Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110955/2/Wim/Rd/Bu

Linz, 30.11.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Jänner 2010, VerkGe96-115-2009/DJ, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch aufgehoben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Im Übrigen wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch nach dem Wort "Verantwortlicher" die Wortfolge ", nämlich als Geschäfts­führer" einzufügen ist.

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24,  21 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 VStG.


Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.1.2010, VerkGe96-115-2009/DJ, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, wegen einer Verwaltungsüber­tretung gemäß § 23 Abs.1 Z11 iVm § 7 Abs.2 Z2 GütbefG iVm § 3 Abs.1 der Kabotagekontrollverordnung verhängt, weil er als Verantwortlicher des Güterbe­förderungs­unternehmens "X" in X, X, Ungarn, folgende Übertretung (wie von Organen des Zollamtes Linz-Wels, Zollstelle Flughafen Linz, am 21.4.2009 um 11.15 Uhr auf dem Amtsplatz des Zollamtes Linz-Wels, Zollstelle Flughafen Linz, Gemeinde Hörsching, Bezirk Linz-Land, Österreich, anlässlich einer Zollkontrolle festgestellt wurde) des Güterbeförderungsgesetzes zu verantworten hat:

Die "X", in X, Ungarn, hat am 21.4.2009 als Unternehmerin mit einem Lastkraftwagen (amtl. Kennzeichen: X (HU)) und einem Anhänger (amt. Kennzeichen: X (HU)) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 Tonnen und einer höchsten zulässigen Nutzlast von mehr als 3,5 Tonnen durch den Lenker X (zweiter Fahrer X) einen gewerblichen Gütertransport von Paris kommend zur X GmbH in X, X, Österreich zur Flughafen X GmbH in X, Flughafengelände X, Österreich, und somit als Güterverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt (Kabotage), durchgeführt, ohne dafür gesorgt zu haben, dass das gemäß § 7 Abs.2 Z2 erforderliche ordnungsgemäß ausgefüllte Kontrollblatt im Sinne der Kabotage­kontrollverordnung mitgeführt wird. 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstraf­verfahrens beantragt.

Begründend wurde hiezu im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Transport um einen unentgeltlichen Transport handle und sohin keine Gewerbsmäßigkeit vorliege. Zudem scheine kein Frachtführer im Frachtbrief vor. Die X habe den Transportauftrag nicht übernommen und sei von ihr der Frachtbrief weder abgestempelt noch ausgefüllt worden. Ohne Vorliegen einer Gewerbsmäßigkeit könne keine Kabotage vorgehalten werden. Überdies könne eine Kabotage nur bei Beförderung von Transportgütern vorgehalten werden, nicht jedoch, wenn Paletten befördert werden.

 


3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Von der Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint und im Übrigen keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

4.2. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

Anlässlich der Kontrolle am 21.4.2009 wurden den Kontrollbeamten durch den Lenker X zwei Fahrzeugpapiere und eine Gemeinschaftslizenz (gültig vom 6.4.2009 bis 6.4.2014, ausgestellt auf die Firma X Kft.) vorgewiesen. Aus den ebenfalls vorgewiesenen Fracht- und Begleitpapieren ist ersichtlich, dass von der X Kft am 20.4.2009 in X  (Beladeort) Transportgüter für Linz/Hörsching (Entladeort) mit einem Gewicht von 1.940 kg und für Graz/Feldkirchen (Entladeort) mit einem Gewicht von 9.230 kg übernommen und an den jeweiligen Bestimmungsort transportiert wurden. Weiters ist aus einem ULD Statement der x ersichtlich, dass 15 Pal.-Stack mit einem Gewicht von 1.875 kg von der X GmbH als Absender in X der X Kft zum Transport nach zur Firma X GmbH übergeben wurden. Es hat sohin sowohl eine Be- als auch Entladung in Österreich stattgefunden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.2 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrs­unternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) verboten; sie ist nur gestattet,

1)      wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine    diesbezügliche Vereinbarung besteht oder

2)      soweit die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993 zur          Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen   zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht   ansässig sind, ABl. L279 vom 12.11.1993, S.1, zuletzt geändert durch die          Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des          Rates vom 1.3.2002, ABl. L86 vom 19.3.2001, S9, dies vorsieht, wobei          Kabotagetätigkeiten höchstens an 30 Tagen innerhalb eines Zeitraumes       von 60 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt werden dürfen. Die dafür         eingesetzten Fahrzeuge haben das österreichische Hoheitsgebiet    mindestens einmal im Kalendermonat zu verlassen. Der Unternehmer hat   dafür zu sorgen, dass in jedem für die Kabotage verwendeten Fahrzeug ein          vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie   ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wird.        Der Lenker hat bei jeder Kabotagefahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes     Kontrollblatt mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen        vorzuweisen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie   hat mit Verordnung Vorschriften über das Aussehen, den Inhalt und die    Handhabung der Kontrollblätter zu erlassen.

Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind § 9 Abs.5 und 6 anzuwenden.

Zudem ist darüber gemäß § 22 Abs.1 die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des betreffenden Unternehmers zu verständigen.

 

Gemäß § 1 Kabotagekontrollverordnung – KKV, BGBl. II Nr. 132/2007, gilt diese Verordnung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. L279 vom 12.11.1993, S.1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, ABl. L76 vom 19.3.2002, S.1.

