Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522730/2/Kof/Eg

Linz, 02.12.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der X, vertreten durch X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.11.2010, FE-1340/2010, betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen,
zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 4 FSG,

   BGBl. I. Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 93/2009.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die nunmehrigen Berufungswerberin (Bw) gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, binnen zwei Monaten ab Verkündung des Bescheides sich zur Feststellung
ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung
des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 25. November 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die im erstinstanzlichen Bescheid angeführten, an der Bw vorgenommenen, Operationen

       eine neue Herzklappe – am 28.12.2006

       ein neues linkes Kniegelenk – am 6.12.2005  und

       grauer Star an beiden Augen – am 10.11.2000  und am 15.02.2001

sind – dem Verfahrensakt ist jedenfalls nichts Gegenteiliges zu entnehmen – offenkundig erfolgreich durchgeführt worden.

 

Bedenken betreffend die gesundheitliche Eignung wären allenfalls im Zeitraum vor der Operation (insbesondere des grauen Star) denkbar gewesen –

nicht jedoch nach einer erfolgreichen Operation.

 

Diese vor 4 bis 10 Jahren – offenbar erfolgreich – durchgeführten Operationen begründen somit keine Bedenken iSd § 24 Abs. 4 FSG.

 

Betreffend das in der Anzeige des Stadtpolizeikommando Linz, Fachinspektion
für Verkehr und Sonderdienste vom 1.11.2010 beobachtete Fahrverhalten
der Bw ist auszuführen:

Die sich im 93. Lebensjahr befindliche Bw ist seit mehr als 50 Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung.

Das in der Anzeige angeführte Fahrverhalten der Bw begründet – auch iVm dem sehr hohen Alter der Bw – keine Bedenken iSd § 24 Abs. 4 FSG;

siehe dazu ausführlich VwGH vom 02.03.2010, 2006/11/0125.

 

Es war daher

       der Berufung stattzugeben,

       der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und

       spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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