Linz, 06.12.2010
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 3. November 2010, Zl:, wegen einer Übertretung des KFG 1967 1960, zu Recht:
II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 19, § 24, § 51e Abs.1 Z1, Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG.
Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:
2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Darin geht er in keinem Punkt auf das ihm zur Last gelegte Verhalten ein. Vielmehr richtet sich sein Vorbringen auf diffuse Vorwürfe gegen den Meldungsleger der seiner Ansicht die Amtshandlung nicht im Dienst befindlich geführt hätte.
Laut Anzeige habe er sich dahingehend zu rechtfertigen versucht noch nicht zur Reparatur gekommen zu sein und diese bald nachzuholen.
Auf seine nicht sachbezogenen Darstellungen bzw. Kritik an der Amtshandlung ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen.
3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unter Berücksichtigung der unbestritten bleibenden Faktenlage und mangels gesonderten Antrages, insbesondere aber auch mit Blick auf die Strafhöhe unterbleiben (§ 51e Abs.3 VStG).
3.1. Laut Anzeige wurde bei dem vom Berufungswerber am 28.7.2009 um 09:30 Uhr gelenkten und zu diesem Zeitpunkt durch das Amt der Oö. Landesregierung vorgenommenen technischen Kontrolle, eine fast über die gesamte Länge zersprungene Windschutzscheibe festgestellt. Dies lässt sich aus dem im Akt erliegenden Lichtbildbeilage nachvollziehen. Auch das Prüfgutachten Nr. 77223 belegt diesen als schwer und erkennbar eingestuften Mangel.
Zu dem vom Berufungswerber im Ergebnis - so wie in der Berufung - an der Sache vorbei ausgeführten Einspruch erstattete der Meldungsleger am 28.10.2009 eine Stellungnahme.
Dazu äußert sich der Berufungswerber nochmals – im Ergebnis inhaltsgleich - mit seinem FAX vom 8.2.2.010.
Schließlich wird dazu nochmals ein weiterer Polizeibeamter, GI X, am 19.3.2010 vor der Bundespolizeidirektion Linz im Rechtshilfeweg einvernommen. Dazu wird dem Berufungswerber am 25.3.2010 abermals ein Parteiengehör eingeräumt, worin wiederum mit der Stellungnahme vom 29.4.2010 (so wie auch die Berufung) nicht zur Sache ausgeführt wird.
Schließlich wurde nach mehr als einem halben Jahr das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.
Die lange Verfahrensdauer resultiert letztlich aus der in großen Zeitabständen nicht komprimiert erfolgenden Beweisaufnahmen.
4. Die Berufungsbehörde sieht keine Anhaltspunkt den klar dokumentieren Anzeigefakten bzw. der von der Behörde erster Instanz getroffenen Beurteilung nicht zu folgen.
Vielmehr tritt der Berufungswerber diesen Fakten von Anfang an nicht entgegen, was wiederum nicht erklärbar macht warum für dieses auf eine Strafe von nur € 20 beziehende Verfahren in erster Instanz 1 ½ Jahre in Anspruch nahm.
5. Rechtlich ist festzustellen:
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 25.1.2005, 2004/02/0295, Hinweis auf VwGH 29. Juni 1994, 93/03/0266) gilt der Schutzzweck des § 102 Abs.1 iVm § 10 KFG 1967 dadurch verletzt, wenn durch den Zustand der Windschutzscheibe vom Material her das "sichere Lenken" - sei es weil Gegenstände verzerrt erscheinen oder weil aus anderen Gründen keine ausreichende Sicht gegeben ist - unter dem Blickwinkel des Schutzzweckes des KFG (das heißt der Sicherheit der Teilnehmer im Straßenverkehr) nicht gewährleistet ist.
5.1. Zur Spruchkorrektur:
Als logisch nicht nachvollziehbar erweist sich jedoch ein weder fall- noch sachbezogener Tatvorwurf u. A. mit dem Textinhalt, "ein Fahrzeug darf keinen übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch erzeugen", zu überfrachten, wenn hier eine zersprungene Windschutzscheibe den Gegenstand des Fehlverhaltens begründet.
Diese Art der Tatumschreibung über die grundsätzliche Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen überschießt in diesen Fall das Regelungsziel des § 44a Abs.1 VStG (über die Umschreibung des Tatbildes), sodass der Spruch, insbesondere der besseren Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit des konkreten Fehlverhaltens wegen, auf das wesentliche Tatbestandselement - nämlich das tatsächliche Fehlverhalten - einzuschränken war.
5.2. Zur Strafzumessung
Dazu ist eingangs zu bemerken, dass durch die Strafverfügung mit einem Strafausspruch von nur € 20,-- seitens der Bundespolizeidirektion Linz, die in der Folge zuständige Behörde erster Instanz mit dieser Geldstrafe präjudiziert wurde.
Diesem Strafausspruch kann weder ein generalpräventiver noch ein spezialpräventiver Zweck zugedacht werden.
Grundsätzlich ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
5.2.1. Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung (VwGH 24.11.2008, 2006/05/0113 mit Hinweis auf VwGH 28.11.1966, Zl. 1846/65); die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. März 1980, VwSlg. 10.077/A).
Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht (Hinweis auf Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1331).
Einer Korrektur steht der Grundsatz des Verschlechterungsverbotes entgegen.
In einer Ausschöpfung des Strafrahmens im Umfang von 0,4% wurde die Strafe jedenfalls zu Gunsten des Berufungswerbers bemessen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r