entgegengehalten.

 

Die Behörde sah keinerlei Veranlassung, an der glaubwürdigen und unbedenklichen Aussage des fachlich geschulten, technisch visierten und unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu zweifeln, zumal dieser wohl kaum das Risiko einer falschen Aussage auf sich nehmen würde, während Sie als Beschuldigter einer solchen Wahrheitspflicht nicht unterliegen und sich in jede Richtung verantworten können.

 

Auf dem Teiluntersuchungsbericht ist eindeutig vermerkt, dass es sich bei der Windschutzscheibe um einen schweren Mangel handelt und daher das verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes nicht entsprach.

 

Ihre Angaben, dass Sie zum Zeitpunkt der Anhaltung auf der Suche nach einer billigen Windschutzscheibe waren, werden seitens der hs. Behörde als reine Schutzbehauptung gewertet, zumal Sie bei der Anhaltung angegeben haben, dass Sie bis jetzt noch keine Zeit hatten die Windschutzscheibe zu tauschen.

Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses erscheint es für die Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Im Sinne des § 19 Abs.1 VStG 1991 bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Bei der Strafbemessung wurden Ihre aktenkundigen Einkommens, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt:

Pensionsvorschuss seitens des AMS in Höhe von tgl. 19,12 Euro

Straferschwerend waren die Vorstrafen anzusehen, strafmildernd waren keine Umstände zu werten.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Darin geht er in keinem Punkt auf das ihm zur Last gelegte Verhalten ein. Vielmehr richtet sich sein Vorbringen auf diffuse Vorwürfe gegen den Meldungsleger der seiner Ansicht die Amtshandlung nicht im Dienst befindlich geführt hätte.

Laut Anzeige habe er sich dahingehend zu rechtfertigen versucht noch nicht zur Reparatur gekommen zu sein und diese bald nachzuholen.

Auf seine nicht sachbezogenen Darstellungen bzw. Kritik an der Amtshandlung ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen.

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unter Berücksichtigung der unbestritten bleibenden Faktenlage und mangels gesonderten Antrages, insbesondere aber auch mit Blick auf die Strafhöhe unterbleiben (§ 51e Abs.3 VStG).

 

 

3.1. Laut Anzeige wurde bei dem vom  Berufungswerber am 28.7.2009 um 09:30 Uhr gelenkten und zu diesem Zeitpunkt durch das Amt der Oö. Landesregierung vorgenommenen technischen Kontrolle,  eine fast über die gesamte Länge zersprungene Windschutzscheibe festgestellt. Dies lässt sich aus dem im Akt erliegenden Lichtbildbeilage nachvollziehen. Auch das Prüfgutachten Nr. 77223 belegt diesen als schwer und erkennbar eingestuften Mangel.

Zu dem vom Berufungswerber im Ergebnis - so wie in der Berufung - an der Sache vorbei ausgeführten Einspruch erstattete der Meldungsleger am 28.10.2009 eine Stellungnahme.

Dazu äußert sich der Berufungswerber nochmals – im Ergebnis inhaltsgleich - mit seinem FAX vom 8.2.2.010.

Schließlich wird dazu nochmals ein weiterer Polizeibeamter, GI X, am 19.3.2010 vor der Bundespolizeidirektion Linz im Rechtshilfeweg einvernommen. Dazu wird dem Berufungswerber am 25.3.2010 abermals ein Parteiengehör eingeräumt, worin wiederum mit der Stellungnahme vom 29.4.2010 (so wie auch die Berufung) nicht zur Sache ausgeführt wird.

Schließlich wurde nach mehr als einem halben Jahr das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Die lange Verfahrensdauer resultiert letztlich aus der in großen Zeitabständen nicht komprimiert erfolgenden Beweisaufnahmen.

 

 

4. Die Berufungsbehörde sieht keine Anhaltspunkt den klar dokumentieren Anzeigefakten bzw. der von der Behörde erster Instanz getroffenen Beurteilung nicht zu folgen.

Vielmehr tritt der Berufungswerber diesen Fakten von Anfang an nicht entgegen, was wiederum nicht erklärbar macht warum für dieses auf eine Strafe von nur € 20 beziehende Verfahren in erster Instanz  1 ½ Jahre in Anspruch nahm.

 

 

5. Rechtlich ist festzustellen:

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 25.1.2005, 2004/02/0295, Hinweis auf VwGH 29. Juni 1994, 93/03/0266) gilt der Schutzzweck des § 102 Abs.1 iVm § 10 KFG 1967 dadurch verletzt, wenn durch den Zustand der Windschutzscheibe vom Material her das "sichere Lenken" - sei es weil Gegenstände verzerrt erscheinen oder weil aus anderen Gründen keine ausreichende Sicht gegeben ist - unter dem Blickwinkel des Schutzzweckes des KFG (das heißt der Sicherheit der Teilnehmer im Straßenverkehr) nicht gewährleistet ist.

 

 

5.1. Zur Spruchkorrektur:

Als logisch nicht nachvollziehbar erweist sich jedoch ein weder fall- noch sachbezogener Tatvorwurf u. A. mit dem Textinhalt, "ein Fahrzeug darf keinen übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch erzeugen", zu überfrachten, wenn hier eine zersprungene Windschutzscheibe den Gegenstand des Fehlverhaltens begründet. 

Diese Art der Tatumschreibung über die grundsätzliche Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen überschießt in diesen Fall das Regelungsziel des § 44a Abs.1 VStG (über die Umschreibung des Tatbildes), sodass der Spruch, insbesondere der besseren Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit des konkreten Fehlverhaltens wegen, auf das wesentliche Tatbestandselement - nämlich das tatsächliche Fehlverhalten - einzuschränken war.

 

 

 

5.2. Zur Strafzumessung

Dazu ist eingangs zu bemerken, dass durch die Strafverfügung mit einem Strafausspruch von nur € 20,-- seitens der  Bundespolizeidirektion Linz, die in der Folge zuständige Behörde erster Instanz mit dieser Geldstrafe präjudiziert wurde.

Diesem Strafausspruch kann weder ein generalpräventiver noch ein spezialpräventiver Zweck zugedacht werden.

Grundsätzlich ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

5.2.1. Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung (VwGH 24.11.2008, 2006/05/0113 mit Hinweis auf VwGH 28.11.1966, Zl. 1846/65); die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. März 1980, VwSlg. 10.077/A).

Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht (Hinweis auf Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1331).

Einer Korrektur steht der Grundsatz des Verschlechterungsverbotes entgegen.

In einer Ausschöpfung des Strafrahmens im Umfang von 0,4% wurde die Strafe jedenfalls zu Gunsten des Berufungswerbers bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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