 

Gemäß § 3 Abs.1 der obzitierten Verordnung hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem Fahrzeug, mit dem Kabotagetätigkeiten durchgeführt werden, ein Kontrollblatt nach dem Muster der Anlage 1 mitgeführt wird. Der Unternehmer hat die Lenker über die ordnungsgemäße Handhabung der Kontrollblätter zu unterweisen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z11 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass das gemäß § 7 Abs.2 Z2 erforderliche ordnungsgemäß ausgefüllte Kontrollblatt mitgeführt wird.

 

Strafbar nach Abs.1 Z3 Z6, Z8 oder Z11 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte (§ 23 Abs.3 GütbefG).

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis 11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

5.2. Als erwiesen steht fest, dass der Berufungswerber als Geschäftsführer der X Kft mit dem Sitz in X, X, am 21.4.2009 um 11.15 Uhr eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von X (F) nach Hörsching und weiter nach Feldkirchen bei Graz, durch den Lenker X durchführen hat lassen, wobei in Hörsching eine Beladung von 15 Leerpaletten, welche für Feldkirchen bei Graz (Entladung) bestimmt waren, stattgefunden hat. Es hat sohin - in Bezug auf den Transport der 15 Leerpaletten - eine Kabotagefahrt stattgefunden, wobei jedoch der Berufungswerber nicht dafür gesorgt hat, dass ein Kontrollblatt gemäß § 7 Abs.2 GütbefG iVm der Kabotagekontrollverordnung, mitgeführt wird. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige des Zollamtes Linz Wels, Zollstelle Hörsching Flughafen, sowie aus den der Anzeige beigeschlossenen Kopien der Frachtpapiere und den Angaben des Fahrers X im Zuge der Kontrolle. Der Berufungswerber erfüllt somit den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung und hat diesen auch zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und war daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen. Die vom Berufungswerber angestrebte Entlastung ist im Sinne des § 5 Abs.1 letzter Satz VStG aber nicht gelungen. Der Berufungswerber vermeint, dass die X den Transport der Leerpaletten nicht "übernommen" habe und sie daher kein Verschulden treffe. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes hat der Beschuldigte ein lückenloses Kontrollsystem aufzubauen und darzulegen, insbesondere hat das Kontrollsystem dahingehend zu greifen, dass eigenmächtiges Handeln der Arbeitnehmer hintangehalten werden. Wäre ein effizientes und effektives Kontrollsystem vorhanden gewesen, hätte der Fahrer ohne Rücksprache in der Firma, die 15 Leerpaletten nicht übernehmen dürfen, zumal kein entsprechendes Kabotagekontrollblatt vor Ort vorhanden war. Der Einwand, wonach die Firma nichts von einer "Zuladung" gewusst habe, konnte den Berufungswerber ebenso wenig von seiner Verantwortung befreien, wie das Vorbringen, dass keine Gewerbsmäßigkeit vorliege bzw die Leerpaletten keine Transportgüter, sondern nur Verpackungsmaterial darstellen. Es musste daher grundsätzlich vom Verschulden des Berufungswerbers ausgegangen werden.

 

5.4. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Geringfügiges Verschulden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt des vorgeworfenen Verhaltens weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.

 

Wie bereits dargelegt, hat die Zuladung der 15 Leerpaletten, mit einem Gewicht von 1.875 kg, in Hörsching ohne Auftrag der Firma X, sohin ohne deren Wissen stattgefunden. Auch geht aus dem Schriftverkehr mit der Firma X GmbH mit der belangten Behörde hervor, dass diese keine Kenntnis hinsichtlich des Transports der fraglichen Leerpaletten hatte. Es war daher von der Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass sie dem Fahrer nach Entladung der Güter in Hörsching aufgrund des dadurch freigewordenen Platzes einfach "mitgegeben" wurden und der Fahrer diese sohin aus Gefälligkeit mit nach Feldkirchen bei Graz genommen hat.

 

Im Grunde der Aufhebungen der Verordnungen (EWG) Nr. 881/96 und (EWG) Nr. 3118/93 durch die nunmehrige Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sind die auf diese Verordnungen gestützten Verpflichtungen gemäß § 7 Abs.2 GütbefG betreffend die Kabotage obsolet geworden und gehen die unmittelbar geltenden Bestimmungen des Art.8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, in Kraft getreten mit 14.5.2010, nunmehr den nationalen Regelungen vor (vgl. hiezu das hiesige Erkenntnis vom 16.11.2010, VwSen-110976/2/Kl/Pe).

 

Obwohl der Oö. Verwaltungssenat die Rechtslage zum Zeitpunkt der Tat bzw der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses anzuwenden hat, konnte durch die Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/96 und (EWG) Nr. 3118/93, der Wegfall der Verpflichtung des Mitführens eines Kontrollblattes gemäß § 7 Abs.2 GütbefG aus Gründen der Billigkeit nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Auch sind die Folgen unbedeutend geblieben; es sind nämlich keine nachteiligen Folgen eingetreten. Weil daher die Voraussetzungen zur Anwendung des § 21 Abs.1 VStG vorliegen, hatte die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Da der Berufungswerber die gegenständliche Verwaltungsüber­tretung, nämlich das Nichtmitführen eines Kabotagekontrollblattes bis eine entsprechende gesetzliche Regelung auf nationaler Ebene erfolgt, nicht mehr begehen kann, war es nicht erforderlich, ihn gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen.

 

6. Zur Spruchergänzung wird bemerkt, dass diese in der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet ist und auch außerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG verfügt werden konnte (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 25.2.1993, 92/18/0440, 20.9.2001, 2001/11/0171, 16.3.1987, 87/10/0024).          

7. Der Ausspruch über die Kosten ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

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