Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110960/2/Wim/Rd/Bu

Linz, 13.12.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. April 2010, VerkGe96-38-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1.4.2010, VerkGe96-38-2010, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden, wegen einer Verwaltungsüber­tretung gemäß § 7 Abs.2 Z2 iVm §§ 23 Abs.1 Z11 und 23 Abs.4 2. Satz GütbefG verhängt, weil er als Geschäftsführer und somit als das gemäß § 23 Abs.7 GütbefG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der X, X mit Sitz in x, nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten werden.  Anlässlich einer Kontrolle des Lkw mit dem Kennzeichen X (SLO) und des mitgeführten Anhängers mit dem Kennzeichen X (zugelassen für die X Transport Logistik GesmbH, X, X) am 7.1.2010 um 21.45 Uhr (Lenker: X) auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet von Seewalchen a.A. bei km 234,000, Autobahnabfahrt Seewalchen a.A., Höhe Dienststelle Autobahnpolizei­inspektion Seewalchen a.A. wurde Folgendes festgestellt:

Das KFZ wurde zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern in Österreich verwendet (Kabotage), obwohl die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrs­unter­nehmer mit Sitz im Ausland verboten ist. Sie ist nur gestattet,

1)      wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine    diesbezügliche Vereinbarung besteht oder

2)      soweit die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993 zur          Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen   zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht          ansässig sind, ABl. L279 vom 12.11.1993, S.1., zuletzt geändert durch die          Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des          Rates vom 1.3.2002, ABl. L76 vom 19.3.2002, S.9, dies vorsieht, wobei          Kabotagetätigkeiten höchstens an 30 Tagen innerhalb eines Zeitraumes       von 60 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt werden dürfen. Die dafür         eingesetzten Fahrzeuge haben das österreichische Hoheitsgebiet    mindestens einmal im Kalendermonat zu verlassen. Der Unternehmer hat   dafür zu sorgen, dass in jedem für die Kabotage verwendeten Fahrzeug ein          vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie   ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wird.

Es wurde festgestellt, dass kein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstraf­ver­fahrens beantragt.

Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass ein Teil des Fuhrparks von der Firma X, X, an die Firma X Logistik GmbH vermietet worden sei. Dabei sei die EU-Lizenz von der X verwendet worden. Im Übrigen sei der beanstandete Lenker X bei der X Transport Logistik GmbH beschäftigt. Der Berufung war eine Kopie des Mietvertrages angeschlossen.       

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Von der Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und im Übrigen keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).  

 

4.1. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

Anlässlich der Amtshandlung am 7.1.2010 konnte den Kontrollbeamten durch den Lenker X eine Gemeinschaftslizenz (gültig vom 16.6.2009 bis 10.6.2014, ausgestellt auf die X, X, X), Fahrzeug­scheine sowie ein Frachtbrief vorgewiesen werden.

 

Dem vorgewiesenen Frachtbrief ist als Absender die X Transport Logistik GmbH, X, als Empfänger die X Spedition GmbH bei der Spedition X in X zu entnehmen. Des Weiteren scheint die Spedition X in X als Entladeort und X als Beladeort auf. Als Frachtführer ist die X Transport Logistik GmbH, X, benannt. Im Übrigen weist das Sattelzugfahrzeug das Kennzeichen X, zugelassen auf die Firma X, der Sattelanhänger das Kennzeichen X, zugelassen auf die X Transport Logistik GmbH, X, auf.

 

Anlässlich der Berufungserhebung wurde ein Mietvertrag vom 21.12.2009 für die Zugmaschine mit dem Kennzeichen X mit einer Mietdauer vom 21.12.2009 bis 16.1.2010, abgeschlossen zwischen der X als Vermieter und der X Transport Logistik GmbH als Mieter vorgelegt und wurde bereits im Zuge der Aufforderung zur Rechtfertigung auf den Umstand hingewiesen, dass von der X die Zugmaschine mit dem Kennzeichen angemietet worden ist.

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer sowohl für die X – laut dem Auszug des Companies Register des Ministry of Justice of the Slovak Republic – als auch für die X Transport Logistik GmbH

     


5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.2 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrs­unter­nehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) verboten; sie ist nur gestattet,

1)      wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine    diesbezügliche Vereinbarung besteht oder

2)      soweit die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993 zur          Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen   zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht   ansässig sind, ABl. L279 vom 12.11.1993, S.1, zuletzt geändert durch die          Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des          Rates vom 1.3.2002, ABl. L76 vom 19.3.2002, S.9, dies vorsieht, wobei          Kabotagetätigkeiten höchstens an 30 Tagen innerhalb eines Zeitraumes       von 60 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt werden dürfen. Die dafür         eingesetzten Fahrzeuge haben das österreichische Hoheitsgebiet    mindestens einmal im Kalendermonat zu verlassen. Der Unternehmer hat   dafür zu sorgen, dass in jedem für die Kabotage verwendeten Fahrzeug ein          vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie   ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wird.        Der Lenker hat bei jeder Kabotagefahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes     Kontrollblatt mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen        vorzuweisen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie   hat mit Verordnung Vorschriften über das Aussehen, den Inhalt und die    Handhabung der Kontrollblätter zu erlassen.

Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind § 9 Abs.5 und 6 anzuwenden. Zudem ist darüber gemäß § 22 Abs.1 die zuständige Behörde des Herkunftsstaats des betreffenden Unternehmens zu verständigen.

 

Gemäß § 1 Kabotagekontrollverordnung – KKV, BGBl. II Nr. 132/2007, gilt diese Verordnung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. L279 vom 12.11.1993, S.1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, ABl. L76 vom 19.3.2002, S.1.

 

Gemäß § 3 Abs.1 der obzitierten Verordnung hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem Fahrzeug, mit dem Kabotagetätigkeiten durchgeführt werden, ein Kontrollblatt nach dem Muster der Anlage 1 mitgeführt wird. Der Unternehmer hat die Lenker über die ordnungsgemäße Handhabung der Kontrollblätter zu unterweisen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z11 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass das gemäß § 7 Abs.2 Z2 erforderliche ordnungsgemäß ausgefüllte Kontrollblatt mitgeführt wird.

 

Strafbar nach Abs.1 Z3, Z6, Z8 oder Z11 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte (§ 23 Abs.3 GütbefG).

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis 11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

5.2. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes steht als erwiesen fest, dass am 7.1.2010 gegen 21.45 Uhr durch das näher bezeichnete Sattelzugfahrzeug mit Sattelanhänger eine gewerbsmäßige Beförderung von Radfeld/Tirol nach Ansfelden durchgeführt wurde, wobei das Sattelzugfahrzeug auf die Firma X  und der Sattelanhänger auf die X Transport Logistik GmbH zugelassen sind. Aus dem mitgeführten Frachtbrief geht hervor, dass Frachtführer die X Transport Logistik GmbH ist. Weiters wurde ein Mietvertrag für die Zugmaschine mit dem Kennzeichen X vom 21.12.2009, abgeschlossen zwischen der X Slovakia s.r.o. als Vermieterin und der X Transport Logistik GmbH, für die Dauer vom 21.12.2009 bis 16.1.2010 vorgelegt. Es wurde Sammelgut transportiert. Der Lenker ist bei der Firma x Logistik GmbH beschäftigt. Der Berufungswerbers ist sowohl bei der X als auch bei der X Transport Logistik GmbH handelsrechtlicher Geschäftsführer. Die gewerbsmäßige Beförderung wurde mittels einer auf die Firma X lautenden Gemeinschaftslizenz durchgeführt.

 

Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die gewerbsmäßige Beförderung nicht der X, sondern der X Transport Logistik GmbH zuzurechnen ist, zumal diese auch als Frachtführerin im Frachtbrief aufscheint, der Lenker bei der X Transport Logistik GmbH beschäftigt ist und ein Mietvertrag für das gegenständliche Zugfahrzeug vorliegt. Der  Anknüpfungspunkt im Hinblick auf den Vorwurf einer Kabotagefahrt bildet sohin der Umstand, dass das Zugfahrzeug im Ausland zugelassen und eine slovakische Gemeinschaftslizenz verwendet wurde. Nach der Definition des § 1 der Kabotagekontrollverordnung kommt es aber darauf an, ob der Transport von einem Güterkraftverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland durchgeführt wurde. Nach dem hier vorliegenden Sachverhalt kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Transport von der X, sondern faktisch von der X Transport Logistik GmbH durchgeführt wurde. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen und Erwägungen verwiesen werden. Damit fehlt ein wesentliches Tatbestandselement, weshalb der Berufung im Ergebnis Berechtigung zukam und mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen war. 

 

Es wäre allenfalls der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X Transport Logistik GmbH zur Verantwortung zu ziehen gewesen, zumal er offenkundig nicht dafür gesorgt hat, dass eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz, lautend auf die X Transport Logistik GmbH,  mitgeführt wurde. Ein solcher Tatvorwurf war aber nicht Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Es war daher der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.2 Z1 VStG einzustellen.   

 

6. Der Ausspruch über die Kosten ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevoll­mächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum