Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522731/2/Kof/Eg

Linz, 02.12.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der X, vertreten durch X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8. November 2010, VerkR21-649-2010, betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 4 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997,  zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 93/2009.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid
die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) gemäß näher bezeichneter
Rechtsgrundlagen nach dem FSG aufgefordert, sich innerhalb von einem Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11. November 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die Bw steht im Verdacht, im Zeitraum Spätsommer 2009 bis Mai 2010 – gemeinsam mit Herrn M. W. (= Freund der Bw) – insgesamt dreimal Cannabiskraut konsumiert zu haben.

 

Dies wird von der Bw ausdrücklich bestritten.

 

Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2005, 2005/11/0191 verwiesen:

Der do. Beschwerdeführer hat in einem Zeitraum von ca. acht Monaten etwa zwanzigmal Cannabis konsumiert. –

Dies begründet keine Bedenken iSd § 24 Abs. 4 FSG.

 

Selbst wenn die Bw – was diese ausdrücklich bestreitet – tatsächlich dreimal Cannabis konsumiert haben sollte, begründet dies im Hinblick auf die zitierte Judikatur des VwGH keine Bedenken iSd § 24 Abs. 4 FSG.

 

Es war daher

-         der Berufung stattzugeben,

-         der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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